|
|
 |  | |
|
Webhosting
F
Domainbeschaffung
F
Bereitstellung
von Speicherplatz
F
Herstellung von
Abrufbarkeit
Webhosting: Domains (1)
F
Domain als
Adresse der einzurichtenden Website
F
Beschaffung durch
den Webhost-Anbieter
–
Vertragsverhältnisse:
Kunde - Webhost-Provider - Genosse - DENIC/sonstige Registry
–
Wer wird als
Inhaber registriert?
–
Regelung der
zeichenrechtlichen Verantwortlichkeit
Webhosting: Domains (2)
F
Vertragsverhältnisse
– Kunde/Webhost-Provider
u
Interessenlage:
u
Kunde
hat Domainbegriff zur eigenen wirtschaftlichen Verwertung gewählt
u
Webhost
übernimmt nur technische Konnektierung mit Kundenseiten und möchte idR nicht
das zeichenrechtliche und Insolvenzrisiko des Kunden tragen
u
Braucht
aber u.U. Druckmittel ggü Kunden wg seinem Gebührenanspruch
– Kunde/Registry
u
Registry
bekommt den Kundenauftrag idR nur vermittelt und rechnet oft direkt mit Webhost
zu (rabattiertem) Preis ab
Webhosting: Domains (3)
F
Wer
also wird Vertragspartner von DENIC u.a.?
– Dreiecksverhältnis
u DENIC/Provider (ggf. Subprovider)/Inhaber
u Service
„Denic direct“
u
Ungewissheit
bei Zwischenschaltung eines oder mehrerer Provider (Regelfall: Antragsteller à
Hostprovider à DENIC-Genosse à
DENIC)
u
Im
Zweifelsfall: Direktvertrag unter Vermittlung des Providers bzw. Genossen
(finanzielle und kennzeichenrechtliche Interessenlage; objektiver
Empfängerhorizont DENIC)
u
So
auch jetzt in DENIC-Vergaberichtlinien
u
Aber
als AGB sind diese uU nicht wirksam in Vergabevertrag miteinbezogen
u
Ausnahme:
Provider hält Kundendomains als eigene (z.B. Treuhandverhältnis; Problem der
Mitstörerschaft)
Webhosting: Domains (4)
F
Rechtsnatur
Verschaffungsvertrag Kunde/Webhost
– Geschäftsbesorgungsvertrag
– Dienst- oder WerkV?
u
„Erfolg“
der Registrierung sollte nicht versprochen werden! (Risiko der
Bearbeitungszeiten im Hause und insbes. bei Registraturen)
u
Hinweis,
dass dem Vergabevertrag die jeweiligen Vergabebestimmungen der
Registratur zugrunde liegen
u
Hinweis
auf rechtliche Verantwortung für Domain
u
Ggf.
Freistellung
u
Zurückbehaltungsrecht
bei Umzug
u
Datenschutzhinweise
(Whois-Datenbanken) und ausdrückliche Kundeneinwilligung
Webhosting: Domains (5)
F
§
675: Herausgabe des „Erlangten“
u
Jederzeitiges
Recht zum Umzug (LG Stuttgart)
u
Aber
Zurückbehaltungsrecht
u
z.B.
Freischaltung (Konnektierung) und Übertragung (bei Eigenregistrierung) nur Zug
um Zug
u
Problem:
Kunde zahlt Providergebühren nicht und will trotzdem mit Domain umziehen?
u
Provider
hat ZbR aus Providervertrag (Domain-Hosting)
u
Aber
Vertragspartner der Domain-Adressierungsleistung ist DENIC u.a.!
u
DENIC
selbst ist vorleistungspflichtig (§§ 641, 614 BGB a.F.)
u
Wird
Direktauftrag zur Umschreibung trotz N-ACK Folge leisten
Webhosting: Server (1)
F
hM:
Mischtypus aus MietV und DienstV
– Überlassung von Speicherplatz auf
Webservern
– Ermöglichung von Datentransfer beim eigenen
Abruf und Aufspielen (z.B. via FTP)
... jeweils als nutzungsbezogene
Bedingung der Internet-Präsenz à Mietrecht
à GWL bei Serverausfall, unzureichendem
Speicher
– Tätigkeitsbezogen jedoch Datentransfer zu externen
Servern (Dialogfähigkeit für Nutzerabrufe): nach hM DienstV, denn...
u
Webhost
ohne technische Herrschaftsmacht, ob abgerufene Webseite auf Rechner des
Abrufenden anlangt
u
Vertragspflicht
erschöpft sich in ernsthaftem und geeignetem Bemühen, Abrufbarkeit zu
ermöglichen
Webhosting: Server (2)
F
Adresse (Domain) ist beschafft und wird vom Webhoster
verwaltet
F Jetzt Speicherbereitstellung für Web-Inhalte
F
Regelungsbereiche:
–
Verfügbarkeit des
Servers (sh. Extra-Folien)
–
Haftung
MietR/DienstR
–
Inhaltsverantwortlichkeit
–
Sperrungen und
Regreß
Webhosting: Server (3)
F
Bereitstellung
von Speicherplatz
– MietV: § 536 a I Alt. 1:
Garantiehaftung für schon bei Vertragsschluss vorliegende Mängel
– Spätere Mängel setzen Verschulden
voraus
u
Unkalkulierbarkeit
des Risikos der technischen Infrastruktureinrichtungen
u
à risikoentlastende Klausel nötig:
Verschuldensunabhängige Haftung sollte abbedungen werden; zulässig?
u
trotz § 309 Nr. 7 möglich, da es sich bei um eine
für das gesetzliche Haftungssystem untypische Regelung handelt
– à
Soweit Firma X Speicherplatz und sonstige Infrastruktureinrichtung zur Nutzung
überlässt, wird jegliche verschuldensunabhängige Haftung für z. Zt. der
Überlassung vorhandene Mängel des Webservers ausgeschlossen; nachträgliche
Einwendungen wegen offener oder verdeckter Mängel kommen nicht in
Betracht.
Webhosting: Server (4)
F
Bereithalten
zum Nutzerabruf (Dialogfähigkeit)
F
hM:
DienstV à §§ 611ff., 280ff., 323ff.
u
Gewährleistungsrechte
scheiden aus
u
(Wieder-)
Herstellung der Dialogfähigkeit ist Hauptleistungspflicht. Gelingt sie dem
Anbieter trotz Fälligkeit nicht, kann Kunde angemessene Freist zur Nacherfüllung
setzen, bevor er vom Vertrag zurücktritt
u
Ablehnungsandrohung
(ßà §
326 a.F.) nicht erforderlich
u
Schadensersatz
statt der Leistung § 281 I S. 1 i.V.m. § 280 III; Voraussetzung: angemesse
Nacherfüllungsfrist, Verschulden
u
Verzögerungsschaden
(Beibehalt d. Leistung): §§ 280 II, 286)
F
aM:
WerkV
– s.o. Arbeitshypothese Access/Webhost
als WerkV
Webhosting: Server (5)
F
Inhaltsverantwortlichkeitsverteilung
(1):
u
Von Inhalt darf
keine Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen
u
Rechte Dritter
beachten sowie keine sonstigen verbotenen Inhalte, vor allem (...) anbieten
u
Keine Inhalte
einbringen oder auf sie hinweisen, durch die gegen gesetzliche Bestimmungen,
die Persönlichkeitsrechte und Schutzrechte Dritter oder gegen die guten Sitten
verstoßen wird
u
Für Inhalt der
Daten Kunde allein verantwortlich
Konnektivitäts-Ausfälle
– Verfügbarkeit,
Übertragungsgeschwindigkeiten, Datentransfervolumen
à Beschaffenheitzusage idR unratsam
à (nur wenn technisch garantierbar oder
Provider durch Verträge mit eigenen Zulieferern Rückgriffsmöglichkeiten hat)
- Freizeichnung von Minderung oder
Schadensersatz
-
Überlastungs-
und Ausfallszenarien, Störungen in den Leitungsnetzen der Monopoldienste oder
anderer Netzbetreiber
-
Zulieferer,
dessen Leistungen ausfallen: keine Haftung
-
Nicht-
oder Schlechterfüllung aber denkbar, wenn Garantie für Verfügbarkeit,
Bandbreite oder Datendurchsatz vereinbart
-
Wg.
Unwägbarkeiten außerhalb der Sphäre des Providers Haftungsausschluss zulässig
(„Vorbehalt der Selbstbelieferung“)
-
Voraussetzung:
sachlicher Grund, fehlendes Vertretenmüssen, wobei aber Lösungs- oder
Minderungsrechte gewährt werden müssen (§ 309 Nr. 8)
Access/Webhost: Verfügbarkeitsangaben (1)
F
Verfügbarkeits-
und Zugriffsgeschwindigkeitsangaben
– IdR außerhalb
Verantwortlichkeitssphäre des Anbieters
– Leistungsbeschreibung erfordert
solche Angaben
u
Teils
wg. mietrechtlicher Qualifikation (100%, verschuldensunabhängig)
u
Teils
wg. Gefahr des verkappten Haftungs- und Gewährsausschlusses (dazu sogleich)
u
Grundsatz:
Technische Standards sollten nicht als Beschaffenheitsgarantie (Zusicherung)
sondern als Beschreibung formuliert werden!
Verfügbarkeit (2)
– Leistungseinschränkungen
ausschließlich für den Fall, dass diese dem Verantwortungsbereich des Anbieters
entzogen oder im Interesse des Kunden sind!
u
Netzüberlastung,
höhere Gewalt
u
Wartung,
Verbesserung
– Jede andere Regelung rückte die
entsprechende Klausel in die Nähe einer unzulässigen Haftungsfreizeichnung
Verfügbarkeit (3)
– Beschreibung darf nicht zugleich
verschuldensunabhängiger Gewährs- und Haftungsausschluss sein (§ 309 Nr. 7b)
u
BGH
CR 2001, 181: Klauseln, die die Unterbrechung oder Beschränkung des Zugangs zu
Online-Dienstleistungen aus technischen und betrieblichen Gründen vorsehen,
verstoßen als unzulässige Haftungsfreizeichnung gegen § 309 Nr. 7b
– unbeschadet dessen, ob die Klausel
selbst ausdrückliche Regelungen hinsichtlich Haftungsgrund und Haftungsfolgen
trifft
u
Denn
es genügt, dass eine solche Klausel nach ihrem Sinn und Zweck den Eindruck
eines Haftungsausschlusses erweckt, ohne dass dies ausdrücklich formuliert sein
muss
– Daraus folgt, dass der Online-Dienst
zu 100% zur Verfügung stehen muss und eine dies beschränkende Klausel daher
nicht zustandsbeschreibend sondern haftungseinschränkend wirkt
u
In
diesem Falle greift also AGB-Inhaltskontrolle.
u
Anders, wenn hinsichtlich der
Leistungsfähigkeit ausdrücklich eine abweichende vertragliche Regelung
getroffen worden ist.
Verfügbarkeit (4)
F
Umkehrschluss
–
Konkrete
Verfügbarkeitsangaben zulässig
–
Für
100%-Betriebsbereitschaft der Netze kann ein Zugangsvermittler oder gar ein
Host-Provider mangels Einflussmöglichkeiten nicht einstehen müssen
–
Kundeninteresse
Instandhaltung und Modernisierung (Nebenpflicht)
|
© esb Rechtsanwälte PartG, Vaihinger Str. 153, D-70567 Stuttgart, Tel. +49 711 469058-0 alle Angaben ohne Gewähr! Impressum
NACH OBEN  Webhosting-Verträge und Schuldrechtsreform
|