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Rechtsgrundlagen im Umweltrecht
Nachfolgend finden Sie die
Grundlagen des allgemeinen Umweltrecht:
Einteilung
des Umweltrechts:
Grundsätzlich läßt sich das
Umweltrecht in drei relevante Hauptgebiete einteilen:
- öffentliches Umweltrecht
- privates Umweltrecht
- sonstiges Umweltrecht
- Das öffentliche
Umweltrecht:
Diesem
Rechtsgebiet kommt aufgrund der Vielzahl der
erlassenen Gesetze eine überragende Bedeutung
zu. Darunter fallen nicht nur die nationalen
Gesetze zum Schutze der Umwelt (wie etwa das
Bundesimmissionsschutzgesetz oder das
Naturschutzgesetz), sondern vielmehr zählt zu
der Kategorie des öffentlichen Umweltrechts
insbesondere auch das immer wichtiger werdende Umwelteuroparecht
sowie das Umweltverfassungsrecht,
daß seine besondere Ausprägung nunmehr durch
die explizite Nennung des Umweltschutzes durch
den Art. 20 a des Grundgesetzes erhalten hat.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, daß eine
Vielzahl der Normen des öffentlichen
Umweltrechts lediglich dem Schutz der
Allgemeinheit dienen, nicht aber
Individualinteressen schützen. Dies kann im
Einzelfall dazu führen, daß ein Bürger trotz
objektiv bestehender Rechtsverletzung, etwa
verursacht durch einen Industriebetrieb, nicht im
Wege einer Abwehrklage dagegen vorgehen kann.
Darüberhinaus
finden sich im Bereich des öffentlichen
Umweltrechts eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften.(wie
etwa die Technische Anleitung Luft = TA Luft oder
die Technische Anleitung Lärm = TA Lärm).
Diese Verwaltungsvorschriften wirken zum einen
norminterpretierend, d.h. diese Vorschriften
stellen gewissermaßen eine "Anleitung"
zur Auslegung der verschiedenen Umweltgesetze
dar.
Zudem ermöglichen die Verwaltungsvorschriften
eine schnelle Reaktion auf veränderte
Verhältnisse rechtlicher oder tatsächlicher
Art.
- Das private Umweltrecht
An Bedeutung verloren haben hingegen Teile desprivaten
Umweltrechts.
Der in den §§ 823ff, 1004, sowie 906ff. des
bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normierte Schutz
des Einzelnen vor Umweltbelastungen oder gar
Schäden, verursacht durch Umwelteinwirkung, ist
durch die vielfältigen Regelungen des
öffentlichen Umweltrechts mehr und mehr in den
Hintergrund getreten.
Eine gewichtigere Rolle kommt
hingegen dem Umwelthaftungsgesetz
zu.
Durch dieses 1991 in Kraft getretene Gesetz wurde
eine verschuldensunabhängige
Verursacherhaftung eingeführt. Dies
bedeutet zugunsten eines Geschädigten, daß
dieser bspw. Schadensersatzansprüche gegen den
Schädiger durchsetzen kann, ohne den in der
Praxis oft schwierigen Beweis für das
Verschulden des Schädigers erbringen zu müssen.
Freilich gilt dies nicht unbeschränkt, sondern
die "verschärfte" Haftung betrifft nur
die Betreiber ganz bestimmter Industrieanlagen.
Als Haftungshöchstgrenze wurde ein Betrag von
160 Millionen DM festgesetzt.
- Das sonstige
Umweltrecht
Zu der Gruppe des sonstigen
Umweltrechts
gehört zunächst das Umweltstrafrecht.
Diese in den §§ 324ff. des Strafgesetzbuchs
(StGB) geregelte Materie stellt zum Schutz der
Umwelt die Verschmutzung oder Zerstörung der
kostbarsten Lebensgrundlagen wie Wasser, Luft und
Boden unter Strafe.
Aber auch
"kleinere" Verstöße werden durch das Umwelt -
Ordnungswidrigkeitenrecht
geahndet. So kann bspw. derjenige mit einer
empfindlichen Geldbuße belegt werden, der eine
Industrieanlage ohne die dafür notwendige
behördliche Genehmigung betreibt.
Das Umweltinformationsgesetz
von 1994 gewährt Jedermann einen Anspruch auf
freien Zugang zu bestimmten Umweltinformationen,
die bei einer Behörde oder einer Person
vorhanden sind.
Allerdings wird dieser Anspruch auf Information
nicht uneingeschränkt gewährt, sondern vielmehr
können die begehrten Informationen bspw.
während der Dauer einer Gerichs- oder
staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens versagt
werden.
Zu der
Gruppe des sonstiges Umweltrechts kann auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
, kurz UVPG
gerechnet werden.
Das UVPG soll sicherstellen, daß gewisse
Industrieanlagen frühzeitig im Hinblick auf ihre
Auswirkungen auf die Umwelt unter Einbeziehung
der Behörden und der Öffentlichkeit untersucht
werden.
Aufgrund der überaus komplizierten und
langwierigen Genehmigungsvorhaben bei größeren
Industrieanlagen kann somit schon im Vorfeld der
Planungen in Zusammenarbeit mit der zuständigen
Behörde der Umfang des Verfahrens abgestimmt
werden.
Dieses
sog. Scoping-Verfahren
dient als gewissermaßen als Sondierung im
Hinblick auf die Erfolgsaussichten der späteren
Anlagenerlaubnis. Der besondere Vorteil des
Scoping-Verfahrens liegt darüberhinaus auch in
der Tatsache begründet, daß bereits in diesem
Verfahrensstadium etwa Gutachter,
Umweltverbände, betroffene Privatpersonen und
andere Behörden hinzugezogen werden können.
Nach Abschluß dieser Vorab-Sondierung kann der
Antragsteller einer Anlagenerlaubnis nunmehr
verläßliche Aussagen darüber treffen, welche
Bedeutung und Schwierigkeitsgrad seinem Vorhaben
beigemessen wird.
Schließlich
finden sich in der Gruppe des sonstigen
Umweltrecht noch eine Vielzahl von Regelungen,
die einheitliche Standards im Bereich des
Umweltrechts etablieren.
Diese meist von privaten Verbänden geschaffenen
Normen (bspw. die VDI Richtlinien des Vereins
deutscher Ingenieure oder die DIN-Normen des
Deutschen Instituts für Normung) haben national
teilweise große Bedeutung erlangt. Dies zeigt
sich im Bereich des öffentlichen Umweltrechts
vor allem darin, daß bestimmte Gesetze auf diese
Standards verweisen.
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