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Verordnung zur
digitalen Signatur, alte Fassung
(Signaturverordnung - SigV) gültig von 8.11.1997 bis 21.11.2001
Die Signaturverordnung regelt das Verfahren und die
technischen Voraussetzungen für die digitale Signatur durch das Signaturgesetz.
Fassung vom 22.6.2000
Aufgrund des § 16 des Signaturgesetzes
vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872) verordnet die
Bundesregierung:
Übersicht:
§ 1 Verfahren bei Erteilung, Rücknahme
und Widerruf von Genehmigungen
§ 2 Kosten
§ 3 Antragsverfahren bei Vergabe von
Zertifikaten
§ 4 Unterrichtung des Antragstellers
§ 5 Erzeugung und Speicherung von
Signaturschlüsseln und Identifikationsdaten
§ 6 Übergabe von Signaturschlüsseln
und Identifikationsdaten
§ 7 Gültigkeitsdauer von Zertifikaten
§ 8 Öffentliche Verzeichnisse von
Zertifikaten
§ 9 Verfahren zur Sperrung von
Zertifikaten
§ 10 Zuverlässigkeit des Personals
§ 11 Schutz der technischen
Komponenten
§ 12 Sicherheitskonzept
§ 13 Dokumentation
§ 14 Einstellung der Tätigkeit
§ 15 Kontrolle der
Zertifizierungsstellen
§ 16 Anforderungen an die technischen
Komponenten
§ 17 Prüfung der technischen
Komponenten
§ 18 Erneute digitale Signatur
§ 19 Inkrafttreten
(1) Eine Genehmigung für den Betrieb einer
Zertifizierungsstelle nach § 4 Abs. 1 des
Signaturgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen
Behörde zu beantragen.
(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen für die
Erteilung der Genehmigung trifft die zuständige Behörde
die erforderlichen Feststellungen. Sie kann vom
Antragsteller verlangen, daß dieser erforderliche
Unterlagen, insbesondere einen aktuellen
Handelsregisterauszug und aktuelle Führungszeugnisse
nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes für
die gesetzlichen Vertreter der Zertifizierungsstelle,
beibringt. Zur Feststellung der erforderlichen Fachkunde
hat der Antragsteller darzulegen, daß das am
Zertifizierungsverfahren oder an der Ausstellung von
Zeitstempeln beteiligte Personal über die erforderlichen
beruflichen Qualifikationen verfügt.
(3) Vor Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf einer
Genehmigung hat die zuständige Behörde den
Antragsteller anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben,
die Gründe für die Ablehnung, die Rücknahme oder den
Widerruf zu beseitigen.
(1) Für folgende öffentliche Leistungen werden
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben:
- Die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb
einer Zertifizierungsstelle,
- die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer
Genehmigung,
- die Rücknahme oder den Widerruf einer
Genehmigung,
- die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs,
- die Ausstellung von Zertifikaten,
- die Überprüfung von Prüfberichten und
Bestätigungen nach § 15 Abs. 1,
- die Kontrollen nach § 15 Abs. 2, wenn im Rahmen
der Kontrolle ein nicht nur unerheblicher
Verstoß gegen das Signaturgesetz oder gegen
diese Verordnung festgestellt wird,
- die Übernahme einer Dokumentation nach § 11
Abs. 2 des Signaturgesetzes.
Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf
Erteilung einer Genehmigung oder ein Widerspruch nach
Beginn der sachlichen Bearbeitung, aber vor deren
Beendigung zurückgenommen wird.
(2) Bei der Berechnung der Gebühren für öffentliche
Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1, 5, 6, 7 und 8 sind
folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
- Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare
Angestellte: 85,- DM,
- Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare
Angestellte: 105,- DM,
- Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare
Angestellte: 135,- DM.
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel
dieser Stundensätze zu berechnen. Werden öffentliche
Leistungen durch Angehörige der zuständigen Behörde
außerhalb der Behörde erbracht, so sind Gebühren
ferner zu berechnen für Reisezeiten, die innerhalb der
üblichen Arbeitszeit liegen oder von der zuständigen
Behörde besonders abgegolten werden, sowie für
Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat.
(3) Für die Fälle der Ablehnung oder Zurücknahme
eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung sowie der
Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung gilt §
15 des Verwaltungskostengesetzes. Für die vollständige
oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs kann
eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen
Verwaltungsakt erhobenen Gebühr erhoben werden. Für die
Zurückweisung und in den Fällen der Zurücknahme eines
ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten
Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe von 10 vom
Hundert des streitigen Betrages erhoben werden.
(1) Die Zertifizierungsstelle hat die Identifikation
des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des
Signaturgesetzes anhand des Bundespersonalausweises oder
Reisepasses oder auf andere geeignete Weise vorzunehmen.
Der Antrag auf ein Zertifikat muß eigenhändig
unterschrieben sein. Soweit ein Antrag auf ein Zertifikat
mit einer digitalen Signatur des Antragstellers versehen
ist, kann die Zertifizierungsstelle von einer erneuten
Identifikation und eigenhändigen Unterschrift absehen.
(2) Sollen nach § 5 Abs. 2 des Signaturgesetzes in
ein Zertifikat Angaben über die Vertretungsmacht für
eine dritte Person aufgenommen werden, muß die
Vertretungsmacht zuverlässig nachgewiesen sein und eine
schriftliche oder mit einer digitalen Signatur versehene
Einwilligung der dritten Person vorliegen. Die dritte
Person ist schriftlich oder in digitaler Form mit
digitaler Signatur über den Inhalt des Zertifikates zu
unterrichten und auf die Möglichkeit der Sperrung nach
§ 9 Abs. 1 hinzuweisen. Eine berufsrechtliche
oder sonstige Zulassung ist insbesondere durch Vorlage
der Zulassungsurkunde nachzuweisen.
(1) Die Zertifizierungsstelle hat einen Antragsteller
im Rahmen des § 6 Satz 1 und 3 des Signaturgesetzes
insbesondere über folgende erforderlichen Maßnahmen zur
Gewährleistung der Sicherheit der digitalen Signatur zu
unterrichten:
- Der Datenträger mit dem privaten
Signaturschlüssel ist in persönlichem Gewahrsam
zu halten. Bei dessen Verlust ist unverzüglich
die Sperrung des Signaturschlüssel-Zertifikates
zu veranlassen. Wird der Datenträger mit dem
privaten Signaturschlüssel nicht mehr benötigt,
ist er unbrauchbar zu machen und die Sperrung des
Signaturschlüssel-Zertifikates zu veranlassen,
falls es nicht abgelaufen ist.
- Persönliche Identifikationsnummern oder andere
Daten zur Identifikation gegenüber dem
Datenträger mit dem privaten Signaturschlüssel
sind geheim zu halten. Bei Preisgabe oder
Verdacht der Preisgabe dieser
Identifikationsdaten ist unverzüglich deren
Änderung vorzunehmen.
- Für die Erzeugung und Prüfung digitaler
Signaturen sowie die Darstellung von zu
signierenden oder zu prüfenden signierten Daten
sind technische Komponenten einzusetzen, die den
Anforderungen des Signaturgesetzes und dieser
Verordnung entsprechen und deren Sicherheit nach
dem Signaturgesetz und dieser Verordnung
bestätigt wurde. Sie sind vor unbefugtem Zugriff
zu schützen.
- Soweit ein Zertifikat Beschränkungen nach § 7
Abs. 1 Nr. 7 des Signaturgesetzes oder Angaben
nach § 7 Abs. 2 des Signaturgesetzes enthält
und dies für die Aussage von signierten Daten
von Bedeutung ist, ist das Zertifikat den Daten
beizufügen und in die digitale Signatur
einzuschließen.
- Soweit für die Verwendung signierter Daten ein
Zeitpunkt von erheblicher Bedeutung sein kann,
ist ein Zeitstempel anzubringen.
- Werden Daten über längere Zeit in signierter
Form benötigt, ist gemäß § 18 erneut eine
digitale Signatur anzubringen.
- Bei der Prüfung digitaler Signaturen ist
festzustellen, ob das
Signaturschlüssel-Zertifikat und
Attribut-Zertifikate zum Zeitpunkt der
Signaturerzeugung gültig waren, das
Signaturschlüssel-Zertifikat gemäß § 7
Abs. 1 Nr. 7 des Signaturgesetzes
Beschränkungen enthält und gegebenenfalls die
Nummern 4 und 5 beachtet wurden.
(2) Soweit ein Antragsteller bereits über ein
Zertifikat verfügt, kann eine erneute Unterrichtung
unterbleiben.
(1) Werden Signaturschlüssel durch den
Signaturschlüssel-Inhaber erzeugt, so hat sich die
Zertifizierungsstelle zu überzeugen, daß er hierfür
sowie für die Speicherung und Anwendung des privaten
Signaturschlüssels geeignete technische Komponenten nach
dem Signaturgesetz und dieser Verordnung einsetzt.
(2) Werden Signaturschlüssel durch die
Zertifizierungsstelle bereitgestellt, so hat diese
Vorkehrungen zu treffen, um eine Preisgabe von privaten
Schlüsseln und eine Speicherung bei der
Zertifizierungsstelle auszuschließen. Dies gilt auch
für persönliche Identifikationsnummern oder andere
Daten zur Identifikation des Signaturschlüssel-Inhabers
gegenüber dem Datenträger mit dem privaten
Signaturschlüssel.
Soweit die Zertifizierungsstelle Signaturschlüssel
oder Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 2 bereitstellt,
hat sie den privaten Signaturschlüssel sowie die
Identifikationsdaten dem Signaturschlüssel-Inhaber
persönlich zu übergeben und die Übergabe von diesem
schriftlich bestätigen zu lassen, es sei denn, dieser
verlangt schriftlich eine andere Übergabe. Mit Übergabe
des privaten Signaturschlüssels oder
Signaturschlüssel-Zertifikates hat sie auch den
öffentlichen Signaturschlüssel der zuständigen
Behörde zu übergeben.
Die Gültigkeitsdauer eines Zertifikates darf
höchstens fünf Jahre betragen und den Zeitraum der
Eignung der eingesetzten Algorithmen und zugehörigen
Parameter nach § 17 Abs. 2 nicht überschreiten. Die
Gültigkeit eines Attribut-Zertifikates endet spätestens
mit der Gültigkeit des Signaturschlüssel-Zertifikates,
auf das es Bezug nimmt.
(1) Die Zertifizierungsstelle hat die von ihr
ausgestellten Zertifikate mindestens solange in einem
Verzeichnis gemäß den Vorgaben nach § 5 Abs. 1
Satz 2 des Signaturgesetzes zu führen, wie der im
Zertifikat aufgeführte Algorithmus mit den
dazugehörigen Parametern nach § 17 Abs. 2 als geeignet
beurteilt wird.
(2) Die zuständige Behörde hat die von ihr
ausgestellten Zertifikate für die in Absatz 1
genannte Dauer in einem Verzeichnis gemäß den Vorgaben
nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des
Signaturgesetzes zu führen. Dies gilt auch für
Zertifikate für öffentliche Signaturschlüssel oberster
ausländischer Zertifizierungsstellen, soweit
ausländische Zertifikate anerkannt werden. Bei den im
Verzeichnis enthaltenen ausländischen Zertifikaten hat
die zuständige Behörde die Anerkennung durch eine
digitale Signatur zu bestätigen. Die zuständige
Behörde hat die Telekommunikationsanschlüsse, unter
denen die Zertifikate abrufbar sind, sowie ihre
öffentlichen Schlüssel im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen und den Zertifizierungsstellen
unmittelbar bekanntzugeben.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist haben
die Zertifizierungsstelle und die zuständige Behörde
eine Nachprüfung der Zertifikate bis zum Ablauf der in
§ 13 Abs. 2 genannten Frist auf Antrag im
Einzelfall zu ermöglichen.
(1) Die Zertifizierungsstelle hat den
Signaturschlüssel-Inhabern und dritten Personen, von
denen Angaben zur Vertretungsmacht in ein Zertifikat
aufgenommen wurden, sowie der zuständigen Behörde eine
Rufnummer bekanntzugeben, unter der diese jederzeit eine
unverzügliche Sperrung der Zertifikate veranlassen
können und dafür ein Authentisierungsverfahren
anzubieten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat unter
den Voraussetzungen des § 8 des Signaturgesetzes zu
sperren, wenn ein mit einer digitalen Signatur versehener
oder schriftlicher Antrag des Signaturschlüssel-Inhabers
oder seines Vertreters oder einer berechtigten dritten
Person nach Absatz 1 vorliegt oder wenn ein vereinbartes
Authentisierungsverfahren angewandt wurde.
(3) Die Sperrung von Zertifikaten ist mit Angabe des
Datums und der Uhrzeit im Verzeichnis nach § 8 des
Signaturgesetzes eindeutig kenntlich zu machen und darf
nicht rückgängig gemacht werden.
Die Zertifizierungsstelle hat sich von der
Zuverlässigkeit von Personen, die am
Zertifizierungsverfahren oder an der Ausstellung von
Zeitstempeln mitwirken, zu überzeugen. Sie kann hierzu
insbesondere die Vorlage eines Führungszeugnisses nach
§ 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes
verlangen. Unzuverlässige Personen sind vom
Zertifizierungsverfahren und der Ausstellung von
Zeitstempeln auszuschließen.
Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen,
um private Signaturschlüssel und die zum Erstellen der
Zertifikate und Zeitstempel sowie zum Nachprüfbarhalten
der Zertifikate eingesetzten technischen Komponenten vor
unbefugtem Zugriff zu schützen.
(1) Das Sicherheitskonzept nach
§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Signaturgesetzes
hat alle Sicherheitsmaßnahmen sowie insbesondere eine
Übersicht über die eingesetzten technischen Komponenten
und eine Darstellung der Ablauforganisation der
Zertifizierungstätigkeit zu enthalten. Im Falle
sicherheitserheblicher Veränderungen ist das Konzept
unverzüglich anzupassen.
(2) Die zuständige Behörde führt einen Katalog von
geeigneten Sicherheitsmaßnahmen, den sie im
Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Maßnahmen sollen bei
der Erstellung des Sicherheitskonzeptes berücksichtigt
werden. Der Katalog wird nach Angaben des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt.
Experten aus Wirtschaft und Wissenschaft sind zu
beteiligen.
(1) Die Dokumentation nach § 10 des Signaturgesetzes
hat sich auf das Sicherheitskonzept einschließlich der
Änderungen, die Prüfberichte und Bestätigungen nach §
15 Abs. 1, die vertraglichen Vereinbarungen mit den
Antragstellern und die von der zuständigen Behörde
erhaltenen Zertifikate zu erstrecken. Zu den
eingegangenen Anträgen auf Zertifikate und
Vereinbarungen mit den Antragstellern sind eine
Ablichtung des vorgelegten Ausweises oder eines anderen
Identitätsnachweises, die für die Aufnahme von Angaben
dritter Personen erforderlichen Unterlagen, die Vergabe
eines Pseudonyms, der Nachweis über die vorgeschriebene
Unterrichtung des Antragstellers und dritter Personen,
die erteilten Zertifikate mit dem jeweiligen Zeitpunkt
der Ausstellung und der Übergabe, die Sperrung von
Zertifikaten und Auskünfte nach § 12 Abs. 2 des
Signaturgesetzes zu dokumentieren. Soweit die
Zertifizierungsstelle Signaturschlüssel oder
Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 2 bereitstellt, sind
der Zeitpunkt der Übergabe und die Übergabebestätigung
zu dokumentieren. In digitaler Form geführte
Aufzeichnungen müssen digital signiert sein.
(2) Die Dokumentation nach Absatz 1 ist mindestens 35
Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des
Signaturschlüssel-Zertifikates aufzubewahren und so zu
sichern, daß sie innerhalb dieses Zeitraums verfügbar
bleibt. Die Dokumentation von Auskünften nach § 12 Abs.
2 Satz 2 des Signaturgesetzes ist zwölf Monate
aufzubewahren.
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre
Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 des Signaturgesetzes
einstellen will, dies spätestens vier Monate vorher der
zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Vor Beendigung ihrer Tätigkeit hat die
Zertifizierungsstelle für jedes nicht gesperrte und zum
Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit nicht abgelaufene
Zertifikat dem Signaturschlüssel-Inhaber mit einer Frist
von mindestens drei Monaten mitzuteilen, daß sie ihre
Tätigkeit als Zertifizierungsstelle einstellen will und
ihn zu unterrichten, ob eine andere Zertifizierungsstelle
das Zertifikat übernimmt und diese zu benennen. Soweit
nicht eine andere Zertifizierungsstelle die Zertifikate
übernimmt, sind nach Ablauf der in Absatz 1 genannten
Frist alle Zertifikate zu sperren, die zu diesem
Zeitpunkt nicht bereits gesperrt oder abgelaufen sind.
Die Signaturschlüssel-Inhaber der zu sperrenden
Zertifikate sind darüber zu unterrichten.
(3) Die Mitteilung an die zuständige Behörde und die
Unterrichtung der Signaturschlüssel-Inhaber haben in
digitaler Form mit digitaler Signatur oder schriftlich zu
erfolgen.
(4) Die Zertifizierungsstelle, die nach § 11 Abs. 2
des Signaturgesetzes die Dokumentation übernimmt, oder
andernfalls die zuständige Behörde hat die Zertifikate
in einem Verzeichnis nach § 8 Abs. 1 und 3 zu führen.
(1) Die Zertifizierungsstelle hat vor
Betriebsaufnahme, nach sicherheitserheblichen
Veränderungen sowie regelmäßig im Abstand von zwei
Jahren eine Prüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des
Signaturgesetzes zu veranlassen und der zuständigen
Behörde einen Prüfbericht und eine Bestätigung
darüber vorzulegen, daß sie die Vorgaben aus dem
Signaturgesetz und dieser Verordnung erfüllt.
(2) Die zuständige Behörde kann in angemessenen
Zeitabständen sowie bei Anhaltspunkten für eine
Verletzung von Vorschriften des Signaturgesetzes oder
dieser Verordnung Kontrollen durchführen.
(1) Die zur Erzeugung von Signaturschlüsseln
erforderlichen technischen Komponenten müssen so
beschaffen sein, daß ein Schlüssel mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nur einmal vorkommt und aus
dem öffentlichen Schlüssel nicht der private Schlüssel
errechnet werden kann. Die Geheimhaltung des privaten
Schlüssels muß gewährleistet sein und er darf nicht
dupliziert werden können. Sicherheitstechnische
Veränderungen an den technischen Komponenten müssen
für den Nutzer erkennbar werden.
(2) Die zur Erzeugung oder Prüfung digitaler
Signaturen erforderlichen technischen Komponenten müssen
so beschaffen sein, daß aus der Signatur nicht der
private Signaturschlüssel errechnet oder die Signatur
auf andere Weise gefälscht werden kann. Der private
Signaturschlüssel darf erst nach Identifikation des
Inhabers durch Besitz und Wissen angewendet werden
können und bei der Anwendung nicht preisgegeben werden.
Zur Identifikation des Signaturschlüssel-Inhabers
können zusätzlich biometrische Merkmale genutzt werden.
Die zum Erfassen von Identifikationsdaten erforderlichen
technischen Komponenten müssen so beschaffen sein, daß
sie die Identifikationsdaten nicht preisgeben und diese
nur auf dem Datenträger mit dem privaten
Signaturschlüssel gespeichert werden.
Sicherheitstechnische Veränderungen an den technischen
Komponenten müssen für den Nutzer erkennbar werden.
(3) Die zum Darstellen zu signierender Daten
erforderlichen technischen Komponenten müssen so
beschaffen sein, daß die signierende Person die Daten,
auf die sich die Signatur erstrecken soll, eindeutig
bestimmen kann, eine digitale Signatur nur auf ihre
Veranlassung erfolgt und diese vorher eindeutig angezeigt
wird. Die zum Prüfen signierter Daten erforderlichen
technischen Komponenten müssen so beschaffen sein, daß
die prüfende Person die Daten, auf die sich die digitale
Signatur erstreckt, sowie den Signaturschlüssel-Inhaber
eindeutig feststellen kann und die Korrektheit der
digitalen Signatur zuverlässig geprüft und zutreffend
angezeigt wird. Die technischen Komponenten zum
Nachprüfen von Zertifikaten müssen eindeutig erkennen
lassen, ob die nachgeprüften Zertifikate im Verzeichnis
der Zertifikate zu einem angegebenen Zeitpunkt vorhanden
und nicht gesperrt waren. Die technischen Komponenten
müssen nach Bedarf den Inhalt der zu signierenden oder
signierten Daten hinreichend erkennen lassen. Werden
technische Komponenten nach Satz 1 bis 4
geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung angeboten, muß die
eindeutige Interpretation der Daten sichergestellt sein
und müssen die technischen Komponenten bei Benutzung
automatisch auf ihre Echtheit überprüft werden.
Sicherheitstechnische Veränderungen an den technischen
Komponenten müssen für den Nutzer erkennbar werden.
(4) Die technischen Komponenten, mit denen Zertifikate
nach § 4 Abs. 5 Satz 3 oder § 5
Abs. 1 Satz 2 des Signaturgesetzes nachprüfbar
gehalten werden, müssen so beschaffen sein, daß nur
befugte Personen Eintragungen und Veränderungen
vornehmen können, die Sperrung eines Zertifikates nicht
unbemerkt rückgängig gemacht werden kann und die
Auskünfte auf ihre Echtheit überprüft werden können.
Die Auskünfte müssen beinhalten, ob die nachgeprüften
Zertifikate im Verzeichnis der Zertifikate zum
angegebenen Zeitpunkt vorhanden und nicht gesperrt waren.
Nur nachprüfbar gehaltene Zertifikate dürfen nicht
öffentlich abrufbar sein. Sicherheitstechnische
Veränderungen an den technischen Komponenten müssen
für den Betreiber erkennbar werden.
(5) Die technischen Komponenten, mit denen Zeitstempel
nach § 9 des Signaturgesetzes erzeugt werden, müssen so
beschaffen sein, daß die zum Zeitpunkt der Erzeugung des
Zeitstempels gültige gesetzliche Zeit unverfälscht in
diesen aufgenommen wird. Sicherheitstechnische
Veränderungen an den technischen Komponenten müssen
für den Betreiber erkennbar werden.
(6) Die zuständige Behörde führt einen Katalog von
geeigneten Sicherheitsmaßnahmen, den sie im
Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Maßnahmen sollen bei
den technischen Komponenten berücksichtigt werden. Der
Katalog wird nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik erstellt. Experten aus
Wirtschaft und Wissenschaft sind zu beteiligen.
(1) Die Prüfung der technischen Komponenten nach §
14 Abs. 4 des Signaturgesetzes hat nach den
"Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von
Systemen der Informationstechnik" (GMBl. vom
8. August 1992, Seite 545 ff.) oder nach den Gemeinsamen Kriterien für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von Informationstechnik (Common Criteria for Information Technology Security Evaluation (BAnz. 1999 S. 1945)/ISO/IEC 15408) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Die
Prüfung muß bei technischen Komponenten zum Erzeugen
von Signaturschlüsseln oder zum Speichern oder Anwenden
privater Signaturschlüssel und bei technischen
Komponenten, die geschäftsmäßig Dritten zur Nutzung
angeboten werden, mindestens die Prüfstufe
"E 4" und im übrigen mindestens die
Prüfstufe "E 2" umfassen, bei Anwendung der Gemeinsamen Kriterien mindestens die Prüfstufe "EAL 5" und im übrigen mindestens die Prüfstufe "EAL 3". Die Stärke der
Sicherheitsmechanismen muß mit "hoch" und die
Algorithmen und zugehörigen Parameter müssen nach
Absatz 2 als geeignet bewertet sein.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht im
Bundesanzeiger eine Übersicht über die Algorithmen und
zugehörigen Parameter, die zur Erzeugung von
Signaturschlüsseln, zum Hashen zu signierender Daten
oder zur Erzeugung und Prüfung digitaler Signaturen als
geeignet anzusehen sind, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem
die Eignung jeweils gilt. Der Zeitpunkt soll mindestens
sechs Jahre nach dem Zeitpunkt der Bewertung und
Veröffentlichung liegen. Die Eignung ist jährlich sowie
bei Bedarf neu zu bestimmen. Die Eignung ist gegeben,
wenn innerhalb des bestimmten Zeitraumes nach dem Stand
von Wissenschaft und Technik eine nicht feststellbare
Fälschung von digitalen Signaturen oder Verfälschung
von signierten Daten mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die
Eignung wird nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik unter Berücksichtigung
internationaler Standards festgestellt. Experten aus
Wirtschaft und Wissenschaft sind zu beteiligen.
(3) In der Bestätigung der Erfüllung der
Anforderungen für technische Komponenten nach § 14
Abs. 4 des Signaturgesetzes ist anzugeben, für
welche Anforderungen nach § 16 die Bestätigung
gilt und unter welchen Einsatzbedingungen, welche
Algorithmen und zugehörigen Parameter nach Absatz 2
eingesetzt und bis zu welchem Zeitpunkt diese mindestens
geeignet sind sowie nach welcher Stufe die technischen
Komponenten nach Absatz 1 geprüft wurden. Eine
Ausfertigung des Prüfberichtes und der Bestätigung ist
bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Diese kann
bei Anhaltspunkten für Mängel bei Prüfungen oder bei
bestätigten technischen Komponenten sowie
stichprobenweise Gutachten eines unabhängigen Dritten
darüber einholen, ob die technischen Komponenten gemäß
Absatz 1 geprüft wurden und ob diese die Anforderungen
des Signaturgesetzes und dieser Verordnung erfüllen.
Betroffene Hersteller, Vertreiber und Prüfstellen haben
die dafür erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Wird diese nicht gewährt oder stellt sich heraus, daß
bestätigte technische Komponenten nicht ausreichend
geprüft wurden oder Anforderungen nicht erfüllen, so
kann die zuständige Behörde erteilte Bestätigungen
für ungültig erklären.
(4) Die zuständige Behörde hat die nach § 14 Abs. 4
des Signaturgesetzes anerkannten Stellen sowie die
technischen Komponenten, die von diesen eine Bestätigung
nach Absatz 3 erhalten haben, im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen und den Zertifizierungsstellen
unmittelbar bekannt zu geben. Zu den technischen
Komponenten ist anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die
Bestätigung gilt. Wird eine Anerkennung entzogen oder
eine Bestätigung für ungültig erklärt, so ist dies
ebenfalls im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und den
Zertifizierungsstellen unmittelbar bekannt zu geben.
Werden Daten über längere Zeit in signierter Form
benötigt, als die für ihre Erzeugung und Prüfung
eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter nach
§ 17 Abs. 2 als geeignet beurteilt sind, so sind die
Daten vor Ablauf des Zeitpunktes der Eignung der
Algorithmen und zugehörigen Parameter mit einer neuen
digitalen Signatur zu versehen. Diese muß mit neuen
Algorithmen oder zugehörigen Parametern erfolgen,
frühere digitalen Signaturen einschließen und einen
Zeitstempel tragen.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1997 in Kraft.
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