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Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung
weiterer Vorschriften
Fassung Beschluss des Bundestages vom 15.02.2001
Artikel 1 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
(Signaturgesetz -SigG)
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
zu schaffen.
(2) Soweit nicht bestimmte elektronische Signaturen durch Rechtsvorschrift
vorgeschrieben sind, ist ihre Verwendung freigestellt.
(3) Rechtsvorschriften können für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit bestimmen, dass der Einsatz qualifizierter elektronischer
Signaturen zusätzlichen Anforderungen unterworfen wird. Diese Anforderungen
müssen objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und dürfen sich
nur auf die spezifischen Merkmale der betreffenden Anwendung beziehen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. “elektronische Signaturen” Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen
Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung
dienen,
2. “fortgeschrittene elektronische Signaturen“ elektronische Signaturen nach
Nummer 1, die
a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,
b) die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,
c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner
alleinigen Kontrolle halten kann, und
d) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche
Veränderung der Daten erkannt werden kann,
3. “qualifizierte elektronische Signaturen” elektronische Signaturen nach Nummer
2, die
a) auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat
beruhen und
b) mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden,
4. “Signaturschlüssel” einmalige elektronische Daten wie private kryptographische
Schlüssel, die zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden,
5. “Signaturprüfschlüssel” elektronische Daten wie öffentliche kryptographische
Schlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden,
6. “Zertifikate” elektronische Bescheinigungen, mit denen Signaturprüfschlüssel
einer Person zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt wird,
7. “qualifizierte Zertifikate” elektronische Bescheinigungen nach Nummer 6
für natürliche Personen, die die Voraussetzungen des § 7 erfüllen und von Zertifizierungsdiensteanbietern
ausgestellt werden, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4
bis 14 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften
der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen,
8. “Zertifizierungsdiensteanbieter” natürliche oder juristische Personen, die
qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel ausstellen,
9. “Signaturschlüssel-Inhaber” natürliche Personen, die Signaturschlüssel besitzen
und denen die zugehörigen Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte Zertifikate
zugeordnet sind,
10. “sichere Signaturerstellungseinheiten” Software- oder Hardwareeinheiten
zur Speicherung und Anwendung des jeweiligen Signaturschlüssels, die mindestens
die Anforderungen nach § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich
darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen und
die für qualifizierte elektronische Signaturen bestimmt sind,
11. “Signaturanwendungskomponenten” Software- und Hardwareprodukte, die dazu
bestimmt sind,
a) Daten dem Prozess der Erzeugung oder Prüfung qualifizierter elektronischer
Signaturen zuzuführen oder
b) qualifizierte elektronische Signaturen zu prüfen oder qualifizierte Zertifikate
nachzuprüfen und die Ergebnisse anzuzeigen,
12. “technische Komponenten für Zertifizierungsdienste” Software- oder Hardwareprodukte,
die dazu bestimmt sind,
a) Signaturschlüssel zu erzeugen und in eine sichere Signaturerstellungseinheit
zu übertragen,
b) qualifizierte Zertifikate öffentlich nachprüfbar und gegebenenfalls abrufbar
zu halten oder
c) qualifizierte Zeitstempel zu erzeugen,
13. “Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen” sichere Signaturerstellungseinheiten,
Signaturanwendungskomponenten und technische Komponenten für Zertifizierungsdienste,
14. “qualifizierte Zeitstempel” elektronische Bescheinigungen eines Zertifizierungsdiensteanbieters,
der mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder §
23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung
nach § 24 erfüllt, darüber, dass ihm bestimmte elektronische Daten zu einem
bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben,
15. “freiwillige Akkreditierung” Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis für
den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes, mit der besondere Rechte und Pflichten
verbunden sind.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung
nach § 24 obliegen der Behörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.
Zweiter Abschnitt. Zertifizierungsdiensteanbieter
§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei.
(2) Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den Betrieb
erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie eine Deckungsvorsorge nach
§ 12 nachweist und die weiteren Voraussetzungen für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes
nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 gewährleistet.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, als
Zertifizierungsdiensteanbieter die für den Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften
einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn die im Betrieb eines
Zertifizierungdienstes tätigen Personen über die für diese Tätigkeit notwendigen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Die weiteren Voraussetzungen
für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes liegen vor, wenn die Maßnahmen
zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung
nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 der zuständigen Behörde in einem Sicherheitskonzept
aufgezeigt und geeignet und praktisch umgesetzt sind.
(3) Wer den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes aufnimmt, hat dies der zuständigen
Behörde spätestens mit der Betriebsaufnahme anzuzeigen. Mit der Anzeige ist
in geeigneter Form darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.
(4) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 ist über die gesamte Zeitdauer
der Tätigkeit des Zertifizierungsdienstes sicherzustellen. Umstände, die dies
nicht mehr ermöglichen, sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Zertifizierungsdiensteanbieter kann unter Einbeziehung in sein Sicherheitskonzept
nach Absatz 2 Satz 4 Aufgaben nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach
§ 24 an Dritte übertragen.
§ 5 Vergabe von qualifizierten Zertifikaten
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Personen, die ein qualifiziertes
Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Er hat die Zuordnung eines
Signaturprüfschlüssels zu einer identifizierten Person durch ein qualifiziertes
Zertifikat zu bestätigen und dieses jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare
Kommunikationsverbindungen nachprüfbar und abrufbar zu halten. Ein qualifiziertes
Zertifikat darf nur mit Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar gehalten
werden.
(2) Ein qualifiziertes Zertifikat kann auf Verlangen eines Antragstellers Angaben
über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie berufsbezogene oder
sonstige Angaben zu seiner Person (Attribute) enthalten. Hinsichtlich der Angaben
über die Vertretungsmacht ist die Einwilligung der dritten Person nachzuweisen;
berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person sind durch die für die berufsbezogenen
oder sonstigen Angaben zuständige Stelle zu bestätigen. Angaben über die Vertretungsmacht
für eine dritte Person dürfen nur bei Nachweis der Einwilligung nach Satz 2,
berufsbezogene oder sonstige Angaben des Antragstellers zur Person nur bei Vorlage
der Bestätigung nach Satz 2 in ein qualifiziertes Zertifikat aufgenommen werden.
Weitere personenbezogene Angaben dürfen in ein qualifiziertes Zertifikat nur
mit Einwilligung des Betroffenen aufgenommen werden.
(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat auf Verlangen eines Antragstellers
in einem qualifizierten Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym aufzuführen.
Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Angaben über eine Vertretungsmacht für
eine dritte Person oder berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person, ist
eine Einwilligung der dritten Person oder der für die berufsbezogenen oder sonstigen
Angaben zuständigen Stelle zur Verwendung des Pseudonyms erforderlich.
(4) Der Zertifzierungsdiensteanbieter hat Vorkehrungen zu treffen, damit Daten
für qualifizierte Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder verfälscht werden
können. Er hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der Signaturschlüssel
zu gewährleisten. Eine Speicherung von Signaturschlüsseln außerhalb der sicheren
Signaturerstellungseinheit ist unzulässig.
(5) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat für die Ausübung der Zertifizierungstätigkeit
zuverlässiges Personal und Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen,
die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder §
23 dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen, einzusetzen.
(6) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich in geeigneter Weise zu überzeugen,
dass der Antragsteller die zugehörige sichere Signaturerstellungseinheit besitzt.
§ 6 Unterrichtungspflicht
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller nach § 5 Abs.
1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zur Sicherheit
von qualifizierten elektronischen Signaturen und zu deren zuverlässiger Prüfung
beizutragen. Er hat den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass Daten mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor
der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird.
(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller darüber zu unterrichten,
dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Rechtsverkehr die gleiche
Wirkung hat wie eine eigenhändige Unterschrift, wenn durch Gesetz nicht ein
anderes bestimmt ist.
(3) Zur Unterrichtung nach Absatz 1 und 2 ist dem Antragsteller eine schriftliche
Belehrung auszuhändigen, deren Kenntnisnahme dieser durch gesonderte Unterschrift
zu bestätigen hat. Soweit ein Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt
nach den Absätzen 1 und 2 unterrichtet worden ist, kann eine erneute Unterrichtung
unterbleiben.
§ 7 Inhalt von qualifizierten Zertifikaten
(1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben enthalten und eine
qualifizierte elektronische Signatur tragen:
1. den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit
mit einem Zusatz zu versehen ist, oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes
unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein muss,
2. den zugeordneten Signaturprüfschlüssel,
3. die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der Signaturprüfschlüssel des
Signaturschlüssel- Inhabers sowie der Signaturprüfschlüssel des Zertifizierungsdiensteanbieters
benutzt werden kann,
4. die laufende Nummer des Zertifikates,
5. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
6. den Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er
niedergelassen ist,
7. Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen
nach Art oder Umfang beschränkt ist,
8. Angaben, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt, und
9. nach Bedarf Attribute des Signaturschlüssel-Inhabers.
(2) Attribute können auch in ein gesondertes qualifiziertes Zertifikat (qualifiziertes
Attribut-Zertifikat) aufgenommen werden. Bei einem qualifizierten Attribut-Zertifikat
können die Angaben nach Absatz 1 durch eindeutige Referenzdaten des qualifizierten
Zertifikates, auf das sie Bezug nehmen, ersetzt werden, soweit sie nicht für
die Nutzung des qualifizierten Attribut-Zertifikats benötigt werden.
§ 8 Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat ein qualifiziertes Zertifikat unverzüglich
zu sperren, wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es verlangt,
das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7 ausgestellt wurde, der Zertifizierungsdiensteanbieter
seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter
fortgeführt wird oder die zuständige Behörde gemäß § 19 Abs. 4 eine Sperrung
anordnet. Die Sperrung muss den Zeitpunkt enthalten, von dem an sie gilt. Eine
rückwirkende Sperrung ist unzulässig. Wurde ein qualifiziertes Zertifikat mit
falschen Angaben ausgestellt, kann der Zertifizierungsdiensteanbieter dies zusätzlich
kenntlich machen.
(2) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Angaben nach § 5 Abs. 2, so kann
auch die dritte Person oder die für die berufsbezogenen oder sonstigen Angaben
zur Person zuständige Stelle, wenn die Voraussetzungen für die berufsbezogenen
oder sonstigen Angaben zur Person nach Aufnahme in das qualifizierte Zertifikat
entfallen, eine Sperrung des betreffenden Zertifikates nach Absatz 1 verlangen.
§ 9 Qualifizierte Zeitstempel
Stellt ein Zertifizierungsdiensteanbieter qualifizierte Zeitstempel aus, so
gilt § 5 Abs. 5 entsprechend.
§ 10 Dokumentation
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung
dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr.1, 3 und 4 sowie die ausgestellten
qualifizierten Zertifikate nach Maßgabe des Satzes 2 so zu dokumentieren, dass
die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind. Die Dokumentation
muss unverzüglich so erfolgen, dass sie nachträglich nicht unbemerkt verändert
werden kann. Dies gilt insbesondere für die Ausstellung und Sperrung von qualifizierten
Zertifikaten.
(2) Dem Signaturschlüssel-Inhaber ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden
Daten und Verfahrensschritte zu gewähren.
§ 11 Haftung
(1) Verletzt ein Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen dieses Gesetzes
oder der Rechtsverordnung nach § 24 oder versagen seine Produkte für qualifizierte
elektronische Signaturen oder sonstige technische Sicherungseinrichtungen, so
hat er einem Dritten den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass
er auf die Angaben in einem qualifizierten Zertifikat, einem qualifizierten
Zeitstempel oder einer Auskunft nach § 5 Abs. 1 Satz 2 vertraut. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Dritte die Fehlerhaftigkeit der Angabe kannte oder
kennen musste.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter
nicht schuldhaft gehandelt hat.
(3) Wenn ein qualifiziertes Zertifikat die Nutzung des Signaturschlüssels auf
bestimmte Anwendungen nach Art oder Umfang beschränkt, tritt die Ersatzpflicht
nur im Rahmen dieser Beschränkungen ein.
(4) Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet für beauftragte Dritte nach §
4 Abs. 5 und beim Einstehen für ausländische Zertifikate nach § 23 Abs. 1 Nr.
2 wie für eigenes Handeln. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
findet keine Anwendung.
§ 12 Deckungsvorsorge
Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist verpflichtet, eine geeignete Deckungsvorsorge
zu treffen, damit er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden
nachkommen kann, die dadurch entstehen, dass er die Anforderungen dieses Gesetzes
oder der Rechtsverordnung nach § 24 verletzt oder seine Produkte für qualifizierte
elektronische Signaturen oder sonstige technische Sicherungseinrichtungen versagen.
Die Mindestsumme beträgt jeweils 500 000 Deutsche Mark für einen durch ein haftungsauslösendes
Ereignis der in Satz 1 bezeichneten Art verursachten Schaden.
§ 13 Einstellung der Tätigkeit
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er hat dafür zu sorgen, dass
die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten Zertifikate von einem
anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen werden, oder diese zu sperren.
Er hat die betroffenen Signaturschlüssel-Inhaber über die Einstellung seiner
Tätigkeit und die Übernahme der qualifizierten Zertifikate durch einen anderen
Zertifizierungsdiensteanbieter zu benachrichtigen.
(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Dokumentation nach § 10 an den
Zertifizierungsdiensteanbieter, welcher die Zertifikate nach Absatz 1 übernimmt,
zu übergeben. Übernimmt kein anderer Zertifizierungsdiensteanbieter die Dokumentation,
so hat die zuständige Behörde diese zu übernehmen. Die zuständige Behörde erteilt
bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Auskunft zur Dokumentation nach
Satz 2, soweit dies technisch ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich
ist.
(3) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat einen Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 14 Datenschutz
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter darf personenbezogene Daten nur unmittelbar
beim Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als dies für Zwecke eines
qualifizierten Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung bei Dritten
ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Für andere als die in Satz
1 genannten Zwecke dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz
es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym hat der Zertifizierungsdiensteanbieter
die Daten über dessen Identität auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln,
soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes
oder der Finanzbehörden erforderlich ist oder soweit Gerichte dies im Rahmen
anhängiger Verfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen
anordnen. Die Auskünfte sind zu dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den
Signaturschlüssel-Inhaber über die Aufdeckung des Pseudonyms zu unterrichten,
sobald dadurch die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt
wird oder wenn das Interesse des Signaturschlüssel-Inhabers an der Unterrichtung
überwiegt.
(3) Soweit andere als die in § 2 Nr. 8 genannten Zertifizierungsdiensteanbieter
Zertifikate für elektronische Signaturen ausstellen, gelten die Absätze 1 und
2 entsprechend.
Dritter Abschnitt. Freiwillige Akkreditierung
§ 15 Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern
(1) Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auf Antrag von der zuständigen
Behörde akkreditieren lassen; die zuständige Behörde kann sich bei der Akkreditierung
privater Stellen bedienen. Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter
nachweist, dass die Vorschriften nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung
nach § 24 erfüllt sind. Akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter erhalten
ein Gütezeichen der zuständigen Behörde. Mit diesem wird der Nachweis der umfassend
geprüften technischen und administrativen Sicherheit für die auf ihren qualifizierten
Zertifikaten beruhenden qualifizierten elektronischen Signaturen (qualifizierte
elektronische Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung) zum Ausdruck gebracht.
Sie dürfen sich als akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter bezeichnen
und sich im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit berufen.
(2) Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 muss das Sicherheitskonzept
nach § 4 Abs. 2 Satz 4 durch eine Stelle nach § 18 umfassend auf seine Eignung
und praktische Umsetzung geprüft und bestätigt sein. Die Prüfung und Bestätigung
ist nach sicherheitserheblichen Veränderungen sowie in regelmäßigen Zeitabständen
zu wiederholen.
(3) Die Akkreditierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies
erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Gesetz und
der Rechtsverordnung nach § 24 bei Aufnahme und während des Betriebes sicherzustellen.
(4) Die Akkreditierung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach diesem
Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 nicht erfüllt sind; § 19 findet entsprechend
Anwendung.
(5) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung
nach § 24 oder bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Absatz 4 hat die zuständige
Behörde die Akkreditierung zu widerrufen oder diese, soweit die Gründe bereits
zum Zeitpunkt der Akkreditierung vorlagen, zurück zu nehmen, wenn Maßnahmen
nach § 19 Abs. 2 keinen Erfolg versprechen.
(7) Im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme einer Akkreditierung oder im
Falle der Einstellung der Tätigkeit eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters
hat die zuständige Behörde eine Übernahme der Tätigkeit durch einen anderen
akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter oder die Abwicklung der Verträge
mit den Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen. Dies gilt auch bei Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn die Tätigkeit nicht fortgesetzt
wird. Übernimmt kein anderer akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter die
Dokumentation gemäß § 13 Abs. 2, so hat die zuständige Behörde diese zu übernehmen;
§ 10 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(8) Bei Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen muss die Erfüllung
der Anforderungen nach § 17 Abs. 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach § 24
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik hinreichend geprüft und durch eine
Stelle nach § 18 bestätigt worden sein; Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende
Anwendung. Der akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter hat
1. für seine Zertifizierungstätigkeit nur nach Satz 1 geprüfte und bestätigte
Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen einzusetzen,
2. qualifizierte Zertifikate nur für Personen auszustellen, die nachweislich
nach Satz 1 geprüfte und bestätigte sichere Signaturerstellungseinheiten besitzen,
und
3. die Signaturschlüssel-Inhaber im Rahmen des § 6 Abs. 1 über nach Satz 1
geprüfte und bestätigte Signaturanwendungskomponenten zu unterrichten.
§ 16 Zertifikate der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde stellt den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern
die für ihre Tätigkeit benötigten qualifizierten Zertifikate aus. Die Vorschriften
für die Vergabe von qualifizierten Zertifikaten durch akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter
gelten für die zuständige Behörde entsprechend. Sie sperrt von ihr ausgestellte
qualifizierte Zertifikate, wenn ein akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter
seine Tätigkeit einstellt oder wenn eine Akkreditierung zurückgenommen oder
widerrufen wird.
(2) Die zuständige Behörde hat
1. die Namen, Anschriften und Kommunikationsverbindungen der akkreditierten
Zertifizierungsdiensteanbieter,
2. den Widerruf oder die Rücknahme einer Akkreditierung,
3. die von ihr ausgestellten qualifizierten Zertifikate und deren Sperrung
und
4. die Beendigung und die Untersagung des Betriebes eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters
jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen nachprüfbar
und abrufbar zu halten.
(3) Bei Bedarf stellt die zuständige Behörde auch die von den Zertifizierungsdiensteanbietern
oder Herstellern benötigten elektronischen Bescheinigungen für die automatische
Authentifizierung von Produkten nach § 15 Abs. 7 aus.
Vierter Abschnitt. Technische Sicherheit
§ 17 Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen
(1) Für die Speicherung von Signaturschlüsseln sowie für die Erzeugung qualifizierter
elektronischer Signaturen sind sichere Signaturerstellungseinheiten einzusetzen,
die Fälschungen der Signaturen und Verfälschungen signierter Daten zuverlässig
erkennbar machen und gegen unberechtigte Nutzung der Signaturschlüssel schützen.
Werden die Signaturschlüssel auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit selbst
erzeugt, so gilt Absatz 3 Nr. 1 entsprechend.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind Signaturanwendungskomponenten
erforderlich, die die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur
vorher eindeutig anzeigen und feststellen lassen, auf welche Daten sich die
Signatur bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten sind Signaturanwendungskomponenten
erforderlich, die feststellen lassen,
1. auf welche Daten sich die Signatur bezieht,
2. ob die signierten Daten unverändert sind,
3. welchem Signaturschlüssel-Inhaber die Signatur zuzuordnen ist,
4. welche Inhalte das qualifizierte Zertifikat, auf dem die Signatur beruht,
und zugehörige qualifizierte Attribut-Zertifikate aufweisen und
5. zu welchem Ergebnis die Nachprüfung von Zertifikaten nach § 5 Abs. 1 Satz
2 geführt hat. Signaturanwendungskomponenten müssen nach Bedarf auch den Inhalt
der zu signierenden oder signierten Daten hinreichend erkennen lassen. Die Signaturschlüssel-Inhaber
sollen solche Signaturanwendungskomponenten einsetzen oder andere geeignete
Maßnahmen zur Sicherheit qualifizierter elektronischer Signaturen treffen.
(3) Die technischen Komponenten für Zertifizierungsdienste müssen Vorkehrungen
enthalten, um
1. bei Erzeugung und Übertragung von Signaturschlüsseln die Einmaligkeit und
Geheimhaltung der Signaturschlüssel zu gewährleisten und eine Speicherung außerhalb
der sicheren Signaturerstellungseinheit auszuschließen,
2. qualifizierte Zertifikate, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 nachprüfbar oder
abrufbar gehalten werden, vor unbefugter Veränderung und unbefugtem Abruf zu
schützen sowie
3. bei Erzeugung qualifizierter Zeitstempel Fälschungen und Verfälschungen
auszuschließen.
(4) Die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 sowie der
Rechtsverordnung nach § 24 ist durch eine Stelle nach § 18 zu bestätigen. Zur
Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 2 und 3 genügt eine
Erklärung durch den Hersteller des Produkts für qualifizierte elektronische
Signaturen.
§ 18 Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen
(1) Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische Person
auf Antrag als Bestätigungsstelle nach § 17 Abs. 4 oder § 15 Abs. 7 Satz 1 oder
als Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 15 Abs. 2 an, wenn diese die für die
Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde nachweist.
Die Anerkennung kann inhaltlich beschränkt, vorläufig oder mit einer Befristung
versehen erteilt werden und mit Auflagen verbunden sein.
(2) Die nach Absatz 1 anerkannten Stellen haben ihre Aufgaben unparteiisch,
weisungsfrei und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben die Prüfungen und Bestätigungen
zu dokumentieren und die Dokumentation im Falle der Einstellung ihrer Tätigkeit
an die zuständige Behörde zu übergeben.
Fünfter Abschnitt. Aufsicht
§ 19 Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
nach § 24 obliegt der zuständigen Behörde; diese kann sich bei der Durchführung
der Aufsicht privater Stellen bedienen. Mit der Aufnahme des Betriebes unterliegt
ein Zertifizierungsdiensteanbieter der Aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern Maßnahmen
zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach
§ 24 treffen.
(3) Die zuständige Behörde hat einem Zertifizierungsdiensteanbieter den Betrieb
vorübergehend, teilweise oder ganz zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass er
1. nicht die für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt,
2. nicht nachweist, dass die für den Betrieb erforderliche Fachkunde vorliegt,
3. nicht über die erforderliche Deckungsvorsorge verfügt,
4. ungeeignete Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen verwendet
oder
5. die weiteren Voraussetzungen für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes
nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 nicht erfüllt und Maßnahmen
nach Absatz 2 keinen Erfolg versprechen.
(4) Die zuständige Behörde kann eine Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass qualifizierte Zertifikate
gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher sind oder dass sichere Signaturerstellungseinheiten
Sicherheitsmängel aufweisen, die eine unbemerkte Fälschung qualifizierter elektronischer
Signaturen oder eine unbemerkte Verfälschung damit signierter Daten zulassen.
(5) Die Gültigkeit der von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten
qualifizierten Zertifikate bleibt von der Untersagung des Betriebes und der
Einstellung der Tätigkeit sowie der Rücknahme und dem Widerruf einer Akkreditierung
unberührt.
(6) Die zuständige Behörde hat die Namen der bei ihr angezeigten Zertifizierungsdiensteanbieter
sowie der Zertifizierungsdiensteanbieter, die ihre Tätigkeit nach § 13 eingestellt
haben oder deren Betrieb nach § 19 Abs. 3 untersagt wurde, für jeden über öffentlich
erreichbare Kommunikationsverbindungen abrufbar zu halten.
§ 20 Mitwirkungspflicht
(1) Die Zertifizierungsdiensteanbieter und die für diese nach § 4 Abs. 5 tätigen
Dritten haben der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag handelnden Personen
das Betreten der Geschäfts-und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten
zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen,
Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise zur Einsicht
vorzulegen, auch soweit sie in elektronischer Form geführt werden, Auskunft
zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft verweigern,
wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Er ist auf dieses Recht hinzuweisen.
Sechster Abschnitt. Schlussbestimmungen
§ 21 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 24 Nr. 1, 3 und 4, einen Zertifizierungsdienst betreibt,
2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 24 Nr. 1 eine Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig identifiziert,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 24 Nr. 1, ein qualifiziertes Zertifikat nicht nachprüfbar hält,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 ein qualifiziertes Zertifikat abrufbar hält,
6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder 4 eine Angabe in ein qualifiziertes Zertifikat
aufnimmt,
7. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 24 Nr. 1, eine Vorkehrung nicht oder nicht richtig trifft,
8. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 einen Signaturschlüssel speichert,
9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 24 Nr. 1, eine Sicherheitsmaßnahme oder ein qualifiziertes Zertifikat
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
10. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 24 Nr. 1, nicht dafür sorgt, dass ein qualifiziertes Zertifikat von einem
anderen Zertifizierungsdiensteanbieter übernommen wird und ein qualifiziertes
Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig sperrt oder
11. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 24 Nr. 1 einen Signaturschlüssel-Inhaber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
benachrichtigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 7 und 8
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
§ 22 Kosten und Beiträge
(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten
(Gebühren und Auslagen):
1. Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern
nach § 15 und der Rechtsverordnung nach § 24,
2. Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung der qualifizierten Zertifikate nach
§ 16 Abs. 1 sowie der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 3,
3. Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen nach
§ 18 und der Rechtsverordnung nach § 24,
4. Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 19 Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2 bis 4 und der Rechtsverordnung nach § 24.
Kosten werden auch für den Verwaltungsaufwand erhoben, der dadurch entsteht,
dass sich die Behörde bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedient.
Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.
(2) Zertifizierungsdiensteanbieter, die den Betrieb nach § 4 Abs. 3 angezeigt
haben, haben zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung
der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 6 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu
entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Zertifizierungsdiensteanbieter,
die nach § 15 Abs. 1 akkreditiert sind, haben zur Abgeltung des Verwaltungaufwands
für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 eine Abgabe
an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird.
§ 23 Ausländische elektronische Signaturen und Produkte für elektronische
Signaturen
(1) Elektronische Signaturen, für die ein ausländisches qualifiziertes Zertifikat
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorliegt,
sind, soweit sie Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen
für elektronische Signaturen (ABl. EG 2000 Nr. L 13 S.2) in der jeweils geltenden
Fassung entsprechen, qualifizierten elektronischen Signaturen gleichgestellt.
Elektronische Signaturen aus Drittstaaten sind qualifizierten elektronischen
Signaturen gleichgestellt, wenn das Zertifikat von einem dortigen Zertifizierungsdiensteanbieter
öffentlich als qualifiziertes Zertifikat ausgestellt und für eine elektronische
Signatur im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/93/EG bestimmt ist
und wenn
1. der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen der Richtlinie erfüllt
und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akkreditiert ist oder
2. ein in der Gemeinschaft niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter,
welcher die Anforderungen der Richtlinie erfüllt, für das Zertifikat einsteht
oder
3. das Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter im Rahmen einer bilateralen
oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten
oder internationalen Organisationen anerkannt ist.
(2) Elektronische Signaturen nach Absatz 1 sind qualifizierten elektronischen
Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 gleichgestellt,
wenn sie nachweislich gleichwertige Sicherheit aufweisen.
(3) Produkte für elektronische Signaturen, bei denen in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt wurde, dass sie den Anforderungen
der Richtlinie 1999/93/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, werden
anerkannt. Den nach § 15 Abs. 7 geprüften Produkten für elektronische Signaturen
werden Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen aus einem in Satz
1 genannten Staat oder aus einem Drittstaat gleichgestellt, wenn sie nachweislich
gleichwertige Sicherheit aufweisen.
§ 24 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung
der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
1. die Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter in bezug
auf die Betriebsaufnahme und während des Betriebes sowie bei Einstellung des
Betriebes nach § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 1, §§ 8, 10, 13 und 15,
2. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie die Höhe
der Beiträge und das Verfahren der Beitragserhebung durch die zuständige Behörde;
bei der Bemessung der Beiträge ist der Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand)
sowie Investitionsaufwand zugrundezulegen soweit er nicht bereits durch eine
Gebühr abgegolten wird,
3. die Ausgestaltung des Inhalts und die Gültigkeitsdauer von qualifizierten
Zertifikaten nach § 7,
4. die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvorsorge nach §
12 zulässigen Sicherheitsleistungen sowie deren Umfang, Höhe und inhaltliche
Ausgestaltung,
5. die näheren Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen
nach § 17 Abs. 1 bis 3 sowie die Prüfung dieser Produkte und die Bestätigung,
dass die Anforderungen erfüllt sind, nach § 17 Abs. 4 und § 15 Abs. 7,
6. die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung sowie der Tätigkeit von
Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18,
7. den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem Daten mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach § 6 Abs. 1 Satz 2 neu signiert werden sollten,
8. das Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von ausländischen
elektronischen Signaturen und ausländischen Produkten für elektronische Signaturen
nach § 23.
§ 25 Übergangsvorschriften
(1) Die nach dem Signaturgesetz vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872),
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S.
3836), genehmigten Zertifizierungsstellen gelten als akkreditiert im Sinne von
§ 15. Diese haben der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes einen Deckungsnachweis nach § 12 vorzulegen.
(2) Die von den Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 bis zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 5 des Signaturgesetzes vom 28. Juli 1997
(BGBl. I S. 1870, 1872), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), ausgestellten Zertifikate sind qualifizierten
Zertifikaten gleichgestellt. Inhaber von Zertifikaten nach Satz 1 sind innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Zertifizierungsstelle
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 in geeigneter Weise zu unterrichten.
(3) Die von der zuständigen Behörde erfolgten Anerkennungen von Prüf- und Bestätigungsstellen
nach § 4 Abs. 3 Satz 3 und § 14 Abs. 4 des Signaturgesetzes vom 28. Juli 1997
(BGBl. I S. 1870, 1872), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), behalten ihre Gültigkeit, soweit sie in Übereinstimmung
mit § 18 dieses Gesetzes stehen.
(4) Technische Komponenten, bei denen die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 14 Abs. 4 des Signaturgesetzes vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872) geprüft
und bestätigt wurde, sind Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen
nach § 15 Abs. 7 dieses Gesetzes gleichgestellt.
Artikel 2 Umstellung von Vorschriften auf Euro
Das Signaturgesetz vom 15.02.2001 wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Satz 2 wird die Angabe „500 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„250 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „hunderttausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „fünfzigtausend Euro“ und die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.
Artikel 3 Anpassung von Bundesrecht
(1) In § 15 Satz 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom
09. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) werden die Wörter „Signatur im Sinne des Signaturgesetzes“
durch die Wörter „einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz“
ersetzt.
(2) In § 7 Abs. 3 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli
1999 (BGBl. I S. 1627) wird die Angabe „digitalen Signatur nach § 2 Abs. 1 des
Signaturgesetzes (Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1997, BGBl. I S. 1870,
1872)“ durch die Wörter „einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz“ ersetzt.
Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 Abs. 1 und 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung
in Kraft; gleichzeitig tritt das Signaturgesetz vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S.
1870, 1872), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3836), außer Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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