|
9. BImSchV Verordnung über das
Genehmigungsverfahren
Neunte Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung vom 9.10.1996
(Verordnung
über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)
Inhalt:
Erster Abschnitt - Anwendungsbereich, Antrag
und Unterlagen
§ 1
Anwendungsbereich
§
1a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit
§
2 Antragstellung
§ 2a Unterrichtung über den
voraussichtlichen Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen
Vorhaben
§ 3
Antragsinhalt
§
4 Antragsunterlagen
§ 4a Angaben zur Anlage und zum
Anlagenbetrieb
§ 4b Angaben zu den Schutzmaßnahmen
§
4c Plan zur Behandlung der Abfälle
§ 4d Angaben zur Wärmenutzung
§
4e Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
§
5 Vordrucke
§
6 Eingangsbestätigung
§
7 Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf
Zweiter Abschnitt -Beteiligung
Dritter
§ 8
Bekanntmachung des Vorhabens
§
9 Inhalt der Bekanntmachung
§
10 Auslegung von Antrag und Unterlagen
§ 10a Akteneinsicht
§
11 Beteiligung anderer Behörden
§ 11a Grenzüberschreitende
Behördenbeteiligung
§
12 Einwendungen
§ 13 Sachverständigengutachten
Dritter Abschnitt - Erörterungstermin
§ 14
Zweck
§
15 Besondere Einwendungen
§
16 Wegfall
§
17 Verlegung
§
18 Verlauf
§
19 Niederschrift
Vierter Abschnitt - Genehmigung
§ 20
Entscheidung
§
21 Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 21a Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung
Besondere Vorschriften
§ 22
Teilgenehmigung
§
23 Vorbescheid
§ 23a Raumordnungsverfahren und
Genehmigungsverfahren
§
24 Vereinfachtes Verfahren
§ 24a Zulassung vorzeitigen Beginns
Schlußvorschrift
§ 25
Übergangsvorschrift
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt - Anwendungsbereich,
Antrag und Unterlagen
§1
Anwendungsbereich
(1) Für die in der
Vierten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist das
Verfahren bei der Erteilung
1. einer Genehmigung
- zur Errichtung und
zum Betrieb,
- zur wesentlichen
Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder desBetriebs
(Änderungsgenehmigung),
- zur Errichtung oder
zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage
oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer
Anlage (Teilgenehmigung),
2. eines Vorbescheides
oder
3. einer Zulassung des
vorzeitigen Beginns nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit
es nicht in den §§ 8 bis 16 und 19 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in § 2 der
VierzehntenVerordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung) geregelt
ist; § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.
(2) Ist für die
Errichtung und den Betrieb einer Anlage nach Nummer I der Anlage
zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP-pflichtige Anlage) die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist diese
jeweils unselbständiger Teil der in Absatz I genannten
Verfahren. Soweit in den in Absatz I genannten Verfahren über
die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, ist die
Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften dieser
Verordnung und den für diese Prüfung in den genannten Verfahren
ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen.
(3) Im Verfahren zur
Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist für UVP-pflichtige
Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2
durchzuführen, wenn die Änderung erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben kann;
bedarf das geplante Vorhaben der Zulassung durch mehrere
Behörden, so hat die Genehmigungsbehörde die Prüfung der
Frage, ob die Änderung solche Auswirkungen haben kann, im
Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und
der Naturschutzbehörde vorzunehmen, deren Aufgabenbereich durch
das Vorhaben berührt wird.
§ 1a
Gegenstand der
Prüfung der Umweltverträglichkeit
Das Prüfverfahren nach
§ I Abs. 2 umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung
der für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie der
für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen
Anlage auf
- Menschen, Tiere und
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
- Kultur- und
sonstige Sachgüter.
§2
Antragstellung
(1) Der Antrag ist von
dem Träger des Vorhabens bei der Genehmigungsbehörde
schriftlich zu stellen.
(2) Sobald der Träger
des Vorhabens die Genehmigungsbehörde über das geplante
Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die
Antragstellung beraten und mit ihm den zeitlichen Ablauf des
Genehmigungsverfahren sowie sonstige für die Durchführung
dieses Verfahrens erhebliche Fragen erörtern. Sie kann andere
Behörden hinzuziehen, soweit dies für Zwecke des Satzes 1
erforderlich ist.
Die Erörterung soll insbesondere der Klärung dienen,
- welche
Antragsunterlagen bei Antragstellung vorgelegt werden
müssen,
- welche
voraussichtlichen Auswirkungen das Vorhaben auf die
Allgemeinheit und die Nachbarschaft haben kann und welche
Folgerungen sich daraus für das Verfahren ergeben,
- welche Gutachten
voraussichtlich erforderlich sind und wie doppelte
Gutachten vermieden werden können,
- wie der zeitliche
Ablauf des Genehmigungsverfahrens ausgestaltet werden
kann und welche sonstigen Maßnahmen zur Vereinfachung
und Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens
vom Träger des Vorhabens und von der
Genehmigungsbebörde getroffen werden können,
- ob eine
Verfahrensbeschleunigung dadurch erreicht werden kann,
daß der behördliche Verfahrensbevollmächtigte, der die
Gestaltung des zeitlichen Verfahrensablaufs sowie die
organisatorische und fachliche Abstimmung überwacht,
sich auf Vorschlag oder mit Zustimmung und auf Kosten des
Antragstellers eines Projektmanagers bedient,
- welche Behörden
voraussichtlich im Verfahren zu beteiligen sind.
Bei UVP-pflichtigen
Vorhaben gilt ergänzend § 2 a.
§ 2 a
Unterrichtung über
den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen
Vorhaben
(1) Sobald der Träger
eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde über
das geplante Vorhaben unterrichtet, soll diese mit ihm über die
Beratung nach § 2 Abs. 2 hinaus entsprechend dem jeweiligen
Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des
Vorhabens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, Umfang und
Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für
deren Durchführung erhebliche Fragen erörtern. Hierzu kann sie
andere Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben
berührt wird, sowie Sachverständige und Dritte, insbesondere
Standort- und Nachbargemeinden, hinzuziehen. Die
Genehmigungsbehörde soll den Träger des Vorhabens über den
voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der
Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über An und Umfang der
nach §§ 3 bis 4e voraussichtlich beizubringenden Unterlagen
unterrichten. Verfügt die Genehmigungsbehörde über
Informationen, die für die Beibringung der in den §§ 4 bis 4e
genannten Unterlagen zweckdienlich sind, soll sie den Träger des
Vorhabens darauf hinweisen und ihm die Unterlagen zur Verfügung
stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Der Träger
des Vorhabens kann gegenüber der Genehmigungsbehörde auf eine
Unterrichtung verzichten.
(2) Bedarf das geplante
Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, obliegen der
Genehmigungsbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 nur, wenn sie auf
Grund des § 14 Abs. I Satz I und 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende Behörde
bestimmt ist. Sie hat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest
mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde
wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt
wird.
§3
Antragsinhalt
Der Antrag muß erhalten
- die Angabe des
Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des
Antragstellers,
- die Angabe, ob eine
Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt
wird und im Falle eines Antrags auf Genehmigung, ob es
sich um eine Änderungsgenehmigung handelt, ob eine Teilgenehmigung
oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt
wird,
- die Angabe des
Standortes der Anlage, bei ortsveränderlicher Anlage die
Angabe der vorgesehenen Standorte,
- Angaben über Art
und Umfang der Anlage
- die Angabe, zu
welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen werden
soll.
Soll die
Genehmigungsbehörde zulassen, daß die Genehmigung abweichend
von § 19 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht
in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, so ist dies im
Antrag anzugeben.
§4
Antragsunterlagen
(1) Dem Antrag sind die
Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Dabei ist zu
berücksichtigen, ob die Anlage Teil eines Standortes ist, für
den Angaben in einer der Genehmigungsbehörde vorliegenden
Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.
1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige
Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABI. EG
Nr. L 168 S. 1) enthalten sind. Die Unterlagen nach Satz I
müssen insbesondere die nach den §§ 4a bis 4d erforderlichen
Angaben enthalten, bei UVP-pflichtigen Anlagen darüber hinaus
die zusätzlichen Angaben nach § 4e.
(2) Soweit die
Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach
Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen
ist, sind die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die
Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach
den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Die Unterlagen nach Satz
1 müssen insbesondere Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung,
Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft sowie über Ersatzmaßnahmen bei nicht
ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in diese Schutzgüter
enthalten.
(3) Der Antragsteller
hat der Genehmigungsbehörde außer den in den Absätzen 1 und 2
genannten Unterlagen eine allgemeine verständliche, für die
Auslegung geeignete Kurzbeschreibung vorzulegen, die einen
Überblick über die Anlage, ihren Betrieb und die
voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft ermöglicht; bei UVP-pflichtigen Anlagen erstreckt
sich die Kurzbeschreibung auch auf die nach § 4e erforderlichen
Angaben. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag
beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders
gekennzeichnet sind.
(4) Bedarf das Vorhaben
der Zulassung durch mehrere Behörden und ist auf Grund des § 14
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine federführende Behörde, die
nicht Genehmigungsbehörde ist, zur Entgegennahme der Unterlagen
zur Prüfung der Umweltverträglichkeit bestimmt, hat die
Genehmigungsbehörde die für die Prüfung der
Umweltverträglichkeit erforderlichen Unterlagen auch der
federführenden Behörde zuzuleiten.
§ 4 a
Angaben zur Anlage
und zum Anlagenbetrieb
Die Unterlagen müssen
die für die Entscheidung nach § 20 oder § 21 erforderlichen
Angaben enthalten über
1. die Anlagenteile,
Verfahrensschritte und >Nebeneinrichtungen, auf die sich
das Genehmigungserfordernis gemäß § 1 Abs.
2 der Verordnung über genehmigungsbedürftigen Anlagen
erstreckt,
2. den Bedarf an Grund
und Boden,
3. das vorgesehene
Verfahren oder die vorgesehenen Verfahrenstypen einschließlich
der erforderlichen Daten zur Kennzeichnung, wie Angaben zu Art, Menge und
Beschaffenheit
- der Einsatzstoffe
oder -stoffgruppen,
- der Zwischen-,
Neben- und Endprodukte oder -produktgruppen,
- der anfallenden
Abfälle
und darüber hinaus, soweit ein Stoff für Zwecke der
Forschung und Entwicklung hergestellt werden soll, der
gemäß § 16b Abs. 1 Satz 3 des Chemikaliengesetzes von
der Mitteilungspflicht ausgenommen ist,
- Angaben zur
Identität des Stoffes, soweit vorhanden,
- dem Antragsteller
vorliegende Prüfnachweise über physikalische, chemische
und physikalisch-chemische sowie toxische und
ökotoxische Eigenschaften des Stoffes einschließlich
des Abbauverhaltens,
4. entstehende Wärme,
sofern die Anlage in einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 des
Bundeslmmissionsschutzgesetzes genannt ist,
5. mögliche
Freisetzungen oder Reaktionen von Stoffen bei Störungen im
Verfahrensablauf und
6. Art und Ausmaß der
Emissionen, die voraussichtlich von der Anlage ausgehen werden,
wobei sich diese Angaben, soweit es sich um Luftverunreinigungen
handelt, auch auf das Rohgas vor einer Vermischung oder
Verdünnung beziehen müssen, die Art, Lage und Abmessungen der
Emissionsquellen, die räumliche und zeitliche Verteilung der
Emissionen sowie über die Austrittsbedingungen.
§ 4 b
Angaben zu den
Schutzmaßnahmen
(1) Die Unterlagen
müssen die für die Entscheidung nach § 20 und § 21
erforderlichen Angaben enthalten über
- die vorgesehenen
Maßnahmen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere
zurVerminderung der Emissionen, sowie zur Messung von
Emissionen und Immissionen,
- die vorgesehenen
Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen
Nachteilen und erheblichen Belästigungen, wie Angaben
über die vorgesehenen technischen und organisatorischen
Vorkehrungen a) zur Verhinderung von Störungen des
bestimmungsgemäßen Betriebs und b) zur Begrenzung der
Auswirkungen, die sich aus Störungen des
bestimmungsgemäßen Betriebs ergeben können,
- die vorgesehenen
Maßnahmen zum Arbeitsschutz und
- die vorgesehenen
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und
erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
im Falle der Betriebseinstellung.
(2) Bei Anlagen, für
die nach der StörfallVerordnung eine Sicherheitsanalyse
anzufertigen ist, muß diese dem Antrag beigefügt werden. In
einem Genehmigungsverfahren nach § 16 des
BundesImmissionsschutzgesetzes gilt dies nur, soweit durch die
beantragte Änderung sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile
betroffen sind. In diesem Fall kann die Behörde zulassen, daß
sich die vorzulegende Sicherheitsanalyse nur auf diese
Anlagenteile beschränkt, wenn sie trotz dieser Beschränkung aus
sich heraus verständlich und prüffähig erstellt werden kann.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Genehmigungsbehörde dem
Antragsteller schriftlich zusagt, daß er mit
Genehmigungserteilung gemäß § 10 der Störfall-Verordnung von
den Pflichten nach den §§ 7 bis 9 der Verordnung ganz oder
teilweise befreit wird.
(3) Bestehen
Anhaltspunkte dafür, daß eine Bekanntgabe der Angaben nach den
Absätzen I und 2 zu einer eine erhebliche Gefahr für die
öffentliche Sicherheit darstellenden Störung der Errichtung
oder des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage durch Dritte
führen kann, und sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegenüber
diesen nicht möglich, ausreichend oder zulässig, kann die
Genehmigungsbehörde die Vorlage einer aus sich heraus
verständlichen und zusammenhängenden Darstellung verlangen, die
für die Auslegung geeignet ist.
§ 4c
Plan zur Behandlung
der Abfalle
Die Unterlagen müssen
die für die Entscheidung nach § 20 und § 21 erforderlichen
Angaben enthalten über die Maßnahmen zur Vermeidung oder
Verwertung von Abfällen; hierzu sind insbesondere Angaben zu
machen zu
- den vorgesehenen
Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen,
- den vorgesehenen
Maßnahmen zur ordnungsgemäßen und schadlosen
stofflichen oder thermischen Verwertung der anfallenden
Abfälle,
- den Gründen, warum
eine weitergehende Vermeidung oder
Verwertung von Abfällen technisch nicht möglich oder
unzumutbar ist,
- den vorgesehenen
Maßnahmen zur Beseitigung nicht zu vermeidender oder zu
verwertender Abfälle einschließlich der
rechtlichen oder tatsächlichen
Durchführbarkeit dieser Maßnahmen und der vorgesehenen
Entsorgungswege,
- den vorgesehenen
Maßnahmen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen,
die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs
entstehen können, sowie
- den vorgesehenen
Maßnahmen, zur Behandlung der bei einer
Betriebseinstellung vorhandenen Abfälle.
§ 4 d
Angabe zur
Wärmenutzung
Bei Anlagen, die in
einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannt sind, müssen die
Unterlagen die Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur
Nutzung der entstehenden Wärme oder die
Möglichkeiten ihrer Abnahme durch hierzu bereite Dritte
enthalten.
§ 4e
Zusätzliche Angaben
zur Prüfung der Umweltverträglichkeit
(1) Bei UVP-pflichtigen
Vorhaben ist den Unterlagen eine Beschreibung der Umwelt und
ihrer Bestandteile sowie der zu erwartenden erheblichen
Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten
Schutzgüter mit Aussagen über die dort erwähnten
Wechselwirkungen beizufügen, soweit diese Beschreibung für die
Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens erforderlich ist.
(2) Die nach Absatz 1
erforderliche Beschreibung der Auswirkungen der Anlage muß
enthalten: 1. soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen
werden können,
- eine Prognose der
zu erwartenden Immissionen, soweit Immissionswerte in
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und
nach dem Inhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum
Vergleich mit diesen Werten erforderlich ist; ist eine
Prognose nicht erforderlich, ist dies unter
Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen der
Anlagen zu begründen, und
- Angaben, die für
die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der durch die
Anlage hervorgerufenen Immissionen und ihrer Auswirkungen
auf die in § 1a genannten Schutzgüter erforderlich
sind, soweit Immissionswerte in Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften nicht festgelegt oder dort zwar
festgelegt sind, die genannten Vorschriften aber wegen
besonderer Umstände vorsehen, daß die Auswirkungen auf
die in § 1a genannten Schutzgüter im Einzelfall zu
prüfen sind; 2. soweit bei der Errichtung der Anlage,
deren bestimmungsgemäßen Betrieb, einer Störung dieses
Betriebs oder dessen Einstellung sonstige erhebliche
Auswirkungen auf in § 1a genannten Schutzgüter zu
erwarten sind. Angaben über diese Auswirkungen.
(3) Die Unterlagen
müssen ferner eine Übersicht über die wichtigsten vom Träger
des Vorhabens geprüften technischen Verfahrensalternativen zum
Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen
Belästigungen enthalten. Die wesentlichen Auswahlgründe sind
mitzuteilen.
(4) Bei der
Zusammenstellung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind der
allgemeine Kenntnisstand und die für die Durchführung von
Umweltverträglichkeitsprüfungen allgemein anerkannten
Prüfungsschritte und -methoden zu berücksichtigen. Darüber
hinaus hat der Antragsteller auf Schwierigkeiten hinzuweisen, die
bei der Zusammenstellung der Angaben für die Unterlagen nach den
§§ 4 bis 4e aufgetreten sind, insbesondere soweit diese
Schwierigkeiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden oder
auf technischen Lücken beruhen.
§ 5
Vordrucke
Die Genehmigungsbehörde
kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die
Unterlagen verlangen.
§ 6
Eingangsbestätigung
Die Genehmigungsbehörde
hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen
unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
§ 7
Prüfung der
Vollständigkeit, Verfahrensablauf
(1) Die
Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des Antrags und der
Unterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu
prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die
Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e entsprechen. Die
zuständige Behörde kann die Frist in begründeten
Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern. Sind der
Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die
Genehmigungsbehörde den Antragsteller unverzüglich
aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer
angemessenen Frist zu ergänzen. Teilprüfungen sind auch vor
Vorlage der vollständigen Unterlagen vorzunehmen, soweit dies
nach den bereits vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die
Behörde kann zulassen, daß Unterlagen, deren Einzelheiten für
die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher
nicht unmittelbar von Bedeutung sind, bis zum Beginn der
Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden
können.
(2) Sind die Unterlagen
vollständig, hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller
über die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und den
geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu
unterrichten.
Zweiter Abschnitt
Beteiligung Dritter
§ 8
Bekanntmachung des
Vorhabens
(1) Sind die zur
Auslegung (§ 10 Abs. 1) erforderlichen Unterlagen vollständig,
so hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen
Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen
Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage
verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen. Eine zusätzliche
Bekanntmachung und Auslegung ist, auch in den Fällen der §§ 22
und 23. nur nach Maßgabe des Absatzes 2 erforderlich.
(2) Wird das Vorhaben
während eines Vorbescheidsverfahrens, nach Erteilung eines
Vorbescheides oder während des Genehmigungsverfahrens geändert,
so darf die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen
Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn in den nach § 10 Abs.
I auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die
nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daß nachteilige
Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vom Träger
des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder
die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren
Vorteilen gering sind. Betritt das Vorhaben eine UVP-pflichtige
Anlage, darf von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung
nur abgesehen werden, wenn keine zusätzlichen oder anderen
erheblichen Auswirkungen auf in § 1a genannten Schutzgüter zu
besorgen sind. Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung
erforderlich. werden die Einwendungsmöglichkeit und die
Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt; hierauf
ist in der Bekanntmachung hinweisen
§ 9
Inhalt der
Bekanntmachung
(1) Die Bekanntmachung
muß neben den Angaben nach § 10 Abs. 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- die in § 3
bezeichneten Angaben und
- den Hinweis auf die
Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des
jeweils ersten und letzten Tages enthalten.
(2) Zwischen der
Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist
soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der voraussichtliche
Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der
Tageszeitung, die zuletzt erscheint.
§ 10
Auslegung von Antrag
und Unterlagen
(1) Bei der
Genehmigungsbehörde und, soweit erforderlich, bei einer
geeigneten Stelle in der Nähe des Standortes des Vorhaben sind
der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen auszulegen, die die
Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft
und die Allgemeinheit enthalten. Betrifft das Vorhaben eine
UVP-pflichtige Anlage, so sind auch die vom Antragsteller zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich
beigefügten Unterlagen auszulegen; ferner sind der Antrag und
die Unterlagen auch in den Gemeinden auszulegen, in denen sich
das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Soweit eine Auslegung der
Unterlagen nach § 4b Abs. l und 2 zu einer Störung im Sinne des
§ 4b Abs. 3 führen kann, ist an Stelle dieser Unterlagen die
Darstellung nach § 4b Abs. 3 auszulegen. In den Antrag und die
Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 sowie in die Darstellung nach
§ 4b Abs. 3 ist während der Dienststunden Einsicht zu
gewähren.
(2) Auf Anforderung
eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder Vervielfältigung
der Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 zu überlassen.
(3) Soweit Unterlagen
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, ist an ihrer
Stelle die Inhaltsdarstellung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszulegen. Hält die
Genehmigungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse für unberechtigt, so hat sie vor der
Entscheidung über die Auslegung dieser Unterlagen den
Antragsteller zu hören.
§ 10 a
Akteneinsicht
Die Genehmigungsbehörde
gewahrt Akteneinsicht nach pflichtgemäßen Ermessen; § 29 Abs.
l Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
entsprechende Anwendung.
§ 11
Beteiligung anderer
Behörden
Spätestens gleichzeitig
mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die
Genehmigungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch
das Verhaben berührt wird, auf, für ihren
Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist
von einem Monat abzugeben. Die Antragsunterlagen sollen
sternförmig an die zu beteiligenden Stellen versandt werden. Hat
eine Behörde bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme
abgegeben, so ist davon auszugehen, daß die beteiligte Behörde
sich nicht äußern will.
§ 11 a
Grenzüberschreitende
Behördenbeteiligung
(1) Könnte ein
UVP-pflichtiges Vorhaben auf in § 1a genannte Schutzgüter in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nach
§ 4 Abs. 2 und § 4e zu beschreibende erhebliche Auswirkungen
haben, so werden die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden
zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben
wie die nach § 11 beteiligten Behörden unterrichtet. Wenn der
andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt
hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige
Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten. Die
Unterrichtung wird durch die von der zuständigen obersten
Landesbehörde bestimmte Behörde vorgenommen.
(2) Könnte ein
UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 4 Abs. 2 und § 4e zu
beschreibende erhebliche Auswirkungen auf in § 1a genannte
Schutzgüter in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland
haben. der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist,
so gilt unter den Voraussetzungen der Grundsätze von
Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Absatz 1 entsprechend.
(3) Die unterrichtende
Behörde leitet den nach Absatz I auch in Verbindung mit Absatz 2
zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der für die
Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Unterlagen zu
und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des
Genehmigungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung,
insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
bleiben unberührt, entgegenstehende Rechte Dritter sind zu
beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zur
Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes.
§ 12
Einwendungen
(1) Einwendungen können
bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden,
bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen.
(2) Die Einwendungen
sind dem Antragsteller bekanntzugeben. Den nach § 11 beteiligten
Behörden sind die Einwendungen bekanntzugeben, die ihren
Aufgabenbereich berühren. Auf Verlangen des Einwenders sollen
dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht
werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des
Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind; auf diese
Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 13
Sachverständigengutachten
(1) Die
Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit
dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen
notwendig ist. Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum
Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8)
erteilt werden.
Soweit dem Antrag nach § 4b Abs. 2 eine Sicherheitsanalyse beizufügen
ist, ist die Einholung von Sachverständigengutachten
zur Beurteilung der Angaben nach § 7 der Störfall-Verordnung
in der Regel notwendig. Sachverständige können
darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers
heran gezogen werden, wenn zu erwarten ist, daß
hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt
wird.
(2) Ein vom
Antragsteller vorgelegtes Gutachten ist als sonstige Unterlage im
Sinne von § 10 Abs. I Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
zu prüfen. Erteilt der Träger des Vorhabens den
Gutachtenauftrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde
oder erteilt er ihn an einen Sachverständigen, der nach § 29 a
Abs.1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde für diesen Bereich
bekanntgegeben ist, so gilt das vorgelegte Gutachten als
Sachverständigengutachten im Sinne des Absatzes 1; dies gilt
auch für Gutachten, die von einem Sachverständigen erstellt
werden, der den Anforderungen des § 29a Abs. I Satz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspricht.
Dritter Abschnitt
Erörterungstermin
§ 14
Zweck
(1) Der
Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen
Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der
Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll
denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben,
ihre Einwendungen zu erläutern.
(2) Rechtzeitig erhoben
sind Einwendungen, die innerhalb der Einwendungsfrist bei den in
§ 12 Abs. I genannten Behörden eingegangen sind.
§ 15
Besondere
Einwendungen
Einwendungen, die auf
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im
Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch
schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten zu verweisen.
§ 16
Wegfall
(1) Ein
Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- Einwendungen gegen
das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden
sind,
- die rechtzeitig
erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
- ausschließlich
Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen
privatrechtlichen Titeln
beruhen
(2) Der Antragsteller
ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.
§ 17
Verlegung
(l) Die
Genehmigungsbehörde kann den bekanntgemachten Erörterungstermin
verlegen, wenn dies im Hinblick auf dessen zweckgerechte
Durchführung erforderlich ist. Ort und Zeit des neuen
Erörterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
bestimmen.
(2) Der Antragsteller
und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind
von der Verlegung des Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie
können in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz I des
Bundes-lmmissionsschutzgesetzes durch öffentliche Bekanntmachung
benachrichtigt werden.
§ 18
Verlauf
(1) Der
Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den
Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungsbehörde
(Verhandlungsleiter) entscheidet darüber, wer außer dem
Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen
erhoben haben, an dem Termin teilnimmt. Vertreter der
Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur
Ausbildung beschäftigt sind, sind zur Teilnahme berechtigt.
(2) Der
Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Einwendungen
zusammengefaßt erörtert werden. In diesem Fall hat er die
Reihenfolge der Erörterung bekanntzugeben. Er kann für einen
bestimmten Zeitraum das Recht zur Teilnahme an dem
Erörterungstermin auf die Personen beschränken, deren
Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden sollen.
(3) Der
Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es demjenigen
entziehen, der eine von ihm festgesetzte Redezeit für die
einzelnen Wortmeldungen überschreitet oder Ausführungen macht,
die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder
nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden
Einwendung stehen.
(4) Der
Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann
Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen.
Der Erörterungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt
werden.
(5) Der
Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen
Zweck erreicht ist. Er kann den Erörterungstermin ferner für
beendet erklären, wenn, auch nach einer Vertagung, der
Erörterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so
gestört wird, daß seine ordnungsgemäße Durchführung nicht
mehr gewährleistet ist. Personen, deren Einwendungen noch nicht
oder noch nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb
eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwendungen
gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich erläutern;
hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des Termins
hingewiesen werden.
§ 19
Niederschrift
(1) Über den
Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Die
Niederschrift muß Angaben enthalten über
- den Ort und den Tag
der Erörterung,
- den Namen des
Verhandlungsleiters,
- den Gegenstand des
Genehmigungsverfahrens,
- den Verlauf und die
Ergebnisse des Erörterungstermins.
Die Niederschrift ist
von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer
hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Der
Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in
eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche
bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der
Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. Die Genehmigungsbehörde
kann den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung der
Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Tonaufzeichnungen
sind nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines
Vorbescheidsverfahrens die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor, ist die Löschung nach
Eintritt der Unwirksamkeit durchzuführen.
(2) Dem Antragsteller
ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. Auf
Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen
erhoben hat, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.
Vierter Abschnitt
Genehmigung
§ 20
Entscheidung
(1) Sind alle Umstände
ermittelt, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung
sind, hat die Genehmigungsbehörde unverzüglich über den Antrag
zu entscheiden. Nach dem Erörterungstermin eingehende
Stellungnahmen von nach § 11 beteiligten Behörden sollen dabei
nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die vorgebrachten
öffentlichen Belange sind der Genehmigungsbehörde bereits
bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die
Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung.
( 1 a) Bei UPV-pflichtigen Anlagen
erarbeitet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der nach
den §§ 4 bis 4e beizufügenden Unterlagen, der behördlichen
Stellungnahmen nach den §§ 11 und 11a, der Ergebnisse eigener
Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter eine
zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des
Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter einschließlich
der Wechselwirkungen; die Darstellung ist möglichst innerhalb
eines Monats nach Beendigung des Erörterungstermins zu
erarbeiten. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere
Behörden, so obliegt die Erarbeitung der zusammenfassenden
Darstellung der Genehmigungsbehörde nur, wenn sie gemäß § 14
Abs. I Satz I und 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende Behörde
bestimmt ist; sie hat die Darstellung im Zusammenwirken zumindest
mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde
zu erarbeiten, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt
wird.
(1b) Die
Genehmigungsbebörde bewertet möglichst innerhalb eines Monats
nach Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung auf deren
Grundlage und nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Auswirkungen des
Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter. Bedarf das
Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so haben diese im
Zusammenwirken auf der Grundlage der zusammenfassenden
Darstellung nach Absatz 1a einer Gesamtbewertung der Auswirkungen
vorzunehmen; ist die Genehmigungsbehörde federführende
Behörde, so hat sie das Zusammenwirken sicherzustellen. Die
Genehmigungsbehörde hat die vorgenommene Bewertung oder
Gesamtbewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach
Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) Der Antrag ist
abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, daß die
Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung
nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Er soll
abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur
Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist,
die auch im Falle ihrer Verlängerung drei Monate nicht
überschreiten soll, nicht nachgekommen ist.
(3) Für die ablehnende
Entscheidung gilt § 10 Abs. 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Betrifft die
ablehnende Entscheidung eine UVP-pflichtige Anlage und ist eine
zusammenfassende Darstellung nach Absatz 1a von der
Genehmigungsbehörde erarbeitet worden, so ist diese in die
Begründung für die Entscheidung aufzunehmen.
(4) Wird das
Genehmigungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind der
Antragsteller und die Personen, die Einwendungen erhoben haben,
hiervon zu benachrichtigen. § 10 Abs. 8 Satz 1 des
Bundes-lmmissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 21
Inhalt des
Genehmigungsbescheides
(1) Der
Genehmigungsbescheid muß enthalten
- die Angabe des
Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des
Antragstellers,
- die Angabe, daß
eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder eine Änderungsgenehmigung
erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
- die genaue
Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung
einschließlich des Standortes der Anlage,
- die
Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
- die Begründung,
aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen
Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen
sollen; bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die
zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die
Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung
aufzunehmen.
(2) Der
Genehmigungsbescheid soll enthalten
- den Hinweis, daß
der Genehmigungsbescheid unbeschadet der behördlichen
Entscheidungen ergeht, die nach § 13
des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung
eingeschlossen werden, und
- die
Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 21 a
Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung
Unbeschadet des § 10
Abs. 7 und 8 Satz 1 des Bundeslmmissionsschutzgesetzes ist die
Entscheidung über den Antrag auch dann öffentlich
bekanntzumachen, wenn es sich um eine UVP-pflichtige Anlage
handelt oder der Träger des Vorhabens dies beantragt. § 10 Abs.
8 Satz 2 und 3 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes gelten
entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben,
wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden
können.
Zweiter Teil
Besondere
Vorschriften
§ 22
Teilgenehmigung
(1) Ist ein Antrag im
Sinne des § 8 des Bundeslmmissionsschutzgesetzes gestellt, so
kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß in den Unterlagen
endgültige Angaben nur hinsichtlich des Gegenstandes der
Teilgenehmigung gemacht werden. Zusätzlich sind Angaben zu
machen, die bei einer vorläufigen Prüfung ein ausreichendes
Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen
im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten
Anlage vorliegen werden.
(2) Auszulegen sind der
Antrag, die Unterlagen nach § 4, soweit sie den Gegenstand der
jeweiligen Teilgenehmigung betreffen, sowie solche Unterlagen,
die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die
Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten.
(3) Betrifft das
Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, so erstreckt sich im
Verfahren zur Erteilung einer Teilgenehmigung die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der vorläufigen
Prüfung im Sinne des Absatzes 1 auf die erkennbaren Auswirkungen
der gesamten Anlage auf die in § 1a genannten Schutzgüter und
abschließend auf die Auswirkungen, deren Ermittlung,
Beschreibung und Bewertung Voraussetzung für Feststellungen oder
Gestattungen ist, die Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind. Ist
in einem Verfahren über eine weitere Teilgenehmigung unter
Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden, soll die
Prüfung der Umweltverträglichkeit im nachfolgenden Verfahren
auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf die in
§ 1a genannten Schutzgüter beschränkt werden. Die
Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen
nach § 2a beschränkt sich auf den zu erwartenden Umfang der
durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung; für die dem
Antrag zur Prüfung der Umweltverträglichkeit beizufügenden
Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e sowie die Auslegung dieser
Unterlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 23
Vorbescheid
(1) Der Antrag auf
Erteilung eines Vorbescheides muß außer den in § 3 genannten
Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche
Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der
Vorbescheid beantragt wird, enthalten.
(2) Der Vorbescheid muß
enthalten
- die Angabe des
Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des
Antragstellers,
- die Angabe, daß
ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der
Rechtsgrundlage,
- die genaue
Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
- die Voraussetzungen
und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt
wird,
- die Begründung,
aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen
Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen
sollen; bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die
zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die
Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung
aufzunehmen.
(3) Der Vorbescheid soll
enthalten
- den Hinweis auf §
9 Abs. 2 des BundesImrnissionsschutzgesetzes,
- den Hinweis, daß
der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von
Teilen der Anlage berechtigt,
- den Hinweis, daß
der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen
Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung
eingeschlossen werden, und
- die
Rechtsbehelfsbelehrung.
(4) § 22 gilt
entsprechend.
§ 23 a
Raumordnungsverfahren
und Genehmigungsverfahren
(1) Die
Genehmigungsbehörde hat die im Raumordnungsverfahren oder einem
anderen raurnordnerischen Verfahren, das den Anforderungen des §
6a Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes entspricht
(raumordnerisches Verfahren), ermittelten, beschriebenen und
bewerteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach
Maßgabe des § 20 Abs. 1b bei der Entscheidung über den Antrag
zu berücksichtigen.
(2) Im
Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen
Verfahren ermittelten und beschriebenen Auswirkungen auf die in
§ 1a genannten Schutzguter von den Anforderungen der §§2a, 4
bis 4e, 11, 11a und 20 Abs. 1a insoweit abgesehen werden, als
diese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren
erfolgt sind.
§24
Vereinfachtes
Verfahren
In dem vereinfachten
Verfahren sind § 4 Abs. 3, die §§ 8 bis 10a, 12, 14 bis 19 und
die Vorschriften, die die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen. nicht anzuwenden. §
11 gilt sinngemäß.
§ 24 a
Zulassung vorzeitigen
Beginns
(1) Ist in einem
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung ein Antrag auf
Zulassung des vorzeitigen Beginns im Sinne des § 8a des
Bundesimmissionsschutzgesetzes gestellt, so muß
dieser
- Angaben darüber
enthalten, welche Verbesserungen des Schutzes der Umwelt
durch die Verwirklichung des Vorhabens erwartet werden,
- die Verpflichtung
des Trägers des Vorhabens enthalten, alle bis zur
Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung, den
Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verursachten
Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht
genehmigt wird. den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) Der Bescheid über
die Zulassung des vorzeitigen Beginns muß enthalten
- die Angabe des
Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des
Antragstellers,
- die Angabe, daß
der vorzeitige Beginn, zugelassen wird, und die Angabe
der Rechtsgrundlage,
- die genaue
Bezeichnung des Gegenstandes des Bescheides,
- die
Nebenbestimmungen der Zulassung,
- die Begründung,
aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen
Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
haben, hervorgehen sollen
(3) Der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns
soll enthalten
- die Bestätigung
der Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2,
- den Hinweis, daß
die Zulassung jederzeit widerrufen werden kann,
- die Bestimmung
einer Sicherheitsleistung, sofern dies erforderlich ist,
um die Erfüllung der Pflichten des Trägers des
Vorhabens zu sichern.
Dritter Teil
Schlußvorschriften
§25
Übergangsvorschrift
Verfahren, die vor dem
Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung begonnen worden
sind, sind nach den Vorschriften der geänderten Verordnung zu
Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist
nicht erforderlich.
§ 26
Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 27
(Inkrafttreten)
|