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Die Genehmigungsverfahren in Einzelheiten: Errichtung und Betrieb eines Unternehmens
Die nachfolgender
Ausführungen wollen einen Überblick über die
Zulassungsverfahren für Industrieanlagen vermitteln (Genehmigungsverfahren).
Die Einzelheiten der Zulassungsverfahren richten sich dabei
nach der Art der zu errichtenden Anlage.
I. Zweck der Genehmigungsverfahren
Gleichermaßen wie die
aus dem Baurecht jedermann bekannte Baugenehmigung bedürfen
andere Vorhaben vor der Errichtung ebenfalls einer behördlichen
Genehmigung.
Dabei handelt es sich
in der Regel um solche Anlagen und Projekte, die aufgrund der
Größe und Beschaffenheit auf ihre Vereinbarkeit mit dem
Umweltrecht hin untersucht werden müssen. (Bspw. größere
emittierende Industriebetriebe, Fernstraßen,
Abfallentsorgungsanlagen, Atomanlagen, Eisenbahntrassen,
Errichtung eines Flughafens, Wasserstraßen, Errichtung einer
Anlage nach dem Gentechnikgesetz)
Anhand eines sehr
umfangreichen Verfahrens wird die Vereinbarkeit eines Vorhabens
mit der geltenden Rechtslage, insbesondere unter dem Gedanken
eines präventiven Umweltschutzes überprüft, wobei der Begriff
des Umweltschutzes hier synonym auch für den Schutz der
Allgemeinheit, sprich des Menschen zu verstehen ist.
Maßgebend für die
Zulässigkeit des Vorhabens sind neben den umweltrechtlichen
Bestimmungen in erster Linie die des Baurechts, des
Naturschutzrechts und des Wasserrechts. Dies bedeutet, daß das
geplante Vorhaben den mannigfaltigen rechtlichen Voraussetzungen
in jeder Hinsicht entsprechen muß. Zwar mag der zu errichtende
Betrieb im Einzelfall den immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen im Hinblick auf den Schadstoffausstoß genügen,
die Genehmigung kann aber dennoch versagt werden, wenn die Anlage
mit dem geltenden Baurecht im Widerspruch steht.
Diesem komplexen
Sachverhalt zunächst der richtige Gedanke zugrunde, daß von
bestimmten Anlagen u.U. erhebliche Beeinträchtigungen für die
Allgemeinheit und Umwelt zu erwarten sind.
Aufgrund der
Bevölkerungsdichte in der Bundesrepublik und dem damit
verbundenen Konfliktpotenial muß sowohl den Interessen der
investitionsbereiten Unternehmer als auch den Belangen der
Allgemeinheit und der Umwelt Rechnung getragen werden.
Obgleich die
Zulassungsverfahren trotz ihrer Komplexität nicht in der Lage
sind, alle Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf Mensch und
Umwelt zu erfassen, so wirken diese letztlich konfliktmindernd,
nehmen folglich die o.a. Ausgleichsfunktion war.
II. Gesetzliche Regelungen
In erster Linie richtet
sich die Errichtung, die Änderung und der Betrieb einer Anlage
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Das Immissionsschutzrecht will den Menschen und die Umwelt vor
schädlichen Umwelteinwirkungen insbesondere in Form von
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Strahlungen
und ähnlichen Einwirkungen schützen.
Das
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) begegnet der vielfältigen
Problematik in verschiedener Art und Weise:
Förmliches
Verfahren
Das Bundesimmissionsschutzgesetz regelt zunächst die
Errichtung, die Änderung und den Betrieb von
genehmigungsbedürftigen Anlagen.
(Anlagen i.S. dieses Gesetzes sind z.B.
Betriebsstätten oder sonstige ortsfeste Anlagen, Maschinen oder
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert werden oder Arbeiten
durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können).
Darunter versteht man
solche Vorhaben, die im besonderen Maße geeignet sind,
schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen
Die Errichtung, die
Änderung und der Betrieb derartiger Anlagen (z.B. Anlagen zur
Herstellung von Holzfaserplatten, Anlagen zur
Nahrungsherstellung, größere Lackierbetriebe) setzt die
Durchführung des sog. förmlichen Genehmigungsverfahren gem. der
§§ 4ff. des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit
der 4. Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz
voraus.
Diese sehr umfangreichen förmlichen Genehmigungsverfahren sind
insbesondere durch Elemente der Öffentlichkeitsbeteiligung
gekennzeichnet. Dies bedeutet, daß die durch ein Vorhaben
betroffenen Bürger aktiv am Genehmigungsverfahren beteiligt
werden.
Vereinfachtes Verfahren
Gleichfalls unter die Kategorie der genehmigungsbedürftigen
Anlagen fallen auch solche, die zwar ebenfalls geeignet sind,
schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, dessen Auswirkungen
auf Mensch und Umwelt jedoch insgesamt als weniger einschneidend
beurteilt werden. Die Zulassung derartiger Anlagen richtet sich
nach dem sog. vereinfachten Verfahren gem. § 19 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der 4.
Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (bspw.
Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen oder Mineralölen,
kleinere Lackierbetriebe, wobei hier zumeist eine mengenmäßige
Produktionsobergrenze festgelegt ist).
Genehmigungsfreie Vorhaben
Daneben sind die Vorschriften über sog. genehmigungsfreien
Anlagen (§§ 22ff. des Bundesimmissionsschutzgesetzes) zu
erwähnen. Die Errichtung, Änderung oder der Betrieb derartiger
Anlagen bedarf zwar keiner immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung, der Betreiber einer Anlage hat jedoch gleichfalls
dafür Sorge zu tragen, daß schädliche Umwelteinwirkungen
unterbleiben.
Dem
Bundesimmissionsschutzgesetz kommt damit in der Praxis eine
überragende Bedeutung zu, da nahezu alle Betriebe unter den
Regelungsgehalt dieses Gesetzes fallen.
Die nachfolgenden
Ausführungen betreffen daher primär die Zulassungsverfahren
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Die
Zulassungsvoraussetzungen nach anderen Gesetzes seien daher nur
am Rande erwähnt. So richtet sich bspw. die Errichtung, die
Änderung und der Betrieb eines Atomkraftwerks nach dem
Atomgesetz, die Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines
Gewässers nach dem Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit den
einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften, die Errichtung von
Abfalldeponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße nach dem
Fernstraßengesetz oder der Bau eines Flughafens nach dem
Luftverkehrsgesetz.
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