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Webhosting

F   Domainbeschaffung

F   Bereitstellung von Speicherplatz

F   Herstellung von Abrufbarkeit

Webhosting: Domains (1)

F   Domain als Adresse der einzurichtenden Website

F   Beschaffung durch den Webhost-Anbieter

   Vertragsverhältnisse: Kunde - Webhost-Provider - Genosse - DENIC/sonstige Registry

   Wer wird als Inhaber registriert?

   Regelung der zeichenrechtlichen Verantwortlichkeit

Webhosting: Domains (2)

F    Vertragsverhältnisse

    Kunde/Webhost-Provider

u    Interessenlage:

u    Kunde hat Domainbegriff zur eigenen wirtschaftlichen Verwertung gewählt

u    Webhost übernimmt nur technische Konnektierung mit Kundenseiten und möchte idR nicht das zeichenrechtliche und Insolvenzrisiko des Kunden tragen

u    Braucht aber u.U. Druckmittel ggü Kunden wg seinem Gebührenanspruch

    Kunde/Registry

u    Registry bekommt den Kundenauftrag idR nur vermittelt und rechnet oft direkt mit Webhost zu (rabattiertem) Preis ab

Webhosting: Domains (3)

F    Wer also wird Vertragspartner von DENIC u.a.?

    Dreiecksverhältnis

u    DENIC/Provider (ggf. Subprovider)/Inhaber

u    Service „Denic direct“

u    Ungewissheit bei Zwischenschaltung eines oder mehrerer Provider (Regelfall: Antragsteller à Hostprovider à DENIC-Genosse à DENIC)

u    Im Zweifelsfall: Direktvertrag unter Vermittlung des Providers bzw. Genossen (finanzielle und kennzeichenrechtliche Interessenlage; objektiver Empfängerhorizont DENIC)

u    So auch jetzt in DENIC-Vergaberichtlinien

u    Aber als AGB sind diese uU nicht wirksam in Vergabevertrag miteinbezogen

u    Ausnahme: Provider hält Kundendomains als eigene (z.B. Treuhandverhältnis; Problem der Mitstörerschaft) 

Webhosting: Domains (4)

F    Rechtsnatur Verschaffungsvertrag Kunde/Webhost

    Geschäftsbesorgungsvertrag

    Dienst- oder WerkV?

u    „Erfolg“ der Registrierung sollte nicht versprochen werden! (Risiko der Bearbeitungszeiten im Hause und insbes. bei Registraturen)

u    Hinweis, dass dem Vergabevertrag die jeweiligen Vergabebestimmungen der Registratur zugrunde liegen

u    Hinweis auf rechtliche Verantwortung für Domain

u    Ggf. Freistellung

u    Zurückbehaltungsrecht bei Umzug

u    Datenschutzhinweise (Whois-Datenbanken) und ausdrückliche Kundeneinwilligung

Webhosting: Domains (5)

F    § 675: Herausgabe des „Erlangten“

u    Jederzeitiges Recht zum Umzug (LG Stuttgart)

u    Aber Zurückbehaltungsrecht

u    z.B. Freischaltung (Konnektierung) und Übertragung (bei Eigenregistrierung) nur Zug um Zug

u    Problem: Kunde zahlt Providergebühren nicht und will trotzdem mit Domain umziehen?

u    Provider hat ZbR aus Providervertrag (Domain-Hosting)

u    Aber Vertragspartner der Domain-Adressierungsleistung ist DENIC u.a.!

u    DENIC selbst ist vorleistungspflichtig (§§ 641, 614 BGB a.F.)

u    Wird Direktauftrag zur Umschreibung trotz N-ACK Folge leisten

Webhosting: Server (1)

F    hM: Mischtypus aus MietV und DienstV

    Überlassung von Speicherplatz auf Webservern

    Ermöglichung von Datentransfer beim eigenen Abruf und Aufspielen (z.B. via FTP)

... jeweils als nutzungsbezogene Bedingung der Internet-Präsenz à Mietrecht

à  GWL bei Serverausfall, unzureichendem Speicher

    Tätigkeitsbezogen jedoch Datentransfer zu externen Servern (Dialogfähigkeit für Nutzerabrufe): nach hM DienstV, denn...

u    Webhost ohne technische Herrschaftsmacht, ob abgerufene Webseite auf Rechner des Abrufenden anlangt

u    Vertragspflicht erschöpft sich in ernsthaftem und geeignetem Bemühen, Abrufbarkeit zu ermöglichen

Webhosting: Server (2)

F   Adresse (Domain) ist beschafft und wird vom Webhoster verwaltet

F   Jetzt Speicherbereitstellung für Web-Inhalte

F   Regelungsbereiche:

   Verfügbarkeit des Servers (sh. Extra-Folien)

   Haftung MietR/DienstR

   Inhaltsverantwortlichkeit

   Sperrungen und Regreß

Webhosting: Server (3)

F    Bereitstellung von Speicherplatz

    MietV: § 536 a I Alt. 1: Garantiehaftung für schon bei Vertragsschluss vorliegende Mängel

    Spätere Mängel setzen Verschulden voraus

u    Unkalkulierbarkeit des Risikos der technischen Infrastruktureinrichtungen

u    à risikoentlastende Klausel nötig: Verschuldensunabhängige Haftung sollte abbedungen werden; zulässig?

u    trotz  § 309 Nr. 7 möglich, da es sich bei um eine für das gesetzliche Haftungssystem untypische Regelung handelt

   à Soweit Firma X Speicherplatz und sonstige Infrastruktureinrichtung zur Nutzung überlässt, wird jegliche verschuldensunabhängige Haftung für z. Zt. der Überlassung vorhandene Mängel des Webservers ausgeschlossen; nachträgliche Einwendungen wegen offener oder verdeckter Mängel kommen nicht in Betracht. 

Webhosting: Server (4)

F    Bereithalten zum Nutzerabruf (Dialogfähigkeit)

F    hM: DienstV à §§ 611ff., 280ff., 323ff.

u    Gewährleistungsrechte scheiden aus

u    (Wieder-) Herstellung der Dialogfähigkeit ist Hauptleistungspflicht. Gelingt sie dem Anbieter trotz Fälligkeit nicht, kann Kunde angemessene Freist zur Nacherfüllung setzen, bevor er vom Vertrag zurücktritt

u    Ablehnungsandrohung (ßà § 326 a.F.) nicht erforderlich

u    Schadensersatz statt der Leistung § 281 I S. 1 i.V.m. § 280 III; Voraussetzung: angemesse Nacherfüllungsfrist, Verschulden

u    Verzögerungsschaden (Beibehalt d. Leistung): §§ 280 II, 286)

F    aM: WerkV

    s.o. Arbeitshypothese Access/Webhost als WerkV

Webhosting: Server (5)

F   Inhaltsverantwortlichkeitsverteilung (1):

u   Von Inhalt darf keine Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen

u   Rechte Dritter beachten sowie keine sonstigen verbotenen Inhalte, vor allem (...) anbieten

u   Keine Inhalte einbringen oder auf sie hinweisen, durch die gegen gesetzliche Bestimmungen, die Persönlichkeitsrechte und Schutzrechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen wird

u   Für Inhalt der Daten Kunde allein verantwortlich

Konnektivitäts-Ausfälle

    Verfügbarkeit, Übertragungsgeschwindigkeiten, Datentransfervolumen

à  Beschaffenheitzusage idR unratsam

à  (nur wenn technisch garantierbar oder Provider durch Verträge mit eigenen Zulieferern Rückgriffsmöglichkeiten hat)

-     Freizeichnung von Minderung oder Schadensersatz

-     Überlastungs- und Ausfallszenarien, Störungen in den Leitungsnetzen der Monopoldienste oder anderer Netzbetreiber

-     Zulieferer, dessen Leistungen ausfallen: keine Haftung

-     Nicht- oder Schlechterfüllung aber denkbar, wenn Garantie für Verfügbarkeit, Bandbreite oder Datendurchsatz vereinbart

-     Wg. Unwägbarkeiten außerhalb der Sphäre des Providers Haftungsausschluss zulässig („Vorbehalt der Selbstbelieferung“)

-     Voraussetzung: sachlicher Grund, fehlendes Vertretenmüssen, wobei aber Lösungs- oder Minderungsrechte gewährt werden müssen (§ 309 Nr. 8)

Access/Webhost: Verfügbarkeitsangaben (1)

F    Verfügbarkeits- und Zugriffsgeschwindigkeitsangaben

    IdR außerhalb Verantwortlichkeitssphäre des Anbieters

    Leistungsbeschreibung erfordert solche Angaben

u    Teils wg. mietrechtlicher Qualifikation (100%, verschuldensunabhängig)

u    Teils wg. Gefahr des verkappten Haftungs- und Gewährsausschlusses (dazu sogleich)

u    Grundsatz: Technische Standards sollten nicht als Beschaffenheitsgarantie (Zusicherung) sondern als Beschreibung formuliert werden!

Verfügbarkeit (2)

    Leistungseinschränkungen ausschließlich für den Fall, dass diese dem Verantwortungsbereich des Anbieters entzogen oder im Interesse des Kunden sind!

u    Netzüberlastung, höhere Gewalt

u    Wartung, Verbesserung

    Jede andere Regelung rückte die entsprechende Klausel in die Nähe einer unzulässigen Haftungsfreizeichnung

Verfügbarkeit (3)

    Beschreibung darf nicht zugleich verschuldensunabhängiger Gewährs- und Haftungsausschluss sein (§ 309 Nr. 7b)

u    BGH CR 2001, 181: Klauseln, die die Unterbrechung oder Beschränkung des Zugangs zu Online-Dienstleistungen aus technischen und betrieblichen Gründen vorsehen, verstoßen als unzulässige Haftungsfreizeichnung gegen § 309 Nr. 7b

   unbeschadet dessen, ob die Klausel selbst ausdrückliche Regelungen hinsichtlich Haftungsgrund und Haftungsfolgen trifft

u    Denn es genügt, dass eine solche Klausel nach ihrem Sinn und Zweck den Eindruck eines Haftungsausschlusses erweckt, ohne dass dies ausdrücklich formuliert sein muss

   Daraus folgt, dass der Online-Dienst zu 100% zur Verfügung stehen muss und eine dies beschränkende Klausel daher nicht zustandsbeschreibend sondern haftungseinschränkend wirkt

u    In diesem Falle greift also AGB-Inhaltskontrolle.

u    Anders, wenn hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ausdrücklich eine abweichende vertragliche Regelung getroffen worden ist.

 Verfügbarkeit (4)

F   Umkehrschluss

   Konkrete Verfügbarkeitsangaben zulässig

   Für 100%-Betriebsbereitschaft der Netze kann ein Zugangsvermittler oder gar ein Host-Provider mangels Einflussmöglichkeiten nicht einstehen müssen

   Kundeninteresse Instandhaltung und Modernisierung (Nebenpflicht)


 

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