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Softwareüberlassung
(1)
F
Oft Bestandteil
eines IT-Vertrages
u
Zugangs- und
Mailsoftware beim AccessV
u
&
Transfersoftware beim WebhostingV
u
Datenbanksoftware
beim ContentV
u
Html-Seiten etc.
beim Webdesign
F
IdR
Standardsoftware: Kauf, Schenkung
u
Ausnahme
Webseitenprogrammierung, dort aber Software Bestanteil der beauftragten
Werkleistung
Softwareüberlassung (2)
F
I. Bisherige
Rechtslage
F
Minderung/Wandelung;
Gattungssoftware à Neulieferung
F
Nachbesserung
nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
F
Zugesicherte
Eigenschaften (Funktionsmerkmale)
F
Bloße Beschreibung in Werbeprospekt oder Pflichtenheft genügte Anforderungen an
Zusicherung idR nicht
F
Schadensersatz
aus pFV (andere Rechtsgüter)
u
Verletzung
von Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten (z.B. Viren à
Datenverlust)
– Rechtsmängelhaftung
u
Verlust
des Vergütungsanspruchs und Schadensersatzhaftung (§§ 434, 440, 320, 323, 325,
326 BGB a.F.)
u
Individualsoftware/WerkV
à Analogie
Softwareüberlassung (3)
F
II. Kauf v.
Standard-SW nach der Reform
– Verjährung
–
weiterhin
fehlender Gleichlauf GWL/Verletzung sonstiger Vertragspflichten
(Regelverjährung: 3, max 10)
–
Vermehrt Problem,
dass sich Nachbesserung mit Supportvertrag überschneidet
–
klare Abgrenzung
gegenüber Mängelbeseitigung nötig, um den Vergütungsanspruch zu erhalten
– Schadensersatz (§§ 281-283 BGB)
u
keine Arglist
oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften mehr nötig
u
schon wenn
Nacherfüllungsfrist verstrichen ist und
Verkäufer Mangel zu vertreten hat
Softwareüberlassung (4)
u
Es genügt
schlichte Fristsetzung
–
„Sie werden
aufgefordert, folgenden Mangel bis ... zu beseitigen“
u
Verzug nicht mehr
Voraussetzung
–
genügend,
Leistungsaufforderung als Mahnung zu deuten
u
Fristsetzung gem.
Abs. 2 sogar entbehrlich
–
wenn „besondere
Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen"
u
Primärpflicht
endet nicht mehr mit Ablauf
–
sondern gem. Abs.
4 erst, wenn Schadensersatz statt Erfüllung „verlangt“
Softwareüberlassung (5)
F
Schadensersatz/Rücktritt
u
§
281 I: nur erfolglose angemessene Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung
nötig
u
Aufgabe
des klaren zeitlichen und inhaltlichen Konzepts des § 326 a.F.
– bestimmte Aussage, bestimmte
Rechtsfolge
– Gläubiger hat die Wahl
– Schuldner kann sich auf die
Rechtsfolge, die der Gläubiger gewählt hat, einrichten
Softwareüberlassung (6)
F
Dilemma
u
Jede mit Frist
ausgestattete Rüge birgt Risiko der Ausstiegs- oder Schadensersatz-Vorbereitung
u
Nach Fristablauf
keine Sicherheit, dass weitere Leistung überhaupt noch angenommen wird (vgl. §
281 I: „erbringt, kann der Gläubiger...“)
u
Kein Recht, zu
Rechtfolgenerklärung aufzufordern
–
Vertragspraxis:
Beibehalt § 326 a.F. , Regelung der Angemessenheit der zu setzenden Nachfrist
u
Verhältnis §
281/§ 282 BGB
–
§ 282 (§ 324:
Rücktritt): Verletzung einer sonstigen Pflicht i.S.v. 241 II
–
Lösung leichter
möglich als bei der Verletzung einer Hauptpflicht (wenn "ihm die Leistung durch den
Schuldner nicht mehr zuzumuten ist„)?
Softwareüberlassung (7)
F
Rücktritt
–
Verzug auch hier
nicht notwendig
– Gegenrecht (§ 323 VI) sehr unbestimmt
u
überwiegendes
Eigenverschulden des Gläubigers für den Rücktrittsumstand oder
u
Annahmeverzug
des Gläubigers und kein Vertretenmüssen des Schuldners, bzw. Erheblichkeitsschwelle des Abs. 5
–
EDV: kein Projekt
ohne zeitliche Verzögerung
u
Gefahr
des Ausstiegs bei Vertragsreue?
–
Rücktritt neben
Schadensersatz
u
Falls
Auftragnehmer nicht sein fehlendes Verschulden nachweist, riskiert er
zusätzlich Schadensersatz (§ 325)
Softwareüberlassung (8)
F
Gewährleistung
u
Zwischen Mängeln
und Fehlen zugesicherter Eigenschaften wird nicht mehr unterschieden.
u
Mangelhaftigkeit,
wenn tatsächliche Beschaffenheit von der vertraglichen Vereinbarung abweicht.
–
Wichtiger denn je
daher möglichst exakte Beschaffenheitsvereinbarung in der Programmbeschreibung
u
Sekundärebene
(objektiver Begriff)
–
Zweckbestimmung
und Üblichkeit
u
Erheblichkeit
wird im Gesetz nicht mehr gefordert
–
Bei Minderung
Marginalabweichungen von der Funktionsbeschreibung ausreichend?
–
Bei Rücktritt und
Schadensersatz behält
Erheblichkeitsschwelle iRd Nacherfüllung Bestand
Softwareüberlassung (9)
F
Werbeaussagen
und Eigenschaftskennzeichnungen
u
fortan
Beschaffenheitsvereinbarung
u
Verkäufer steht
für Anpreisungen des Herstellers ein
F
Gleichstellung
Sach- und Rechtsmangel
u
gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte
Dritter?
u
fortan neben
Rücktritt & SchadensE auch Minderung
u
bisher
Garantiehaftung, dass Rechteverschaffung nicht wegen Lizenzmängeln „anfänglich
unmöglich“
u
fortan
Verschuldenserfordernis
u
Ausnahme
Beschaffungsrisiko i.S.v. § 276 BGB
–
hM: gilt auch für
Nutzungsrechte aus Urheberrechten
–
Interessenlage:
Verkäufer hat überlegenes Wissen in Bezug auf Herkunft und Rechteketten an der
Software
Softwareüberlassung (10)
F
Freizeichnung bei
Rechtsmängeln?
u
z.B.
Softwareüberlassung ohne entsprechende Nutzungsbefugnis
u
z.B.
Einstellung nicht zur Verbreitung genehmigter Werke in eine Datenbank
–
Altes Recht
u
Formularfreizeichnung
ausgeschlossen, da gegen den wesentlichen Grundgedanken des
Leistungsstörungsrechts verstoßen würde
u
Ausnahme,
wenn Überlasser gutgläubig und kein Verschulden
–
Dann Ausschluss
weitergehender Schadensersatzansprüche zulässig, sofern Überlasser Erwerber bei
Abwehr unterstützte und ggf. freistellte
Softwareüberlassung (11)
F
Neues Recht
– Rechtsmängel den Sachmängeln
gleichgestellt
– Keine Garantiehaftung wegen anfänglichen
Unvermögens mehr: Verschuldensprinzip
F
Rückzug von der
Freistellungsklausel?
u
Gefahr
der Interpretation als Garantie
u
Erstreckung
der Verjährung
u
Schlechterstellung
gegenüber dem bisherigen Rechtstand
Softwareüberlassung (12)
F
Abgestufte
Gewährleistung
u
Zunächst
Nacherfüllung (Nachbesserung, Nachlieferung), erst dann
u
Rücktritt,
Minderung und Schadensersatz
F
Nachbesserung
beim Software-Rechtsmangel
u
Beschaffung des
fehlenden Rechts durch Lizenzerwerb
- Unverhältnismäßig (§ 439 III 2)?
u
Verkäufer kann
zwar idR nicht reparieren (nachprogrammieren), aber Update liefern
–
hM:
Verpflichtung, dies zu akzeptieren, wenn für Käufer nicht nachteilig, vgl. §
439 III 2
– Problem „Abzug
neu für alt“; Aufzahlung für Mehrwert?
Softwareüberlassung
(1)
F
Oft Bestandteil
eines IT-Vertrages
u
Zugangs- und
Mailsoftware beim AccessV
u
&
Transfersoftware beim WebhostingV
u
Datenbanksoftware
beim ContentV
u
Html-Seiten etc.
beim Webdesign
F
IdR
Standardsoftware: Kauf, Schenkung
u
Ausnahme
Webseitenprogrammierung, dort aber Software Bestanteil der beauftragten
Werkleistung
Softwareüberlassung (2)
F
I. Bisherige
Rechtslage
F
Minderung/Wandelung;
Gattungssoftware à Neulieferung
F
Nachbesserung
nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
F
Zugesicherte
Eigenschaften (Funktionsmerkmale)
F
Bloße Beschreibung in Werbeprospekt oder Pflichtenheft genügte Anforderungen an
Zusicherung idR nicht
F
Schadensersatz
aus pFV (andere Rechtsgüter)
u
Verletzung
von Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten (z.B. Viren à
Datenverlust)
– Rechtsmängelhaftung
u
Verlust
des Vergütungsanspruchs und Schadensersatzhaftung (§§ 434, 440, 320, 323, 325,
326 BGB a.F.)
u
Individualsoftware/WerkV
à Analogie
Softwareüberlassung (3)
F
II. Kauf v.
Standard-SW nach der Reform
– Verjährung
–
weiterhin
fehlender Gleichlauf GWL/Verletzung sonstiger Vertragspflichten
(Regelverjährung: 3, max 10)
–
Vermehrt Problem,
dass sich Nachbesserung mit Supportvertrag überschneidet
–
klare Abgrenzung
gegenüber Mängelbeseitigung nötig, um den Vergütungsanspruch zu erhalten
– Schadensersatz (§§ 281-283 BGB)
u
keine Arglist
oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften mehr nötig
u
schon wenn
Nacherfüllungsfrist verstrichen ist und
Verkäufer Mangel zu vertreten hat
Softwareüberlassung (4)
u
Es genügt
schlichte Fristsetzung
–
„Sie werden
aufgefordert, folgenden Mangel bis ... zu beseitigen“
u
Verzug nicht mehr
Voraussetzung
–
genügend,
Leistungsaufforderung als Mahnung zu deuten
u
Fristsetzung gem.
Abs. 2 sogar entbehrlich
–
wenn „besondere
Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen"
u
Primärpflicht
endet nicht mehr mit Ablauf
–
sondern gem. Abs.
4 erst, wenn Schadensersatz statt Erfüllung „verlangt“
Softwareüberlassung (5)
F
Schadensersatz/Rücktritt
u
§
281 I: nur erfolglose angemessene Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung
nötig
u
Aufgabe
des klaren zeitlichen und inhaltlichen Konzepts des § 326 a.F.
– bestimmte Aussage, bestimmte
Rechtsfolge
– Gläubiger hat die Wahl
– Schuldner kann sich auf die
Rechtsfolge, die der Gläubiger gewählt hat, einrichten
Softwareüberlassung (6)
F
Dilemma
u
Jede mit Frist
ausgestattete Rüge birgt Risiko der Ausstiegs- oder Schadensersatz-Vorbereitung
u
Nach Fristablauf
keine Sicherheit, dass weitere Leistung überhaupt noch angenommen wird (vgl. §
281 I: „erbringt, kann der Gläubiger...“)
u
Kein Recht, zu
Rechtfolgenerklärung aufzufordern
–
Vertragspraxis:
Beibehalt § 326 a.F. , Regelung der Angemessenheit der zu setzenden Nachfrist
u
Verhältnis §
281/§ 282 BGB
–
§ 282 (§ 324:
Rücktritt): Verletzung einer sonstigen Pflicht i.S.v. 241 II
–
Lösung leichter
möglich als bei der Verletzung einer Hauptpflicht (wenn "ihm die Leistung durch den
Schuldner nicht mehr zuzumuten ist„)?
Softwareüberlassung (7)
F
Rücktritt
–
Verzug auch hier
nicht notwendig
– Gegenrecht (§ 323 VI) sehr unbestimmt
u
überwiegendes
Eigenverschulden des Gläubigers für den Rücktrittsumstand oder
u
Annahmeverzug
des Gläubigers und kein Vertretenmüssen des Schuldners, bzw. Erheblichkeitsschwelle des Abs. 5
–
EDV: kein Projekt
ohne zeitliche Verzögerung
u
Gefahr
des Ausstiegs bei Vertragsreue?
–
Rücktritt neben
Schadensersatz
u
Falls
Auftragnehmer nicht sein fehlendes Verschulden nachweist, riskiert er
zusätzlich Schadensersatz (§ 325)
Softwareüberlassung (8)
F
Gewährleistung
u
Zwischen Mängeln
und Fehlen zugesicherter Eigenschaften wird nicht mehr unterschieden.
u
Mangelhaftigkeit,
wenn tatsächliche Beschaffenheit von der vertraglichen Vereinbarung abweicht.
–
Wichtiger denn je
daher möglichst exakte Beschaffenheitsvereinbarung in der Programmbeschreibung
u
Sekundärebene
(objektiver Begriff)
–
Zweckbestimmung
und Üblichkeit
u
Erheblichkeit
wird im Gesetz nicht mehr gefordert
–
Bei Minderung
Marginalabweichungen von der Funktionsbeschreibung ausreichend?
–
Bei Rücktritt und
Schadensersatz behält
Erheblichkeitsschwelle iRd Nacherfüllung Bestand
Softwareüberlassung (9)
F
Werbeaussagen
und Eigenschaftskennzeichnungen
u
fortan
Beschaffenheitsvereinbarung
u
Verkäufer steht
für Anpreisungen des Herstellers ein
F
Gleichstellung
Sach- und Rechtsmangel
u
gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte
Dritter?
u
fortan neben
Rücktritt & SchadensE auch Minderung
u
bisher
Garantiehaftung, dass Rechteverschaffung nicht wegen Lizenzmängeln „anfänglich
unmöglich“
u
fortan
Verschuldenserfordernis
u
Ausnahme
Beschaffungsrisiko i.S.v. § 276 BGB
–
hM: gilt auch für
Nutzungsrechte aus Urheberrechten
–
Interessenlage:
Verkäufer hat überlegenes Wissen in Bezug auf Herkunft und Rechteketten an der
Software
Softwareüberlassung (10)
F
Freizeichnung bei
Rechtsmängeln?
u
z.B.
Softwareüberlassung ohne entsprechende Nutzungsbefugnis
u
z.B.
Einstellung nicht zur Verbreitung genehmigter Werke in eine Datenbank
–
Altes Recht
u
Formularfreizeichnung
ausgeschlossen, da gegen den wesentlichen Grundgedanken des
Leistungsstörungsrechts verstoßen würde
u
Ausnahme,
wenn Überlasser gutgläubig und kein Verschulden
–
Dann Ausschluss
weitergehender Schadensersatzansprüche zulässig, sofern Überlasser Erwerber bei
Abwehr unterstützte und ggf. freistellte
Softwareüberlassung (11)
F
Neues Recht
– Rechtsmängel den Sachmängeln
gleichgestellt
– Keine Garantiehaftung wegen anfänglichen
Unvermögens mehr: Verschuldensprinzip
F
Rückzug von der
Freistellungsklausel?
u
Gefahr
der Interpretation als Garantie
u
Erstreckung
der Verjährung
u
Schlechterstellung
gegenüber dem bisherigen Rechtstand
Softwareüberlassung (12)
F
Abgestufte
Gewährleistung
u
Zunächst
Nacherfüllung (Nachbesserung, Nachlieferung), erst dann
u
Rücktritt,
Minderung und Schadensersatz
F
Nachbesserung
beim Software-Rechtsmangel
u
Beschaffung des
fehlenden Rechts durch Lizenzerwerb
- Unverhältnismäßig (§ 439 III 2)?
u
Verkäufer kann
zwar idR nicht reparieren (nachprogrammieren), aber Update liefern
–
hM:
Verpflichtung, dies zu akzeptieren, wenn für Käufer nicht nachteilig, vgl. §
439 III 2
– Problem „Abzug
neu für alt“; Aufzahlung für Mehrwert?
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