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Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und
von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG)
A b s c h n i t t 1 - A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e
n
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen
unerlaubte Eingriffe zu schützen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „zugangskontrollierte Dienste"
a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des
Rundfunkstaatsvertrages,
b) Teledienste im Sinne von § 2 des Teledienstegesetzes,
c) Mediendienste im Sinne von § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages, die unter der Voraussetzung eines Entgelts
erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt
werden können,
2. „Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder
Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes
ermöglichen,
3. „Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder
Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die
unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,
4. „Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder
einen freien Beruf ausübt.
A b s c h n i t t 2 - Schutz der Zugangskontrolldienste
§ 3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von
Zugangskontrolldiensten
Verboten sind
1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von
Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der
Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.
A b s c h n i t t 3 - S t r a f - u n d B u ß g e l d v o r s c
h r i f t e n
§ 4 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt
oder verbreitet.
§ 5 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine
Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 6 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können
eingezogen werden.
A b s c h n i t t 4 - S c h l u s s v o r s c h r i f t
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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