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Der Verwarnungsgeldkatalog

Vom 12.6.1975, VkBl. 1975, Seite 342 zuletzt geändert durch VV vom 25.6.1998 (BAnz. Nr. 117 S. 9044).

Der Verwarnungsgeldkatalog listet Regelsätze bis max. 75 DM für kleinere Verkehrsverstöße auf. Hier finden Sie auszugsweise die wichtigsten Gebührentatbestände abgedruckt.

Übersicht:

Nr. Tatbestand §§ StVO Regelsatz in DM
1=Grundtatbestand
2=mit Behinderung
3=Gefährdung
4=Sachbeschädigung

1

2

3

4

Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

a) Straßenverkehrs-Ordnung

  Geschwindigkeit          
6 zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit (auf die Wiedergabe der Paragraphen wurde verzichtet)        
6.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art (= Lastwagen, Transporter etc.)   Tabelle 1 Buchstabe a
6.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 6.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen   Tabelle 1 Buchstabe b
6.3 mit anderen als den in Nr. 6.1 oder 6.2 genannten Fahrzeugen (= z.B. normale PKW)   Tabelle 1 Buchstabe c

  Abstand          
7 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
       
7.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h   50   60 75
7.2 bei einer Geschwindigkeit über 80 km/h, sofern nicht der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug   75      
8 Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst § 4 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
    40 60
9 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten § 4 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
50      

  Überholen          
10 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
60     75
11 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt § 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
60     75
12 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
60     75
13 Nach dem Überholen          
13.1 nicht so bald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet § 5 Abs. 4 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
20      
13.2 beim Einordnen einen Überholten behindert § 5 Abs. 4 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
40      
14 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Abs. 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
60      
15 Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um meheren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen § 4 Abs. 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
20      
16 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte § 5 Abs. 7 Satz1

§ 59 Abs. 1 Nr. 5

50     60

(...) Vorfahrt          
20 Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren § 8 Abs. 2 Satz 1
§ 49 abs. 1 Nr. 8
20      
21 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
50      

(...) Halten und Parken          
31 Unzulässig gehalten          
31.1 in den in § 12 Abs.1 genannten Fällen § 12 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 30    
31.2 in "zweiter Reihe" § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 30 40    
32 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2) in den Fällen, in denen § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen (auf die Wiedergabe der Paragraphen wurde verzichtet) 30 50    
32.1 länger als eine Stunde   50 75    
33 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2) § 12 Abs. 1 Nr. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
75      
35 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buschstaben a, b oder d oder Nr. 9 genannten Fällen § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buschtaben a, b, d, Nr. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 30    
35.1 länger als 3 Stunden   40 60    
36 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2) (auf die Wiedergabe der Paragraphen wurde verzichtet) 75      
37 In einem nach § 12 Abs. 3 a Satz 1 geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2) § 12 Abs. 3 a Satz 1

§ 49 Abs. 1 Nr. 12

60      
38 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2) § 12 Abs. 3b Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
40      
39 In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2) § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
40 50    
39.1 länger als 15 Minuten   60 75    
39 a Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen § 12 Abs. 4 Satz 5        
39 a.1 gehalten § 1 Abs. 2 40 60    
39 a.2 geparkt (§ 12 Abs. 2) § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 50 75    
40 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet § 12 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20      
41 Nicht platzsparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2) § 12 Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20      

  Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit          
42 An abgelaufener Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2) § 13 Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 13
10      
42.1 bis zu 30 Minuten   10      
42.2 bis zu 1 Stunde   20      
42.3 bis zu 2 Stunden   30      
42.4 bis zu 3 Stunden   40      
42.5 länger als 3 Stunden   50      


(...) Beleuchtung          
51 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt § 17 Abs. 1, 2 Satz3, Abs. 3 Satz2, 5, Abs. 6

§ 49 Abs1 Nr. 17

20   30 75
52 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2 a

§ 49 Abs. 1 Nr. 17

20   30 75
53 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 3 Satz 1

§ 49 Abs. 1 Nr. 17

50     75
54 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht § 17 Abs. 4 Satz 1, 3

§ 49 Abs. 1 Nr. 17

40     75

 

  Autobahnen und Kraftfahrstraßen          
55 Autobahnen oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren § 18 Abs. 1

§ 49 Abs. 1 Nr. 18

40      
56 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren § 18 Abs. 2

§ 49 Abs.1 Nr. 18

50      
57 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 18 Abs. 8

§ 49 Abs. 1 Nr. 18

60      
59 Als Fußgänger Autobahnen betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten § 18 Abs. 9

§ 49 Abs. 1 Nr. 18

20      
60 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren § 18 Abs. 10

§ 49 Abs. 1 Nr. 18

50      

 

(...) Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse          
62 Einem Omnibus des Linienverkehrs odcer einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht § 20 Abs. 5

§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

10   40 60
62 a Nicht mit Schrittgeschwindigkeit (soweit nicht von Nummer 6 erfaßt)          
62 a.1 an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichnetem Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts § 20 Abs. 2 Satz 1

§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

30      
62 a.2 an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder haltendem gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht § 20 Abs. 4 Satz 1, 2

§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b

30      

 

  Personenbeförderung, Sicherungspflichten          
63 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Kraftfahrzeugen verstoßen § 21 Abs. 1, 2, 3

§ 49 Abs. 1 Nr. 20

10      
63 a Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt § 21 Abs. 1 a Satz 1

§ 21 a Abs. 1 Satz 1

§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20 a

       
63 a.1 bei einem Kind   60      
63 a.2 bei mehreren Kindern   75      
64 Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt § 21 a Abs. 1 Satz 1

§ 49 Abs. 1 Nr. 20 a

60      
65 Amtlich genehmigten Schutzhelm während der Fahrt nicht getragen § 21 a Abs. 2

§ 49 Abs. 1 Nr. 20a

30      

 

  Ladung          
66 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen oder vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert § 22 Abs. 1

§ 49 Abs. 1 Nr. 21

20      
67 Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragt § 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 satz 2

§ 49 Abs. 1 Nr. 21

40      
68 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, ABS: % Satz1

§ 49 Abs. 1 Nr. 21

50      

 

(...) Umweltschutz          
74 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht § 30 Abs. 1 Satz1, 2

§ 49 Abs. 1 Nr. 25

20      
75 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt § 30 Abs. 1 Satz 3

§ 49 Abs. 1 Nr. 25

40      

 

(...) Unfall          
79 Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren § 34 Abs. 1 Satz 2

§ 49 Abs. 1 Nr. 29

60     75
80 Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getrofen worden waren § 34 Abs. 3

§ 49 Abs. 1 Nr. 29

60      

 

(...) Weisungen eines Polizeibeamten          
82 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 Satz 4

§ 49 Abs. 3 Nr. 1

40      

 

  Wechsellichtzeichen und Grünpfeil          
83 Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3

§ 49 Abs. 3 Nr. 2

10   10 20
83 a Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil          
83 a.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9

§ 49 Abs. 3 Nr. 2

30      
83 a.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10

§ 49 Abs. 3 Nr. 2

75      

 

  Blaues und gelbes Blinklicht          
84 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht mißbräuchlich verwendet § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 3

§ 49 Abs. 3 Nr. 3

40      
85 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen § 38 Abs. 1 Satz 2

§ 49 Abs. 3 Nr. 3

40      

Annhang 1

Tabelle 1: Geschwindigkeitsüberschreitungen

Tabelle 1 Buchstabe a. Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art

Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in DM bei Begehung innerhalb / außerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als in zwei Fällen nach Fahrtantritt
6.1.1 bis 10 40 30
6.1.2 11 - 15 60 50

Tabelle 1 Buchstabe b. Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in DM  
6.2.1 bis 10 60 40
6.2.2 11 - 15 75 60


Tabelle 1 Buchstabe c. Andere als die in Buchstaben a oder b genannten Kraftfahrzeuge

Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in DM bei Begehung innerhalb / außerhalb geschlossener Ortschaften  
6.3.1 bis 10 30 20
6.3.2 11 - 15 50 40
6.3.3 16 - 20 75 60



Annhang 2

Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a genannten Art:

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,

Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwage bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t mit Anhänger und

Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger

Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Art:

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t

Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t und
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen



Annhang 3

§ 12 Abs. 1 StVO:

Das Halten ist unzulässig
  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
  4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
  5. auf Bahnübergängen,
  6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:
    a) Halteverbot (Zeichen 283),
    b) eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286),
    c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),
    d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297)
    e) Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299),
    f) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),
  7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorhfahrt gewähren" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadruch verdeckt werden und
  8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  9. an Taxenständen (Zeichen 229).


§ 12 Abs. 3 StVO:

Das Parken ist unzulässig
  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von dem schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfharten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
  5. (aufgehoben)
  6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
    a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 3111) bis zu je 5 m,
    b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
  7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
    a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschafrten,
    b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
    c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
    d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
    e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
  9. vor Bordsteinabsenkungen.

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