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Webdesign/Webvertising
F
Gestaltung
von Internetpräsenzen: idR WerkV
– Umfang, Format, Inhalt
– Mitwirkungspflichten des Kunden
(Informationslieferung)
– Kunde benötigt Entwicklungs- u.
Wartungsdokumentation
– urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse
idR beim Kunden
u
Soweit
möglich (Kernbereich) Verzicht auf Ausübung der Urh-PersR
u
Aber
Gestaltungselemente, die auch in künftigen Kundenbeziehungen benötigt werden,
werden nicht zur ausschließlichen Nutzung übertragen
F
Werbekampagne/Webvertising
– Nicht erfolgsbezogen à
DienstV
– Aber MietV/WerkV bei Beschaffung von
Banner-Werbeplatz
u
Anzeige
wird an einer genau vereinbarten Stelle zu einer bestimmten Zeit in der
vereinbarten Form präsentiert
Webdesign (1)
F
Programmierung
individueller Kundenwebsite
– bestimmter Zeitrahmen
– Funktionsfähigkeitsbeschreibung
u
Anzahl
der Seiten und Inhalte
u
Navigation
und Menü
u
Grafiken
und Sounds
u
Hyperlinks
und Frames
u
technische
Parameter (Abrufzeit, Browser-Kompatibilität, Formate, Programmierung,
Datenbankanbindung etc.)
– Wer liefert welche Materialien (abermals:
Rechteregelung)?
u
Logos,
Fotos und Texte
u
Beschaffungspflichten
u
Webseiten
als Html-Programm: Dokumentation
Webdesign (2)
F
Zu
übertragende Verwertungsrechte
– ubiquitäre Verbreitung! (sh.
Extra-Folie)
F
Aktualisierung
– Dauerschuldcharakter
u
fortlaufenden
Berücksichtigung des Stands der Technik
F
Überprüfungs-
und Beratungspflichten
– immanente Sicherheits- und
Kompatibilitätsaspekte
–
User-Friendliness
Webdesign
(3)
F
Leistungsänderungswünsche
– Vergütungsanpassung
– Erstreckung der Abnahmefrist und
Übergabeprozedur
– Rechtsfolgen nachträglicher
Unmöglichkeit
– Rechtsfolgen von hierdurch bedingten
Verzögerungen
F
Teilprojekt-Verzögerungen
– Verantwortungssphäre des
Webdesigners?
– Verzögerung des Endprojekts absehbar,
aber kein Verzug im Rechtssinne?
F
Therapie?
Webdesign (4)
– Vertragsauflösung nach allgemeinen
Regeln?
u
à uU § 323 IV: Rücktritt wegen nicht
oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
– Der Gläubiger kann bereits vor dem
Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist,
dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
– Aber: Bewertungsunsicherheiten!
u
Anzeige
über Art und Umfang des Mehraufwands für Änderungswünsche und deren Auswirkung
auf Zeitplan
u
Widrigenfalls
Änderungen noch iRd ursprünglichen Zeitplans und abgedeckt von der vereinbarten
Vergütung
u
Regelung,
dass Verzögerungen in Teilprojekten verzugsauslösend und (~ § 326 a.F.)
Auftraggeber Recht verleihend, bei Androhung der Leistungsablehnung Frist zur
Ablieferung des abnahmefähigen (Gesamt-) Werkes zu setzen
Webdesign (5)
F
Ausstiegsvorbehalt
– Auch aus subjektiven Gründen
– Ausstiegsvergütung
F
Einschaltung
Dritter
– Nach allgemeinem Werkvertragsrecht
erlaubt
– Aber uU Interesse an
höchstpersönlicher Erbringung
u
à Zustimmungserfordernis
F
Mitwirkung
des Auftraggebers
– zB Softwareüberlassung, Zugang zu
Datenbanken
u
insbes.
zur Integration des Werkes in eine vorbestehende Internetumgebung
(Kompatibilität)
Webdesign (6)
F
Abnahme
–
Grds keine
Pflicht zu Teilabnahmen
–
IdR nach
Durchlauf einer Funktionsprüfung
–
Prozedere
vertraglich zu fixieren
–
Abnahmeprotokoll
Webdesign (7)
F
Rechteeinräumung
(1)
– Webdesigner benötigt zur
Fertigstellung einer Internetpräsenz vom Auftraggeber Rechte
– Muss andererseits idR eigene Rechte,
die er durch seine Arbeit erlangt, an den Auftraggeber übertragen
u
Auftraggeber
benötigt Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrecht für die ubiquitäre
Verbreitung
u
zB
umfassend: für sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte (inkl. sui
generis-Schutzrechte) ausschließliche, örtlich, zeitlich und inhaltlich
unbegrenztes Nutzungsrechte zur uneingeschränkten Verwertung
Webdesign (8)
F
Rechteeinräumung
(2)
– Website als Mehrzahl von Einzelwerken
u
Webdesigner
muss für jedes Werk die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte
übertragen
– Neu geschaffenes Gesamtwerk (§§ 2ff.
UrhG, §§ 87a ff. und Steuerungsprogramm (§ 69a)
u
Auftraggeber
benötigt auch insoweit Nutzungsrechte
u
über
die Vertragsdauer (Produktionszeit) hinaus
u
Webdesigner
wird weiterzuverwendende Elemente von einer exklusiven Lizenzierung ausnehmen
u
Detaillierte
Vereinbarungen ersparen unsicheren Rückgriff auf Zweckübertragungstheorie (Auslegungsprobleme)
– Rechte Dritter an einzelnen
Bestandteilen
u
Wen
trifft Verpflichtung zum Erwerb?
Webdesign (11)
F
Gewährleistung
und Haftung
– Sachmängel
u
Website
schlecht navigationsfähig
u
Inkompatibilität
– Rechtsmängel
u
nutzungshindernde
Rechte Dritter
F
Verjährung
von Gewährleistungsrechten
– Endabnahme statt Abnahme von
Teilprojekten?
u
ansonsten
wird deren Mangelhaftigkeit uU erst bei Inbenutzungnahme des fertigen
Gesamtprojekts oder im Zusammenspiel mit anderen Teilprojekten bemerkt
– Alternativ: Beweislastregel
u
solche
„Schnittstellenmängel“ werden als Mangel der jeweils zuletzt abgenommenen Stufe
fingiert (aber § 309 Nr. 12!)
Webdesign (12)
F
Inanspruchnahme
durch Dritte
– Wichtig insbes. für Content- und
WebdesignV
– Webdesigner hat rechtsmangelfreies
Werk zu erstellen
u
daher
idR Beistands- und Kostenübernahmeverpflichtung interessengerecht
u
Freistellungsverpflichtung
bzgl. Schadensersatz
u
Vorschusspflicht
für die Kosten der Rechtsverteidigung
u
Im
Gegenzug Kostentragungskoppelung an prozessuale Weisungsrechte
Webdesign/Webvertising
F
Gestaltung
von Internetpräsenzen: idR WerkV
– Umfang, Format, Inhalt
– Mitwirkungspflichten des Kunden
(Informationslieferung)
– Kunde benötigt Entwicklungs- u.
Wartungsdokumentation
– urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse
idR beim Kunden
u
Soweit
möglich (Kernbereich) Verzicht auf Ausübung der Urh-PersR
u
Aber
Gestaltungselemente, die auch in künftigen Kundenbeziehungen benötigt werden,
werden nicht zur ausschließlichen Nutzung übertragen
F
Werbekampagne/Webvertising
– Nicht erfolgsbezogen à
DienstV
– Aber MietV/WerkV bei Beschaffung von
Banner-Werbeplatz
u
Anzeige
wird an einer genau vereinbarten Stelle zu einer bestimmten Zeit in der
vereinbarten Form präsentiert
Webdesign (1)
F
Programmierung
individueller Kundenwebsite
– bestimmter Zeitrahmen
– Funktionsfähigkeitsbeschreibung
u
Anzahl
der Seiten und Inhalte
u
Navigation
und Menü
u
Grafiken
und Sounds
u
Hyperlinks
und Frames
u
technische
Parameter (Abrufzeit, Browser-Kompatibilität, Formate, Programmierung,
Datenbankanbindung etc.)
– Wer liefert welche Materialien (abermals:
Rechteregelung)?
u
Logos,
Fotos und Texte
u
Beschaffungspflichten
u
Webseiten
als Html-Programm: Dokumentation
Webdesign (2)
F
Zu
übertragende Verwertungsrechte
– ubiquitäre Verbreitung! (sh.
Extra-Folie)
F
Aktualisierung
– Dauerschuldcharakter
u
fortlaufenden
Berücksichtigung des Stands der Technik
F
Überprüfungs-
und Beratungspflichten
– immanente Sicherheits- und
Kompatibilitätsaspekte
–
User-Friendliness
Webdesign
(3)
F
Leistungsänderungswünsche
– Vergütungsanpassung
– Erstreckung der Abnahmefrist und
Übergabeprozedur
– Rechtsfolgen nachträglicher
Unmöglichkeit
– Rechtsfolgen von hierdurch bedingten
Verzögerungen
F
Teilprojekt-Verzögerungen
– Verantwortungssphäre des
Webdesigners?
– Verzögerung des Endprojekts absehbar,
aber kein Verzug im Rechtssinne?
F
Therapie?
Webdesign (4)
– Vertragsauflösung nach allgemeinen
Regeln?
u
à uU § 323 IV: Rücktritt wegen nicht
oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
– Der Gläubiger kann bereits vor dem
Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist,
dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
– Aber: Bewertungsunsicherheiten!
u
Anzeige
über Art und Umfang des Mehraufwands für Änderungswünsche und deren Auswirkung
auf Zeitplan
u
Widrigenfalls
Änderungen noch iRd ursprünglichen Zeitplans und abgedeckt von der vereinbarten
Vergütung
u
Regelung,
dass Verzögerungen in Teilprojekten verzugsauslösend und (~ § 326 a.F.)
Auftraggeber Recht verleihend, bei Androhung der Leistungsablehnung Frist zur
Ablieferung des abnahmefähigen (Gesamt-) Werkes zu setzen
Webdesign (5)
F
Ausstiegsvorbehalt
– Auch aus subjektiven Gründen
– Ausstiegsvergütung
F
Einschaltung
Dritter
– Nach allgemeinem Werkvertragsrecht
erlaubt
– Aber uU Interesse an
höchstpersönlicher Erbringung
u
à Zustimmungserfordernis
F
Mitwirkung
des Auftraggebers
– zB Softwareüberlassung, Zugang zu
Datenbanken
u
insbes.
zur Integration des Werkes in eine vorbestehende Internetumgebung
(Kompatibilität)
Webdesign (6)
F
Abnahme
–
Grds keine
Pflicht zu Teilabnahmen
–
IdR nach
Durchlauf einer Funktionsprüfung
–
Prozedere
vertraglich zu fixieren
–
Abnahmeprotokoll
Webdesign (7)
F
Rechteeinräumung
(1)
– Webdesigner benötigt zur
Fertigstellung einer Internetpräsenz vom Auftraggeber Rechte
– Muss andererseits idR eigene Rechte,
die er durch seine Arbeit erlangt, an den Auftraggeber übertragen
u
Auftraggeber
benötigt Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrecht für die ubiquitäre
Verbreitung
u
zB
umfassend: für sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte (inkl. sui
generis-Schutzrechte) ausschließliche, örtlich, zeitlich und inhaltlich
unbegrenztes Nutzungsrechte zur uneingeschränkten Verwertung
Webdesign (8)
F
Rechteeinräumung
(2)
– Website als Mehrzahl von Einzelwerken
u
Webdesigner
muss für jedes Werk die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte
übertragen
– Neu geschaffenes Gesamtwerk (§§ 2ff.
UrhG, §§ 87a ff. und Steuerungsprogramm (§ 69a)
u
Auftraggeber
benötigt auch insoweit Nutzungsrechte
u
über
die Vertragsdauer (Produktionszeit) hinaus
u
Webdesigner
wird weiterzuverwendende Elemente von einer exklusiven Lizenzierung ausnehmen
u
Detaillierte
Vereinbarungen ersparen unsicheren Rückgriff auf Zweckübertragungstheorie (Auslegungsprobleme)
– Rechte Dritter an einzelnen
Bestandteilen
u
Wen
trifft Verpflichtung zum Erwerb?
Webdesign (11)
F
Gewährleistung
und Haftung
– Sachmängel
u
Website
schlecht navigationsfähig
u
Inkompatibilität
– Rechtsmängel
u
nutzungshindernde
Rechte Dritter
F
Verjährung
von Gewährleistungsrechten
– Endabnahme statt Abnahme von
Teilprojekten?
u
ansonsten
wird deren Mangelhaftigkeit uU erst bei Inbenutzungnahme des fertigen
Gesamtprojekts oder im Zusammenspiel mit anderen Teilprojekten bemerkt
– Alternativ: Beweislastregel
u
solche
„Schnittstellenmängel“ werden als Mangel der jeweils zuletzt abgenommenen Stufe
fingiert (aber § 309 Nr. 12!)
Webdesign (12)
F
Inanspruchnahme
durch Dritte
– Wichtig insbes. für Content- und
WebdesignV
– Webdesigner hat rechtsmangelfreies
Werk zu erstellen
u
daher
idR Beistands- und Kostenübernahmeverpflichtung interessengerecht
u
Freistellungsverpflichtung
bzgl. Schadensersatz
u
Vorschusspflicht
für die Kosten der Rechtsverteidigung
u
Im
Gegenzug Kostentragungskoppelung an prozessuale Weisungsrechte
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