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Das 6. Strafrechtsreformgesetz
Das neue Strafrechtsreformgesetz ist am 01. April 1998 in
Kraft getreten. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf lag darin
begründet, daß das vormals geltende Strafrecht Unstimmigkeiten
mit der Werteordnung des Grundgesetzes zeigte. Nach dem alten
Strafgesetz wurden finanzielle Interessen sehr viel stärker
berücksichtigt, als die leibliche Integrität einer Person.
Beispiel:
Vormals lag die Höchststrafe für einen Messerstecher, dem nur
Körperverletzungsvorsatz nachgewiesen werden konnte auch dann
bei fünf Jahren, wenn das Opfer mehrere Wochen schwerstverletzt
auf der Intensivstation behandelt werden mußte. Wurde das Opfer
lediglich mit einem Messer bedroht und zur Herausgabe seines
Portemonnaies gezwungen, betrug die Mindesstrafe fünf und die
Höchststrafe 15 Jahre.
1. Strafrahmenverschiebungen
a) Strafrahmenveränderungen bei höchstpersönlichen
Rechtsgütern
Tatbestand..................................bisherige
Rechtslage ...................künftige
Rechtslage
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Mindeststrafe |
Höchststrafe |
Mindeststrafe |
Höchststrafe |
| Bes. schwerer Fall des
sexuellen Kindesmissbrauchs |
§ 176 III Satz 1
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1 Jahr |
10 Jahre |
1 Jahr |
15 Jahre |
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| Vergewaltigung
mit Todesfolge
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§ 177
III |
5 Jahre |
15 Jahre |
10 Jahre |
lebenslang |
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| Minder
schwerer Fall des Totschlags
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§ 213 |
6 Monate |
5 Jahre |
1 Jahr |
10 Jahre |
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| Aussetzung
des eigenen Kindes |
§ 221
II |
6 Monate |
5 Jahre |
1 Jahr |
10 Jahre |
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| Gefährliche
Körperverletzung |
§ 225 |
3 Monate |
5 Jahre |
6 Monate |
10 Jahre |
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| Bes.
schwere Körperverletzung |
§ 225
II |
2 Jahre |
10 Jahre |
3 Jahre |
15 Jahre |
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| Minder schwerer Fall der
Körperverletzung mit Todesfolge |
§ 226 II |
3 Monate |
5 Jahre |
1 Jahr |
10 Jahre |
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| Bes.
schwere Fälle der Kindesentziehung |
§ 235
II |
6 Monate |
10 Jahre |
1 Jahr |
10 Jahre |
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b. Strafrahmenveränderungen im Bereich der
Vermögensdelikte (usw.)
Tatbestand............................ bisherige
Rechtslage .......................künftige
Rechtslage
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Mindeststrafe |
Höchsstrafe |
Mindeststrafe |
Höchststrafe |
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| Geldfälschung |
§ 146 |
2 Jahre |
15 Jahre |
1 Jahr |
15 Jahre |
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| Bes.
schwere Fälle des Betrugs / Comp- uterbetrugs / der Untreue
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§§ 263 III 263 a II 266 II |
1 Jahr |
10 Jahre |
6 Monate |
10 Jahre |
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| Versicherungsbetrug |
§ 265 |
1 Jahr |
10 Jahre |
6 Monate |
10 Jahre |
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| Bes.
schwerer Fall der Urkunden-fälschung / Fälschung techn.
Aufzeichnung / Fälschung beweiserhebl. Daten |
§§ 267 III 268 V
269 III
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1 Jahr |
15 Jahre |
6 Monate |
10 Jahre |
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2. Reformbedarf der Raubdelikte
Bei einem einfachen Raub gilt die Mindestfreiheitsstrafe von
einem Jahr. Nach der alten Fassung des § 250 Abs. 1 StGB
war alleine das Mitführen einer Schuß- oder sonstigen Waffe,
mit welcher der Widerstand des Opfers überwunden werden sollte,
ausreichend, um den Mindeststrafrahmen von 5 Jahren zu erreichen.
Auf deren Verwendung kam es nicht an.
Die Strafgerichte begegneten dieser Diskrepanz, indem sie, in
Fällen der Nichtverwendung der Waffe, auf den Strafrahmen des
minder schweren Falles auswichen. Das vom Gesetzgeber gewollte
Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen den Absätzen 1 und 2 des §
250 StGB wurde umgekehrt.
Der neue § 250 StGB schlägt eine abgestufte Problemlösung vor:
- Die Höchststrafandrohung von fünfzehn Jahren bleibt
unverändert.
- Die Mindesstrafandrohung für den Regelfall der in Rede
stehenden Delikte wird differenziert ausgestaltet: Sie soll
künftig bei drei Jahren Freiheitsstrafe liegen, wenn der Täter
z.B. entweder eine Waffe lediglich bei sich führt, wovon das
Opfer u.U. nichts bemerkt; dagegen wird sie insbesondere für die
Fälle bei fünf Jahren Freiheitsstrafe bleiben, in denen das
Opfer schwer oder gar lebensgefährlich verletzt wird, der Täter
eine Waffe nicht nur bei sich führt, sondern auch verwendet, und
in denen eine bewaffnete Bande tätig wird.
- Bei den minder schweren Fällen wird die Höchststrafdrohung
von fünf auf zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben.
3. Körperverletzungsdelikte
Der Versuch der Körperveretzung ist künftig generell
stafbar. Einen höheren Strafrahmen erhalten gefährliche
Körperverletzungen, sechs Monate bis zu zehn Jahren, statt drei
Monate bis zu fünf Jahren. Die bislang gesondert geregelte
Vergiftung wird in den Tatbestand der gefährlichen
Körperverletzung einbezogen. Die Strafandrohung lautet künftig
für die Mißhandlung von Schutzbefohlenen von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren, dessen Qualifikationstatbestand, der etwa die
Gefahr einer erheblichen körperlichen oder seelischen
Entwicklungsstörung erfaßt, von einem Jahr bis zu fünfzehn
Jahren.
4. Sexualstrafrecht
a. Sexueller Mißbrauch von Kindern
Auch hier wurden die seither geltenden Strafrahmen als
unbefriedigend empfunden. Danach war für den sexuellen
Mißbrauch von Kindern Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren, in besonders schweren Fällen ein bis zehn Jahre
vorgesehen. Ein Mißverhältnis bestand wiederum darin, daß ein
Handtaschenräuber mit einer Strafe bis zu 15 Jahren rechnen
mußte, für den besonders schweren Mißbrauch konnten maximal 10
Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden.
Vorgeschlagen wurde hier, generell für den sexuellen
Mißbrauch von Kindern eine Mindesstrafe von einem Jahr und eine
Höchststrafe von 15 Jahren vorzusehen.
Nicht gerecht würde dies hingegen Fällen, die nicht
unbedingt härteste Sanktionen erfordern. Denn ein
Achtzehnjähriger macht sich grundsätzlich strafbar, wenn er
seiner knapp 14jährigen Freundin einen Zungenkuß gibt, auch
wenn diese einverstanden ist.
Das Reformgesetz enthält deshalb eine differenzierte Lösung
mit verschiedenen Vorschriften, abgestuft nach der schwere der
Tat und die Belange des Opfers berücksichtigend:
- Verursachung des Todes des Kindes - lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,
Höchsstrafe 15 Jahre
- Schwere Mißhandlung oder Lebensgefahr des Kindes -
Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren
- Tat erfolgt zur Herstellung kommerzieller Kinderpornographie
- 2 bis 15 Jahre
- Schwerer sexueller Mißbrauch - 1 bis 15 Jahre, dazu
gehören die Fälle, in denen der Täter den Beischlaf mit dem
Kind ausführt oder die Gefahr schwerer körperlicher oder
seelischer Schäden des Kindes hervorruft. Unter diesen
Strafrahmen fallen auch die von mehreren gemeinschaftlich
begangene Tat und die Tatwiederholung innerhalb von fünf Jahren
nach einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung.
- Der schwere sexuelle Kindesmißbrauch ist nunmehr ein
Verbrechen, vormals Vergehen. Diese Einordnung hat die
Konsequenz, daß schon die Verabredung zum schweren sexuellen
Mißbrauch bestraft werden kann. Eltern können sich also
künftig strafbar machen, wenn sie ihre Kinder jemandem für
einen schweren Mißbrauch 'anbieten', selbst, wenn diese Person
nicht darauf eingeht. Ferner kann ein Strafverfahren wegen
schweren sexuellen Mißbrauchs nicht eingestellt werden.
- In den übrigen Fällen bleibt es bei dem seitherigen
Strafrahmen, 6 Monate bis 10 Jahre
b. Sexueller Mißbrauch von widerstandsunfähigen Personen
Widerstandsunfähige Personen, d.h. vor allem geistig
behinderte Menschen, wurden seither von den allgemeinen
Strafbestimmungen gegen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
geschützt. Der Strafrahmen der Strafnorm des § 179 StGB,
welcher auch seither einen speziell auf diesen Personenkreis
zugeschnittenen zusätzlichen Schutz bietet, wurde von sechs
Monaten auf bis zu zehn Jahren angehoben. Neue
Qualifikationsnormen, die weitgehend mit denen bei sexueller
Nötigung und Vergewaltigung korrespondieren wurden ebenfalls
eingeführt.
c. Sexueller Mißbrauch in Therapieverhältnissen
Die neue Strafbestimmung des § 174 c StGB stellt den
sexuellen Mißbrauch bei Ausnutzung eines Beratungs- Behandlungs-
oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe. Ein umfassender
Strafrechtsschutz geistig oder seelisch beeinträchtigter
Menschen konnte erst durch diese Strafrechtsnorm geleistet
werden. Erfaßt sind hiernach Mißbräuche in
Psychotherapieverhältnissen sowie Übergriffe bei der Betreuung
geistig behinderter bzw. der Beratung suchtkranker Menschen.
Obergrenze des Strafrahmens sind fünf Jahre.
d. Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung
Erst am 05.07.1998 war die Neufassung des § 177 StGB,
Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, in Kraft getreten. Mit dem 6.
Strafrechtsreformgesetz wurde diese Norm nochmals geändert, um
ein Kernanliegen der Reform zu verwirklichen. Es geht hier um den
Wertungswiderspruch, daß das vormals geltende Recht für eine
Vergewaltigung durchgängig eine wesentlich niedrigere
Mindeststrafe androht als für schweren Raub. Mit der Einführung
neuer Qualifikationstatbestände, bei Mitführen einer Waffe
bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei, bei körperlich
schwerer Mißhandlung nicht unter fünf Jahren bedroht. In
besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe in ihrem
Mindestmaß zwei Jahre.
e. Kindesentziehung/Kinderhandel
Im seitherigen Strafrecht bestanden Lücken für den Schutz
der Kinder gegen Kindesentziehung bei der heimlichen Wegnahme von
Kleinstkindern, der Verbringung von Kindern ins Ausland und bei
einigen Erscheinungsformen des organisierten Kinderhandels. Mit
dem Reformgesetz traten zwei Vorschriften in Kraft, die die
Kindesentziehung gegen den Willen der sorgeberechtigten Person
und den Kinderhandel ohne Billigung der Eltern umfassend unter
Strafe stellen.
f. Kindesentziehung
Wer bislang "eine Person unter 18 Jahren durch List,
Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem
Pfleger" entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Da diese Tatmittel lediglich
gegenüber den Eltern oder dem Kind in Betracht kommen, nicht
jedoch gegenüber dem Säugling, ist nicht strafbar, wer einen
Säugling oder ein Kleinstkind unbeobachtet aus einer Wohnung
oder aus einem Kinderwagen nimmt.
Dasselbe gilt für die Fälle, in denen dem Täter List,
Drohung oder Gewalt nicht nachgewiesen werden kann, bzw. diese
Mittel nicht angewendet wurden. Relevant wird dies, wenn der
Täter das Kind etwa aus einem Urlaub im Ausland nicht mehr nach
Deutschland verbringt.
Ferner war der Versuch der Kindesentziehung seither nicht
strafbar. Hier findet sich wiederum ein Wertungswiderspruch bei
der Parallele zum Diebstahl. Wurde jemand bei dem Versuch
ertappt, einen Säugling in einem unbeaufsichtigten Kinderwagen
wegzufahren, lag eine Strafbarkeit nicht wegen versuchter
Kindesentziehung wohl aber wegen versuchten Diebstahls vor.
Diese Unstimmigkeiten und Lücken will das Reformgesetz
beseitigen. Die bestehenden Regelungen werden neben der
Versuchsstrafbarkeit um die folgenden Vorschriften erweitert:
- Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren kann künftig auch
derjenige bestraft werden, der ein Kind dem Sorgeberechtigten
entzieht, ohne Angehöriger zu sein, auch wenn er weder Gewalt,
List oder Drohung anwendet
- gleichsam wird derjenige bestraft, der ein Kind einem
Sorgeberechtigten entzieht, um es ins Ausland zu verbringen
(sogen. "aktive Entführung") oder das Kind dem
Sorgeberechtigten im Ausland vorenthält (sogen. "passive
Entführung")
- mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird
die Kindesentziehung dann bestraft, wenn
-- das Opfer schwere Gesundheitsschäden erleidet oder
erheblich in seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung
geschädigt wird;
-- die Tat gegen Bezahlung oder zur Bereicherung des Täters
oder eines Dritten geschieht (die seither geltende Mindesstrafe
wurde von 6 Monaten auf 1 Jahr erhöht).
g. Kindeshandel
Seitherigen Strafbarkeitslücken in den Fällen, in denen
Eltern Säuglinge oder Kleinstkinder "verkauft" haben,
sollen folgende Regelungen gerecht werden:
- Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe droht den Eltern, die ihr
Kind wie ein Stück Ware an andere "verkaufen", ebenso
den Käufern des Kindes;
- Vermittler des Kinderhandels sollen mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren belangt werden; wird das Kind über die Grenzen
Deutschlands verbracht, gilt ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren;
- bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren liegt der Strafrahmen
bei schwerwiegenden Fällen; dabei handelt es sich um
kommerziellen oder bandenmäßig organisierten Kinderhandel sowie
um Taten, durch die die körperliche oder seelische Entwicklung
des Kindes erheblich gefährdet wird.
h. Brandstiftungsdelikte
Bisher wurden in den Normen der Brandstiftungsdelikte Objekte
aufgezählt, die nur mit den Grundsätzen einer längst
überholten Wirtschaftsordnung erklärt werden können.
Geschützt wurden z.B. "Warenvorräte, welche auf dazu
bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Früchte auf dem
Feld", nicht aber wertvolle Industrieprodukte, Maschinen,
Waren auf Privatgelände oder Land- und Luftfahrzeuge.
Andererseits setzte Brandstiftung nach bisherigem Recht stets
voraus, daß ein Gebäude o.ä. "in Brand gesetzt"
wird. Nach der Rechtsprechung müßte das Objekt selbständig
weiterbrennen, auch wenn der Zündstoff erloschen ist. Moderne
Gebäude sind in der Regel jedoch so gebaut, daß gerade deren
wesentliche Bestandteile nicht brennbar sind. Trotzdem ist auch
dort Brandlegung wegen Gas- und Rauchentwicklung ebenso
gefährlich für die Bewohner.
Deutlicher als das seither geltende Recht unterscheidet die
Neuregelung zwischen Tathandlungen, die 'nur' zur
Sachbeschädigung führen, und solchen, die Leib oder Leben
anderer Menschen zumindest gefährden. Der Katalog der
Brandobjekte wird modernisiert. Die neue Tathandlung
"Zerstören - ganz oder teilweise - durch Brandlegung"
wird zusätzlich zum "Inbrandsetzen" eingeführt.
Entsprechend der Zielsetzung der gesamten Reform sind die
Strafrahmen der neuen Vorschriften vor allem nach der Natur des
geschützten Rechtsguts bzw. dessen Gefährdungsgrad abgestuft.
So z.B.:
- 1 Jahr bis 10 Jahre, wenn eine der im modernisierten Katalog
genannten Sachen Schaden nimmt und eine Gefährdung von Menschen
ausbleibt;
- 1 Jahr bis 15 Jahre, wenn das Tatobjekt eine Räumlichkeit
ist, in welcher sich üblicherweise Menschen aufhalten -
abstrakte Lebensgefährdung - oder - das Tatobjekt eine
Katalogsache ist und bei der Tat ein anderer Mensch in die Gefahr
einer Gesundheitsschädigung gebracht wird - konkrete
Lebensgefährdung,
- 2 Jahre bis 15 Jahre, wenn infolge der Brandstiftung ein
anderer Mensch eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet oder
eine große Zahl von Menschen an ihrer Gesundheit geschädigt
werden;
- 5 Jahre bis 15 Jahre, wenn der Täter bei einer schweren
Brandstiftung
-- einen anderen Menschen in Todesgefahr bringt,
-- in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu
ermöglichen oder zu verdecken,
-- das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert;
- lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe unter zehn
Jahren, wenn der Brandstifter wenigstens leichtfertig den Tod
eines Menschen verursacht.
Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und
anderen gefährlichen Straftaten
Die neuen Änderungen im strafrechtlichen Sanktionensystem und
im Strafvollzugsrecht ermöglichen den Gerichten und
Strafvollzugsbehörden den Schutz der Allgemeinheit insbesondere
vor gefährlichen Sexual- und Gewaltstraftätern zu
gewährleisten. Die Änderungen traten überwiegend am
31.01.1998, die neuen registerrechtlichen Vorschriften des BZRG
und des JGG am 01.07.1998 in Kraft.
1. Strafrestaussetzung
Zur Klarstellung der Voraussetzungen für die
Strafrestaussetzung zur Bewährung wird das geltende Recht klarer
gefaßt. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB kann künftig eine
vorzeitige Haftentlassung nur erfolgen, "wenn dies unter
Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
verantwortet werden kann". Bei besonders
rückfallgefährdeten Tätern, die zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, muß zur Frage der
Gefährlichkeit des Verurteilten ein Sachverständigengutachten
eingeholt werden, wenn nicht auszuschließen ist, daß Gründe
der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung
entgegenstehen. Diese Pflicht bestand seither nur bei der
Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Das
Gutachten ist in der Regel zur Gewährleistung einer breiten und
sicheren Entscheidungsgrundlage für das Gericht mündlich
vorzutragen.
Künftig kann das Gericht im Rahmen der Strafaussetzung und
der Strafrestaussetzung zur Bewährung auch ohne Einwilligung des
Betroffenen anordnen, daß sich der Verurteilte einer
Heilbehandlung unterzieht, wenn diese nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden ist. In Betracht kommt hier
insbesondere eine psychotherapeutische Behandlung. Die
Nichterfüllung der Weisung kann dazu führen, daß die
Strafaussetzung widerrufen wird.
2. Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer
freiheitsentziehenden Maßregel
Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel kann
nur erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte
außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr
begehen wird.
3. Führungsaufsicht
Zur Minimierung der Gefahr eines Rückfalls tritt die
Führungsaufsicht bei Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung im weiteren Umfang als bisher ein. Der Katalog
der in § 181 b StGB genannten Anlaßtaten wird erweitert. Ferner
sieht das Gesetz Führungsaufsicht zur Verminderung einer
Rückfallgefahr bei Sexualstraftätern bereits bei der
Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
vor, zuvor waren hierzu zwei Jahre erforderlich.
Bei Führungsaufsichtsprobanden, die zur Aufnahme einer vom
Gericht für erforderlich gehaltenen Behandlung nicht bereit
sind, ist es notwendig, die Führungsaufsicht über die bisherige
Höchstdauer von fünf Jahren fortbestehen zu lassen, bis eine
positive Sozialprognose gestellt werden kann. Eine solche wird
insbesondere davon abhängen, ob sich der Verurteilte im
nachhinein noch bereitfindet, sich einer das Rückfallrisiko
minimierenden Behandlung zu unterziehen. Das Gericht kann dem
Täter auch für die Zeit der Führungsaufsicht ohne dessen
Einwilligung eine Therapieweisung erteilen, was die Wirksamkeit
der Führungsaufsicht verbessert.
4. Verlegung von Sexualstraftätern in
sozialtherapeutische Anstalten
Zahlreiche Fälle im Bereich der Sexualstraftaten zeigen, daß
eine stärkere therapeutische Betreuung des Täters die Gefahr
von Wiederholungstaten reduzieren kann. Derzeit reichen jedoch
die in den Ländern derzeit bestehenden Plätze nicht aus. Bei
Verurteilungen zu mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe ab dem
01.01.2003 sieht das Gesetz eine zwingende Verlegung von
behandlungsfähigen Sexualstraftätern in sozialtherapeutische
Einrichtungen vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist mangels
vorhandener Therapieplätze die Verlegung als Soll-Vorschrift
vorgesehen. Das Verlegungserfordernis ist bereits zu Beginn des
Vollzugs zu prüfen. Wird dies verneint, ist diese Entscheidung
in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
5. Sicherungsverwahrung
Die Unterbringungsmöglichkeiten in der Sicherungsverwahrung
werden erweitert.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist faktisch bereits
durch die Aufgabe der fortgesetzten Handlung erleichtert worden.
Die vom Täter verübten Einzelakte sind nunmehr Einzeltaten
i.S.v. § 66 Abs. 2 StGB. Ferner ist eine Unterbringung bereits
nach dem ersten Rückfall möglich, wenn eine Sexual- oder
Gewaltstraftat von erheblicher Schwere begangen wurde und die
übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die zwingende Entlassung eines Straftäters aus der
Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren wird aufgehoben.
Besteht die Gefahr, daß der Sicherungsverwahrte infolge seines
Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden können, kann
die Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus vollstreckt
werden. Die Abschaffung der zehnjährigen Befristung der ersten
Sicherungsverwahrung tritt auch rückwirkend in Kraft.
6. Fristen des Bundeszentralregisters bei
Sexualstraftaten
Die Fristen für die Nichtaufnahme einer Sexualstraftat in das
Führungszeugnis werden verlängert, da bei
einemSexualstraftäter möglicherweise eine so schwere Störung
vorliegt, daß weitere einschlägige Straftaten nicht
auszuschließen sind:
- Für drei Jahre werden Verurteilungen wegen Sexualstraftaten
von bis zu einem Jahr Jugendstrafe, Geldstrafe bis zu 90
Tagessätzen und Freiheitsstrafe oder Strafarrest bis zu 3
Monaten in ein Führungszeugnis aufgenommen.
- Für zehn Jahre werden Sexualstraftaten von bis zu einem
Jahr Jugend- oder Freiheitsstrafe in ein Führungszeugnis
aufgenommen.
- Erst nach zwanzig Jahren zuzüglich der Dauer der Strafe
wird eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat von mehr als 1 |