Checkliste für Ihren kommerziellen Auftritt im Internet
Als Autoren, Seminarveranstalter
und Referenten aus dem Bereich Online-Recht, Telekommunikation und Neue Medien
werden wir häufig auf die Risiken und Kosten einer kommerziellen
Internetpräsenz angesprochen. Obwohl sich die Rechtsprechung nach Durchmessung
einiger Jahre der Ungewissheit inzwischen weitgehend konsolidiert hat, besteht
in Detailfragen nach wie vor ein erhebliches Manko an Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit. Dieser Umstand hat uns veranlasst, in Gestalt einer Checkliste
die sensiblen Fragen anzusprechen, die bei der Entscheidung über das Ob und Wie
einer Internetpräsenz unbedingt erwogen werden sollten:
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Wahl einer
eigenen Domain: bei einem kommerziellen Webauftritt ist es
naheliegend, mittels der Internet-Adresse in kennzeichnender Weise auf den
Namen der eigenen Firma oder auf die markenrechtlich geschützten Leistungen des
Unternehmens hinzuweisen. Dabei geraten indes häufig verwechslungsfähige
Kennzeichen miteinander in Konflikt, die in der nicht-virtuellen Welt eine
jahrelange friedliche Koexistenz geführt haben und nunmehr durch die
Eindimensionalität des Namensraums Internet erstmalig miteinander kollidieren.
Im Interesse der Vermeidung kostspieliger Abmahnungs- und Gerichtskosten sollte
der Registrierung eines Domain-Namens dringend die Recherche nach
Kennzeichnungen, die die Gefahr von Verwechslungen oder sonstigen Assoziationen
mit vorrangigen Zeichen hervorrufen können, durchgeführt werden.
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Werbung im
Internet: Unternehmen, die ihre Leistungen im Internet bewerben, sehen
sich u.U. der Anwendbarkeit einer Vielzahl nationaler Rechtsordnungen
ausgesetzt. Durch die universelle Verfügbarkeit der beworbenen Inhalte können
freilich Gerichtszuständigkeiten an Orten begründet werden, an denen nach dem
Willen des Anbieters Kunden überhaupt nicht angesprochen werden sollten. Dies
führt häufig zur Anwendbarkeit einer ausländischen Rechtsordnung oder zur
Begründung eines ausländischen Gerichtsstandes. Hier ist eine eindeutige
Gestaltung der Website hinsichtlich des Ortes der bestimmungsgemäßen
Verbreitung und in Bezug auf die jeweils anzusprechenden Kundenkreise
angeraten. Weiter sollte ermittelt werden, welches Recht in diesem Falle
Anwendung findet und wo überall ein Gerichtsstand für etwaige Kennzeichen-,
Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverletzungen eröffnet sein kann. Um welche
Vertragstypen wird es also bei dem avisierten e-commerce gehen? Wo ist Ort des
Vertragsschlusses und welches Recht findet auf den online abgeschlossenen
Vertrag Anwendung?
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E-Mails: Soll
kommerziell über E-Mail kostengünstig geworben werden, bedarf es der Beachtung
der deutschen Wettbewerbsordnung, die das unangeforderte Zusenden von Werbematerial missbilligt.
Einschränkungen ergeben sich zu Gunsten dieser Werbeform möglicherweise aus der
EU-Fernabsatzrichtlinie. Wird Mitarbeitern des Unternehmens
E-Mail-Kommunikation eröffnet, befindet sich der Arbeitgeber zudem sehr leicht
in der juristischen Grauzone zwischen Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, freier
Entfaltung der Persönlichkeit und Haftung aus Verkehrsicherungspflicht wegen
Nichtbeobachtung innerbetrieblicher Organisationspflichten – Letzteres
insbesondere, wenn wichtige Mitteilungen „versanden“, d.h. sich der Betrieb
organisatorisch nicht auf die Korrespondenz via E-Mail eingerichtet hat und
somit untätig bleibt.
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Links,
Frames und gewerblicher Leistungsschutz: Ein wichtiges Element des
elektronischen Marketing sind (erlaubte) Weiterverweisungen. Oft wird die
Link-Technik jedoch unlauter und parasitär eingesetzt. Die Grenzen sind
fließend. Anbietern stellt sich hier das Problem, in welchem Umfang mit
Hyperlinks und Frames gearbeitet werden kann, ohne Urheber- und
Kennzeichenrechte anderer Unternehmen zu beeinträchtigen? Wie weit reicht die
Zitierfreiheit und wo beginnt die wettbewerbswidrige Übernahme fremder
Leistungen und die Irreführung des Geschäftsverkehrs über die Person des
tatsächlichen Urhebers solcher Leistungen? Besteht ein Urheberrechtsschutz für
die eigene Homepage? Wie lassen sich Urheberrechte im internationalen
Rechtsverkehr durchsetzen? Kann das Herunterladen und Zwischenspeichern (Cache,
Proxy-Server) schon als urheberrechtliche Vervielfältigung angesehen werden?
Was ist „öffentliche Verbreitung“ im urheberrechtlichen Sinne? Besteht eine
Haftung für versehentlich auf der eigenen Festplatte abgespeicherte
rechtswidrige Inhalte? Welche Nutzungen fremder Leistungen sind im
urheberrechtlichen Sinne „gemeinfrei“? Um das Gefahrenpotential zu minimieren,
sind vor dem Web-Auftritt erforderlichenfalls Genehmigungen anderer Anbieter
einzuholen, deren Inhalte oder Leistungen verwendet werden. Von einer
ungenehmigten reinen Linkliste ist abzuraten, wenn kein sachlicher Rahmen für
solche „Zitate“ geboten wird.
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Haftung für Fremdinhalte: die
Haftung für via Internet dargebotene Inhalte kann sich – wie erwähnt - nach
einer Vielzahl von Rechtsordnungen bestimmen. Es ist mithin zunächst eine
eingehende Prüfung erforderlich, welche (eigenen) Inhalte verbreitet werden.
Sodann gilt es abzuklären, auf welche fremden Seiten ohne Bedenken verwiesen
werden kann. Denn auch die Frage der Verantwortung für mittels Hyperlink
aufrufbare Inhalte bzw. deren „Hochladen“ auf die eigene Website ist noch
weitgehend ungeklärt. Daher kann bei einer Verlinkung mit Fremdinhalten derzeit
nur zu einer regelmäßigen und besonders sorgfältigen Überprüfung der Inhalte,
auf die jeweils verwiesen wird, geraten werden. Auch ist der Anschein zu
vermeiden, der Anbieter mache sich die Fremdinhalte objektiv zu eigen. Im
Zweifel neigen die Gerichte zu einer restriktiven Handhabung des Begriffs
„fremder Inhalt“ im Sinne des TDG/MDStV und der darin gewährten
Haftungsprivilegierung (Haftung nur bei positiver Kenntnis des Fremdinhalts,
sowie Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verhinderung einer fortgesetzten Verbreitung).
Ferner ist zu beachten, dass verschuldensunabhängige Inhalte – beispielsweise
solche, die Unterlassungsansprüche allein kraft der objektiven Rechtswidrigkeit
der bereitgehaltenen Informationen auslösen (vgl. UWG, MarkenG, UrhG) – zu
einer Sperrungspflicht führen, auch wenn eine Verantwortlichkeit für
Fremdinhalte im Grundsatz nicht besteht.
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E-Commerce: Eine
weitere Frage ist die der sicheren Abwicklung von Zahlungen über offene Netze.
Auf welche Weise soll ggf. ein Online-Shopping ermöglicht werden? Soll die
Leistung nur erfolgen unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“? Welche
vertrauensbildenden Maßnahmen sind empfehlenswert? Welche Zahlungssysteme sind
sicher? Muss die Kommunikation mit dem Kunden elektronisch verschlüsselt
werden, und - wenn ja – welche Verschlüsselungssysteme sind erforderlich? Haben
bestimmte Berufsträger (Steuerberater, Ärzte, Anwälte, Architekten) die
Pflicht, ihre Kommunikation ausschließlich in verschlüsselter Form abzuwickeln?
Und: Wie lässt sich die relevante Kommunikation im Streitfalle überhaupt
verwerten? Dies führt zum letzten Fragenkomplex:
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Beweisrecht
und internationales Recht: Dass Verträge auch per
Mausklick geschlossen werden können, ist unzweifelhaft. Zu Störungen wird es
jedoch oft bei der Vertragsdurchführung kommen. Hier gilt derzeit in
Ermangelung einer Sonderregelung für den Bereich der elektronischen
Unterschrift das allgemeine Beweisrecht. Hiernach hat derjenige das
Zustandekommen und den Inhalt eines online geschlossenen Vertrags zu beweisen,
der aus dem Vertrag Ansprüche herleiten will. Der Beweiswert digitaler
Erklärungen ist daher eingeschränkt und unterliegt der freien richterlichen
Beweiswürdigung. Hier fragt sich insbesondere, ob angesichts dieser Schutzlücke
zumindest im Rahmen einer dauernden Geschäftsverbindung die elektronische
Unterschrift als verbindliche Beweisgrundlage fixiert werden kann.