Standesrecht und Internet
Überblick über die freien Berufe
im Internet
Angesichts des großen Online-Booms der letzten Monate gewinnt
das Internet immer mehr an Bedeutung für Werbung und Image von
Unternehmen. Kaum ein größeres Unternehmen kann es sich heute
noch leisten, nicht mit einer eigenen Homepage im Netz vertreten
zu sein.
Das haben auch schon die Angehörigen der freien Berufe
entdeckt, die auch gerne die neuen Medien und insbesondere das
Internet für Informations- und Werbezwecke einsetzen würden.
Dabei stoßen sie immer wieder auf Probleme mit den zuständigen
Vertretern der Berufskammern, die darin teilweise Verletzungen
des Standesrechts sehen. Es werden zumeist einzelne
Gestaltungsmöglichkeiten im Internet gerügt, während nur die
wenigsten Kammern die ganze Internet-Präsenz verbieten wollen.
Rechtsanwälte
Die meisten Homepages gibt es von Rechtsanwälten und
Steuerberatern. Innerhalb der freien Berufe haben sie auch den
offensichtlichsten Nutzen vom Netz, da sie ohne weiteres
Mandanten auch über das Internet beraten können, ohne daß der
Mandant die Kanzlei aufsucht.
Inzwischen gibt es schon knapp 100 Kanzleien, die im Internet
mit einer eigenen Homepage vertreten sind (Verzeichnisse unter
www.kanzlei.de/ l_anwalt.htm, web.de unter
Wirtschaft/Dienstleistungen/Recht,www.uni-duesseldorf.de/WWW/Jura/internet/kanzleien.htm,
www.@vocate-netpresenting.de usw.). Davon haben einige nur eine
Art Visitenkarte als Homepage, während manche auch umfangreiche
juristische Informationen anbieten.
Steuerberater
Ebenso sind schon viele Steuerberater im Netz vertreten, die
mit diversen Steuertips um neue Mandantschaft unter den Surfern
wetteifern. Das Standesrecht der Steuerberater ist schon lange
sehr liberal, wohl weil es hier wie bei einem echten
Gewerbetreibenden vor allem ums Geld geht. Damit läßt sich von
seiten der Steuerberaterkammer schlechter damit argumentieren, es
sei vor allem eine Dienstleistung höherer Art, bei der Geld nur
eine untergeordnete Rolle spiele. Eine gute Übersicht zu den
Verteidigern gegen die Raffgier des Finanzamts findet sich unter
"www.steuerkanzleien.de".
Apotheker
Demgegenüber ist die Haltung der Apothekerkammern teilweise
sehr restriktiv, obwohl auch die Apotheker durch den Verkauf des
Nebensortiments an der Grenze des Freiberuflers zur gewerblichen
Wirtschaft stehen. Die bayerische Apothekerkammer verbot der
Marienapotheke in Dachau, Internet-Seiten anzubieten. Diese
verzichtete auf weitere Gegenwehr und nahm das Online-Angebot vom
Netz. Heute ist unter der Adresse
http://members.aol.com/marienapo/index.htm nur mehr ein lapidarer
Hinweis auf das Verbot zu finden.
Ärzte
Ärzte und Zahnärzte sind noch kaum im Netz vertreten, was ja
wegen der Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit zur
Untersuchung auch einleuchtet. Damit ist der praktische Nutzen
einer Homepage für diese Berufsgruppe ja auch enger gefaßt als
bei anderen.
Die Ärztekammern sehen jedoch bisher wenig Anlaß, hier in
restrikter Weise einzugreifen. Ein Vertreter der
Bundesärztekammer Bonn, Alexander Dücker, kennt bisher keinen
Fall, in dem ein Arzt Ärger wegen seiner Internet-Präsenz
bekommen hat: "Wenn das, was einer ins Internet stellt, der
Schilderordnung entspricht, also nur bestimmte Qualifikationen
aufführt, kann eigentlich keiner etwas dagegen haben."
(vgl. com! 8/96, S. 78)
Zahnärzte
Eine uneinheitliche Linie vertreten die Zahnärztekammern.
Während einige Vertreter ihrer Zunft völlig unbehelligt Seiten
im Netz publizieren konnten, wurde der Trierer Zahnarzt Dr.
Vorbeck mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung der
Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz konfrontiert. Nach
weitgehendem Mißerfolg in der ersten Instanz ließ es die Kammer
nicht etwa dabei bewenden, sondern faßte im Gegenteil die
Anträge noch wesentlich weiter.
Die bisherige Sicht der ärztlichen
Gerichtsbarkeit
Die Rechtsprechung der ärztlichen Berufsgerichte ist in der
Tat von einer sehr konservativen Grundhaltung geprägt. Es wird
damit in der Praxis Kreativität zur Gewinnung neuer Patienten
unterdrückt. Die jungen Kollegen werden beim Aufbau eines
eigenen Patientenstammes eingeschränkt und behindert. Kollegen
müssen weder neuere Behandlungsmethoden einführen oder einen
besseren Service bieten, um mithalten zu können, weil die
Unterschiede nicht an die Öffentlichkeit gelangen dürfen. Durch
die erheblichen standesrechtlichen Beschränkungen wird nicht nur
das Interesse des ärztlichen Berufsstandes an Wahrung des guten
Rufes der Ärzteschaft vertreten, sondern es wird seitens der
etablierten Kollegen versucht, ihren Besitzstand zu wahren. Den
jungen Kollegen wird durch diese Regelungen erheblich erschwert,
in absehbarer Zeit Geld in ihrem Beruf mit eigener Praxis zu
verdienen. Dies ist um so unverständlicher, als im Bereich der
Ärzte durch die Beschränkung der Kassenzulassung diesem
Interesse eigentlich schon Genüge getan ist.
Einige Beispiele aus der Rechtspraxis der ärztlichen
Berufsgerichte mögen geügen, um die bisherige Denkweise zu
verdeutlichen:
Entscheidung des Berufsgerichts
für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Frankfurt vom 27.6.1984
(BG 10/83)
Quelle: Luyken/Pottschmidt/Thoelke/Wandtke/Zitzmann/Weil,
Sammlung von Entscheidungen der Berufsgerichte für die
Heilberufe, Loseblatt-Sammlung, Köln 1996, A 2.13 (Werbung),
Nr.4.11
Leitsätze:
1. Der Arzt kann sich bei einem Presseinterview
nicht darauf verlassen, daß der Journalist bei der
Abfassung seines Berichtes die für den Arzt
bestehenden Berufspflichten beachtet.
2. Selbst eine diesbezügliche schriftliche
Bestätigung des Journalisten bedeutet für den Arzt
wegen der zwischen Ärzten und Journalisten
bestehenden Unterschiede in der Werbungsfrage keine
berufsrechtliche Sicherheit.
3. Einzige zuverlässige Sicherung ist es für
den Arzt, seine Zustimmung zu einem Interview davon
abhängig zu machen, daß der Bericht vor seinem
Erscheinen zur Genehmigung vorgelegt wird.
Entscheidung des Gerichtshofs für
die Heilberufe Niedersachsen vom 28.10.1981 (2 S 2/81)
Quelle: Luyken u.a., A 2.13 Nr. 6.3
Leitsatz:
Ein Geburtstagsgeschenk an einen Kunden, verbunden
mit einem Glückwunsch, ist generell geeignet, den
Wettbewerb zu beeinflussen und verstößt damit gegen §
7 Nr. 8 Satz 2 der Berufsordnung. Dies gilt auch bei
Geschenken von geringem Wert....
Entscheidung des Berufsgerichts
für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Bremen vom 4.12.1974
(HB 3/73)
Quelle: Luyken u.a., A 2.13 Nr 11
Leitsatz:
Das Aushängen von Urkunden über die Teilnahme an
Weiterbildungsveranstaltungen in Praxisräumen verstößt
gegen das Werbeverbot.
Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts Berlin, Senat für Heilberufe vom
19.6.1974 (OVG H 1/73)
Quelle: Luyken u.a., A 2.13 Nr. 3.3
Leitsatz:
Artikel in Zeitschriften haben schon dadurch
werbenden Charakter, daß der volle Name und der Standort
der Praxis des Arztes genannt werden.
Entscheidung des
Bezirksberufsgerichts für Ärzte in Mannheim vom 30.8.1978
(BG 3/78)
Quelle: Luyken u.a., A 2.13 Nr 3.8
Leitsatz:
Erfährt ein Zahnarzt, daß in seiner Abwesenheit
Zeitungsreporter seine Ehefrau über die Praxis befragt
und die Praxisräume fotografiert haben, so ergibt sich
für ihn die Pflicht, tätig zu werden, um die mit Text
und Bild zu erwartende Werbung zu verhindern.
Entscheidung des Berufsgerichts
für die Heilberufe beim Verwaltungsgericht Frankfurt vom
4.8.1982 (BG 20/81)
Quelle: Luyken u.a., A 2.13 Nr 3.18
Leitsatz:
1. Die berufsrechtliche Pflicht, sich jeder
Werbung und Anpreisung zu enthalten, setzt im Falle
des Verstoßes keine bestimmte Absicht voraus.
2. Der aus einem Interview hergestellte
Zeitungsartikel erhält dadurch eine eindeutig
reklamehafte Natur, daß einem Text Bilder des
Zahnarztes und eine Darstellung seines beruflichen
Werdeganges beigefügt werden.
3. Der Zahnarzt ist verpflichtet, alles
Zumutbare zu tun, um das Erscheinen eines unseriösen
und reklamehaften Artikels über seine persönlichen
und beruflichen Verhältnisse zu verhindern.
Die Kammeranwälte schießen teilweise selbst über die
Meßlatte der Gerichte noch weit hinaus. So klagte ein
Kammeranwalt unlängst gegen einen Arzt, der eine
Eröffnungsfeier seiner Praxis veranstaltete. Selbst das
Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster
urteilte hierzu: "Es ist aus standesrechtlicher Sicht eine
unbedenkliche Selbstverständlichkeit, daß die Niederlassung in
eigener Praxis durch eine Praxiseröffnungsfeier festlich
begangen wird." (Entscheidung vom 17.10.1979, T 5/79, Luyken
u.a. A 2.13, Nr. 16)
Prüfung des ärztlichen
Standesrechts
Geltung des Werbeverbots
Die Ärztekammern berufen sich auf das "uneingeschränkt
geltende" Werbeverbot für Ärzte und Zahnärzte aufgrund
der Berufsordnung. Wenn sie die seit über 10 Jahren bestehenden
verfassungsrechtlichen Restriktionen dieser Normen nicht zur
Kenntnis nehmen, nimmt es kaum Wunder, daß die Gültigkeit
dieser Norm im Hinblick auf höherrangige Normen nicht
ansatzweise hinterfragt oder sogar geprüft wird. Es wird
ausschließlich auf die Berufsordnung rekurriert. Es soll nicht
bestritten werden, daß nach konservativem Verständnis der
Berufsordnungen die Internet-Präsenz eines Arztes oder
Zahnarztes als standeswidrig erscheinen muß, wenn man die
uneingeschränkte Gültigkeit der Berufsordnung nicht in Zweifel
zieht. Damit ist aber die juristische Überprüfung schon im
Ansatz steckengeblieben.
Ermächtigung
Die Berufsordnung ist als Satzung aufgrund der Ermächtigung
in den Heilberufegesetzen der Länder ergangen. Durch diese
Ermächtigung ist damit auch der "Vorbehalt des
Gesetzes" für grundrechtsrelevante Bestimmungen gewahrt,
der in Art. 12 Satz 2 auch die Einschränkung "aufgrund
eines Gesetzes" zuläßt.
Normenhierarchie
Die Satzung nimmt dennoch in der Normenhierarchie des
deutschen Rechts die unterste Stufe ein und muß daher auf die
Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin überprüft werden.
Die höchste Stufe der Normenhierarchie nimmt das primäre
Europäische Gemeinschaftsrecht ein, also die EU-, EWG-, EGKS-
und EURATOM-Verträge. Als zweite Stufe gilt das sekundäre
Gemeinschaftsrecht, die Verordnungen und direkt geltenden
Richtlinien. Dann kommt das deutsche Grundgesetz, das gesamte
Bundesrecht sowie die Landesgesetze von Rheinland-Pfalz. Falls
eine Differenz zu einer dieser Normenbereiche entsteht, muß die
ärztliche Berufsordnung dem höherrangigen Recht den Vortritt
lassen.
Europarecht
Die Richtlinie 78/686 zur Niederlassungsfreiheit der
Zahnärzte (Amtsblatt der Europ. Gemeinschaften 78, L233/1)
verlangt grundsätzlich freie Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit auch für Zahnärzte, wie es die Art. 52
und 59 EWGV für alle Berufe fordern. Die Richtlinie hat
unmittelbare (sogenannte self-executing) Wirkung, weshalb auch
die berufsständischen Kammern diese Normen beachten müssen
(EuGHE 1983, 2727 ff. (2744).
Die medizinische Niederlassungsfreiheit in der Europäischen
Union beschränkende Vorschriften müssen stets "aus sich
heraus" gerechtfertigt sein (EuGHE 1986, 1475 ff.) Ob dies
bei der konservativen, sehr engen Auslegung der Berufsordnung
durch die Kammern noch der Fall ist, müßte erst durch einen
Vorlagebeschluß an den Europäischen Gerichtshof geklärt
werden, bevor über die Frage von einem deutschen Gericht
abschließend entschieden werden kann.
deutsches Verfassungsrecht
Jedoch ergeben sich auch aus dem deutschen Verfassungsrecht
immer wieder Zweifel an der Zulässigkeit einzelner Regelungen
des Standesrechts. Diese schlagen sich regelmäßig in
erfolgreichen Verfassungsbeschwerden zu Unrecht gemaßregelter
Ärzte, Anwälte und Apotheker nieder. Diese Prüfung ist so
umfangreich, daß sie im Folgenden in zwei eigenen Abschnitten
behandelt wird: zum Standesrecht der Heilberufe sowie der
Rechtsanwälte.
Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts zum ärztlichen Standesrecht
Werbeverbot der Berufsordnung
Das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger
Rechtsprechung die Meinung, daß das uneingeschränkt postulierte
absolute Werbeverbot der ärztlichen Berufsordnungen der Länder
nicht verfassungsgemäß sei. Es sei jedoch einer
verfassungskonformen Auslegung zugänglich, weswegen die
entsprechenden Satzungsnormen nicht als verfassungswidrig
aufgehoben werden mußten. Bei "gebotener
einschränkender" Auslegung sei nur die berufswidrige
Werbung verboten (BVerfG MedR 1986, 128,134 = NJW 1986, 1533;
MedR 1993,348; MedR 1993, 470; NJW 1993, 2988)
Angaben und Fachbezeichnungen
Die strenge Handhabung der Fachbezeichnungen ist ebenfalls
wiederholt vom BVerfG dahingehend eingeschränkt worden, es sei
zwar verboten, andere als die erlaubten Facharztbezeichnungen zu
verwenden. Darüber hinaus seien aber nicht jegliche Angaben
fachlicher Natur auf Briefköpfen untersagt, sondern nur dann,
wenn diese irreführend seien (MedR 1994, 325; NJW 1993, 2988)
Pressekontakte
Der Arzt ist auch entgegen der ständigen berufsgerichtlichen
Rechtsprechung - vgl. nur oben II. A-F - gemäß der
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 11.2.1992 nicht
verpflichtet, bei Pressekontakten eine bindende Vereinbarung
über die Form der Veröffentlichung zu treffen oder sich ein
Korrekturrecht vorzubehalten.(vgl. auch schon
Bezirksberufsgericht Tübingen, Bescheid vom 7.5.1986, Luyken
u.a., Sammlung von Entscheidungen für die Heilberufe 2.13 Nr.
3.23)
Prüfungsumfang des BVerfG und
Fazit
Aus diesen wenigen Beispielen geht eindeutig hervor, daß die
Ärztekammer und mit Ihnen die ärztlichen Berufsgerichte oft zu
strenge Maßstäbe an das ärztliche Berufsrecht stellen. Das
Bundesverfassungsgericht weist in diesen Entscheidungen nämlich
ausdrücklich darauf hin, daß die Urteile der Fachgerichte durch
das BVerfG nur eingeschränkt nachprüfbar seien und es daher nur
grobe Verstöße mit der Sanktion der Aufhebung des Urteils
belegen könne. Dies war aber in jedem der aufgeführten
Beispiele der Fall.
Die Entwicklung des anwaltlichen
Standesrechts
Vergleichbarkeit des ärztlichen
und anwaltlichen Standesrechts
Das anwaltliche Standesrecht kann aus drei Gründen als
Vergleich herangezogen werden: die Zielrichtung des Standesrechts
ist die gleiche, es gab früher die gleichen Auffassungen z.B.
zum Werbeverbot und seit neuestem gibt es auch die gleiche
rechtliche Konstruktion zur Regelung des Standesrechts. Ein
Vergleich bietet sich vor allem deshalb an, weil zum anwaltlichen
Standesrecht eine viel umfangreichere Kasuistik existiert.
Anwaltliches Standesrecht bis 1987
Das anwaltliche Berufsrecht war bis zu der richtungsweisenden
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
19.10.1987 (NJW 1988, 191+194) mit Hilfe von Standesrichtlinien
geregelt, die keine ausreichende demokratische Grundlage
besaßen, sondern von den Kammern festgelegt wurden. Die
Standesrichtlinien dienten zur Auslegung von § 43 BRAO, der
damals einzigen Norm zu den anwaltlichen Berufspflichten.
BRAO-Änderung 1994
Die nach dem Urteil des BVerfG notwendige Regelung wurde durch
die Gesetzesänderung vom Juli 1994 vorbereitet, als die
Ermächtigung an die von den Rechtsanwälten gewählte
Satzungsversammlung aufgenommen wurde, eine Satzung zur Regelung
der Berufspflichten zu beschließen. Gleichzeitig wurde das
strikte Werbeverbot zurückgenommen, indem nun ausdrücklich in
§ 43b BRAO normiert ist, daß dem Rechtsanwalt Werbung gestattet
ist. Sie muß lediglich sachliche Informationen enthalten und
darf nicht auf das Mandat im Einzelfall gerichtet sein.
Satzungsversammlung
Seit dem Frühjahr 1996 tagte nun die Satzungsversammlung in
regelmäßigen Abständen, um schließlich auf der
Abschlußtagung vom 28.-30. November 1996 den endgültigen
Satzungsentwurf vorzulegen.
Die zunächst vorgesehenen Passagen, wonach es dem
Rechtsanwalt untersagt sein soll, in Film, Funk und Fernsehen in
jeglicher Art zu werben, sind wegen erheblicher
verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf Artikel 12
des Grundgesetzes (Berufsfreiheit) wieder gestrichen worden. Es
gibt also im Standesrecht der Rechtsanwälte kein Werbeverbot
mehr! Es sind lediglich die von § 43b BRAO aufgestellten
Voraussetzugnen zu beachten.
Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen
Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf das
anwaltliche Berufsrecht weitere richtungsweisende Entscheidungen
gefällt, die auch für das ärztliche Berufsrecht von Bedeutung
sind.
Im Beschluß vom 17.2.1992 (NJW 1992, S. 1613) hält der erste
Senat des BVerfG ein Verbot der Teilnahme an einem
Anwaltssuchservice, der telefonische oder schriftliche Anfragen
nach Rechtsanwälten in einem speziellen Tätigkeitsbereich
beantwortet, für verfassungswidrig.
Den Anwälten ist durch die Entscheidungen des BVerfG vom
15.11.1994 (NJW 1995, S. 712) und vom 5.12.1994 (NJW 1995, S.
775) sowie des BGH (NJW 1994, 2284) neben den offiziellen
Fachanwaltsbezeichnungen auch die eigene Angabe von
Tätigkeitsschwerpunkten erlaubt worden.
Zusammenfassung
Dies hat die Möglichkeiten der Rechtssuchenden, einen
spezialisierten Anwalt für Ihr Rechtsgebiet zu finden, enorm
verbessert. Heute findet der potentielle Mandant in den Gelben
Seiten oder über einen Suchservice per Telefon oder Internet
jemand, der die für die sachgerechte Lösung des Falls
notwendige Kompetenz besitzt. Er muß nicht länger befürchten,
daß er bei einer schlecht laufenden Anwaltskanzlei landet, die
zwar in dem betreffenden Rechtsgebiet wenig qualifiziert ist,
sich aber aus finanziellen Erwägungen trotzdem des Falles
annimmt. Dem Erscheinungsbild der Anwälte in der Öffentlichkeit
und dem Ansehen des Berufsstands hat dies keinen Abbruch getan.
Durch die breite Akzeptanz der neuen Regelungen sowohl in der
Anwaltschaft als auch in der Öffentlichkeit ist damit dem alten
Argument der Berufsunwürdigkeit weitgehend der Boden entzogen
worden.
Schlußfolgerungen für die
Entwicklung des ärztlichen Standesrechts
Das Landesberufsgericht für Zahnärzte Stuttgart hat
festgestellt (Luyken 2.13, Nr. A 2.13 Nr. 7b): "Der Zahnarzt
darf sich nach dem Grundsatz der Güterabwägung öffentlich
gegen Versuche der Standesvertretung zur Wehr setzen, ihn an
einer rechtmäßigen Initiative zu hindern. Er darf dabei auch
standesschädliches Verhalten der Standesvertretung öffentlich
machen."
Das Standesrecht der freien Berufe befindet sich derzeit in
rascher Entwicklung, nicht zuletzt durch die technische
Entwicklung, aber auch in zunehmendem Maße durch den Wandel der
Ansichten in der Gesellschaft bedingt.
Gültigkeit der
Richtlinien der Bundesärztekammer
Dem trägt auch das Bundesverfassungsgericht in
verantwortungsvoller Weise Rechnung. Die Zeit ist vorbei, in der
die berufsständischen Kammern kraft eigener Rechtssetzung ohne
Mitwirkung der Kammermitglieder Rechtsregeln aufstellen konnten.
Obwohl das BVerfG schon 1987 die Standesrichtlinien der Anwälte
aufgehoben hat, ist im Kommentar zum ärztlichen Berufsrecht von
Prof. Dr. Narr noch zu lesen: "Generell sind beim
Zusammenwirken von Ärzten und Presse, insbesondere bei der
Mitwirkung von Ärzten bei Publikationen, Hörfunk, Fernseh- und
Filmdarstellungen sowie öffentlichen Vorträgen, die Richtlinien
der Bundesärztekammer über die Mitwirkung bei Publikationen
sowie für die publizistische Tätigkeit von Ärzten (DÄ
1979, 12) zu beachten."(RN 1191)
§ 22 der bisherigen Musterberufsordnung erlaubte es, daß der
Arzt an aufklärenden Veröffentlichungen in Presse, Funk und
Fernsehen mitwirken darf, wenn die Mitwirkung des Arztes auf
sachliche Information begrenzt und seine Person nicht werbend
herausgestellt wird.
Nach den Richtlinien der Bundesärztekammer (vorausgesetzt,
man hielte sie für verfassungskonform) gehört dazu auch die
Namensnennung sowie die Praxisadresse und die Fachbezeichnungen.
Außerdem ist das Bild des Arztes dann zulässig, wenn es zur Art
des Mediums gehört oder wenn es aus anderen Gründen sachlich
gerechtfertigt ist. Abbildungen sind die wesentliche Stärke des
WWW (im Gegensatz zu dem ebenfalls hypertextbasierenden, aber
ohne Multimedia-Fähigkeiten ausgestatteten, textorientierten
Gopher-System). Sie gehören also zur Art des Mediums Internet.
Die
Musterberufsordnung der Ärzte
Die neue Musterberufsordnung sieht in ihrem §
27 vor, daß der Arzt an sachlich informativen Publikationen über
seine Tätigkeit mitwirken darf, auch wenn damit ein
werbender Effekt einhergeht. (vgl. Laufs, Medizinrecht im Wandel,
NJW 1996, S. 1572).
Eine Präsenz im Internet bedeutet nichts anderes als die
Umsetzung des § 27 MBO. Wenn die Ärztekammern es bisher
versäumt haben, die neue Musterberufsordnung in geltendes Recht
umzusetzen, dürfen sie das nicht dem einzelnen Arzt anlasten.
Die Kammern sind vielmehr gehalten, die Inhalte der neueren
Entwicklung des Standesrechts trotz eigener Untätigkeit schon zu
berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als diese Entwicklung
durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
anwaltlichen Standesrecht erzwungen wurde und nicht etwa
freiwillig erfolgte.
Internet und
Grundgesetz bei Ärzten und Juristen
Wie bereits oben erwähnt, war im ersten
Entwurf der neuen Berufsordnung für Rechtsanwälte noch ein
Passus zum Werbeverbot in Film, Funk und Fernsehen enthalten.
Aber nicht einmal in diesen Paragraphen wurde das Medium Internet
aufgenommen, obwohl nach Aussage von Teilnehmern der
Satzungsversammlung ausführlich über das Internet diskutiert
wurde. Es hatte sich zu diesem Zeitpunkt unter den deutschen
Rechtsanwaltskammern bereits weitgehend die Erkenntnis
durchgesetzt, daß eine derartige Beschränkung der
Berufsfreiheit nicht mit der Verfassung zu vereinbaren sei. Es
spricht weiter dafür, daß selbst die Kammer Tübingen, die im
Laufe des Jahres 1996 noch erhebliche Zweifel an der
Zulässigkeit von Anwälten im Internet hatte, der Kanzlei
Emmert, Schurer, Bücking und Kollegen mit Bescheid vom
17.12.1996 mitteilte, daß eine Internet-Präsenz "wohl
unbedenklich" sei.
Weiter ist zu vermuten, daß eine Satzungsversammlung von
über 200 ausgebildeten Volljuristen eine verfassungsrechtliche
Problematik intensiver durchleuchten und fachlich besser
beurteilen können als eine solche von Medizinern. Bei
juristischen Laien ist dagegen zu befürchten, daß eigene
finanzielle Erwägungen einen höheren Stellenwert einnehmen als
die verfassungsrechtliche Problematik.
Neues Recht für neue
Kommunikationsformen?
Regelungsbedarf
Im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer
Technik und neuen Technologien stellt sich den Juristen
regelmäßig die Frage, ob die neue Technik in die bisherigen
Kategorien einzuordnen ist und man mit den vorhandenen Normen
zurecht kommt oder ob man ein völlig neues Regelwerk benötigt.
Diese Frage stellt sich auch bei der Konfrontation des Standes-
und Wettbewerbsrechts mit dem Internet.
Regelungskompetenz
Wenn man für einzelne Bereiche tatsächlich neue Regeln
braucht, stellt sich die nächste und entscheidendere Frage, wer
das neue Rechtsgebiet regeln darf. Das ist besonders wichtig bei
der föderativen Aufgabenzuweisung durch das Grundgesetz, da für
eine neue Kompetenz Zwei-Drittel-Mehrheiten von Bundesrat und
Bundestag notwendig wären, was bei konträren
Kompetenzinteressen fast undenkbar ist.
Die Bundesregierung und die Bundesländer waren sich bei der
Regelung der Datenautobahnen genau darüber uneins. Es gab zwei
denkbare Modelle anhand derer die Kompetenzen verteilt werden
konnten:
die Qualifizierung als Rundfunk, folglich die
Zuweisung der Gesetzgebungskompetenz an die Länder
oder
die Qualifizierung als Telekommunikation und
folglich die Zuweisung an den Bund
Dies ist der hier zu entscheidenden Fragestellung geradezu
offensichtlich äquivalent: hier geht es um die Zuweisung des
Internets zu den erlaubten Mitteln der Telekommunikation, um mit
dem Patienten Kontakt aufzunehmen oder zum standesrechtlich
verbotenen Rundfunk- und Fernsehbereich.
Gutachten zum
Bund-Länder-Streit
Zur Entscheidung des im Jahre 1996 monatelang
andauernden Kompetenzgerangels wurde vom Bundesministerium für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ein Gutachten
von Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Bullinger, Freiburg i. Br.
und Prof. Dr. Dr. h.c. Ernst-Joachim Mestmäcker, Hamburg in
Auftrag gegeben. Dieses Gutachten umfaßt etwa 200 Seiten und
liegt unserer Kanzlei vor. Die Zusammenfassung ist diesem
Gutachten als Anlage 1 beigefügt.
eigene Stellungnahme
Das Internet ist nicht nur durch die
Übertragungswege eindeutig dem Medium der Telekommunikation
zuzuordnen. Die Funktion ist wie beim Telefon und Telefax, die
Individualkommunikation über weite Strecken technisch zu
überbrücken. Das Internet und sein Angebot ist damit etwa der
Funktion eines Anrufbeantworters oder noch treffender eines
Faxgerätes im Abrufmodus (sogenanntes Polling) vergleichbar.
Darüber hinaus gibt auch im Telefonverkehr computerunterstützte
Sprachsteuerungssysteme, die Informationen je nach Auswahl des
Benutzers zur Verfügung stellen. Bestes Beispiel hierfür ist
das sogenannte Telefon-Banking, das die gleichen Funktionen
bietet wie Homebanking über T-Online oder Internet.
Dagegen wird beim Rundfunk oder Fernsehen ein vorgefertigtes
Programm an Millionen von Teilnehmern versandt, womit das Medium
großen Einfluß auf die Willens- und Meinungsbildung der
Zuschauer gewinnt. Selbst eine Anzeige in einer großen
Tageszeitung spricht einen wesentlich größeren Teilnehmerkreis
an als eine Homepage im Internet.
Dazu kommt, daß der einzelne Nutzer sich nicht nur aktiv
wie beim Telefon oder Telefax einwählt, sondern bewußt
und gezielt das Informationsangebot des WWW-Anbieters
abruft und ansieht. Der Internet-Nutzer sieht schon vorher
an der Bezeichnung des Hyperlinks, welche Art von Information auf
Ihn zukommt, das heißt er kann sich vor ungewollter Information
schützen.
Das ist beim herkömmlichen Massenmedium in keiner Weise
möglich: der Fernsehzuschauer oder Zeitungsleser bekommt die
Werbung serviert, ohne daß er sie "bestellt" hat.
Er wird quasi genötigt, die Werbung zur Kenntnis zu nehmen, um
den Anschluß im Fußballspiel, den Radionachrichten oder zur
nächsten Zeitungsseite nicht zu verpassen.
Das Internet-Surfen setzt wesentlich mehr voraus als die
Beherrschung der Fernbedienung oder die Alphabetisierung
Deutschlands, um die Zeitung lesen zu können.
Es kann daher auch vom Internet-Surfer eine differenziertere
Beurteilung von Informationen im Internet erwartet werden. Es
besteht beim intelligenten Internet-Surfer nicht die Gefahr, sich
von der Information eines Freiberuflers so beeinflussen zu lassen
wie der Normalbürger im Fernsehsessel von Waschmittelwerbung.
Verzeichnisse in
Internet
Die Homepage des einzelnen Freiberuflers kann
im übrigen kaum noch viel neues bieten, seit Dutzende von
Verzeichnissen im Internet Informationen über ganze Branchen von
Freiberuflern feilbieten. Die Adresse jedes deutschen
Rechtsanwalts ist in mindestens 10 verschiedenen
Online-Verzeichnissen enthalten, ohne daß der einzelne
Rechtsanwalt schon einmal etwas vom Internet gehört haben muß.
Unter http://www.branchenbuch.de und http://www.gelbe-seiten.de
sind auch schon alle Ärzte im Internet verzeichnet.
Kammern im Internet
Die erfahrensten Spezialisten, soweit es das
deutsche Standesrecht und seine Verfassungsverträglichkeit
betrifft, findet man sicher bei der Bundesrechtsanwaltskammer.
Diese haben zum einen eine Ausbildung als Volljurist und sind mit
den standesrechtlichen Problemen aus der gesamten Bundesrepublik
befaßt. Zum anderen haben diese auch wesentlich mehr und
fundiertere Gegenwehr von Juristen zu erwarten. Auf dem Server,
auf dem die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer
(http://www.soldan.de/brak/index.htm bzw.
http://marktplatz-recht.de/brak/index.htm) liegt, betreibt z.B.
die Hans Soldan GmbH eine CGI-Abfrage, die zu jedem deutschen
Rechtsanwalt Interessenschwerpunkte und Telefon- / Faxnummern
liefert. Es handelt sich um die Onlineausgabe des vom Deutschen
Anwaltsverein herausgegebenen Anwaltsverzeichnisses. Die Umfrage
zur neuesten Ausgabe 97 verlangt erstmals auch die Angabe von
Online-Adressen.
Unsere eigene Homepage, www.kanzlei.de, ist bei der
Bundesrechtsanwaltskammer, wie mir persönlich von dort
bestätigt wurde, seit langem bekannt und wird regelmäßig
besucht.
Art der Darstellung im Internet
graphische Darstellung
Die Darstellung im WWW hält sich nur an im Internet
"ortsübliche" Gepflogenheiten. Die Art der Darstellung
ist naturgemäß vor allem von der Art des Mediums abhängig. So
macht es wenig Sinn, im Fernsehen mit einer Kleinanzeige zu
werben oder in der Zeitung mit einem Video.
Im World Wide Web ist die Gestaltung mit kleinen Grafiken
absolut üblich. Auch die Verwendung von Farben ist so
verbreitet, daß die Beschränkung auf Grautöne wie im
Farbfernsehen als Stilmittel schon wieder größere
Aufmerksamkeit erregt. Das World Wide Web wurde vor einigen
Jahren am Zentrum für Europäische Teilchenphysik CERN in Genf
gerade deshalb entwickelt, um farbige und grafische Informationen
weltweit zugänglich zu machen. Gerade dies hat dem Internet in
den letzten zwei Jahren zu seinem großen Durchbruch verholfen,
nachdem es zwanzig Jahre lang fast unbekannt war. Das Internet
selbst ist ja schon in den 60er Jahren als ARPANET in den USA
entstanden, um ein Datennetz zu schaffen, das nach einem
Atomschlag noch funktionstüchtig ist.
Die Art der Darstellung der Ärzte im Internet ist, soweit ich
die Homepages bisher besucht habe, unter Berücksichtigung dieser
Tatsache wesentlich zurückhaltender als eine gewerbliche
Homepage. Sie hält sich vielmehr im Rahmen dessen, was
Angehörige liberalerer freier Berufsstände im Internet
anbieten. Die Richtigkeit dieser Behauptung kann durch Anwählen
der unter I. genannten Übersichten und ggf. einen Ausdruck der
betreffenden Seiten untermauert werden. Demgegenüber ist der
Stil der gewerblichen Anbieter im Internet wesentlich
gewinnorientierter. Die Besonderheit der freien Berufe ist ja,
daß keine Waren feilgeboten werden, sondern Dienstleistungen
höherer Art. Dem tragen die Homepages von Ärzten in besonderem
Maße Rechnung: Sie bieten auf den meisten Seiten
Dienstleistungen an. Diese stehen nicht in einem
Konkurrenzverhältnis zu Kollegen, weil es zumeist
Dienstleistungen neuer Art sind, die bisher nicht oder nicht so
erbracht werden.
Der Stand der Ärzte profitiert sehr durch diese Information
der Öffentlichkeit und die Internet-Anbieter dazu bei, den Ruf
der Ärzte in der Öffentlichkeit noch zu verbessern. Es kann
doch nicht im Ernst angenommen werden, daß ein Patient mehr als
50 km weit reist, um eine normale Arztpraxis zu besuchen. Es wird
vielmehr so sein, daß auch der Kollege am Ort von der
Information durch den Internet-Kollegen profitiert. Er wird durch
die Information im Internet daran erinnert, seinen eigenen Arzt
aufzusuchen, und die Erfahrungen und Behandlungsmöglichkeiten
aus dem Internet realisieren wollen.
Gästebuch
Das Gästebuch ist eine Art elektronischer Briefkasten, der im
Internet absolut üblich ist. Es ist nichts anderes als die
Angabe einer Postadresse oder E-Mailadresse. Das Gaestebuch
erleichtert durch die vorgefertigten Felder lediglich die
Versendung der E-Mail an die Mail-Adresse des Empfängers. Es ist
in der Funktionalität dem "mailto"-Befehl neuerer
Web-Browser wie Netscape oder Internet-Explorer vergleichbar, der
noch von keiner Kammer beanstandet wurde, weil er wirklich eine
1:1-Umsetzung des Hausbriefkastens im elektronischen Netz
darstellt. Das Gästebuch hat somit nur die Funktion des
Faxgeräts übernommen. Die Vorteile gegenüber dem Faxgerät
liegen in der leichteren Handhabung, der wesentlich
kostengünstigeren Übertragung und der Übernahmemöglichkeit
des Textes in daraufhin verfaßte Antworten.
Lageplan
Der Lageplan ist eine Service- und Informationsfunktion, der
die Angabe der Postadresse der Praxis unterstützen soll. Es ist
gleichbedeutend mit einer verbalen Ortsbeschreibung, die z.B. auf
dem Anrufbeantworter keinen Zweifeln begegnet. Die grafische
Darstellung ist lediglich auf die verbesserten technischen
Möglichkeiten des WWW zurückzuführen.Das hat nichts mit damit
zu tun, daß damit der Patient im Einzelfall angelockt wird. Mit
der gleichen Argumentation müßten auch Adresse und
Telefonnummer geheimgehalten werden, bzw. müßten die Ärzte, da
ihnen auch Werbung durch Dritte verboten ist, darauf dringen,
daß die ortsansässigen Buchhändler die Stadtpläne aus dem
Sortiment nehmen. Außerdem gibt es von jeder größeren Stadt
bereits Stadtpläne im Netz, auf die ein Hyperlink gesetzt werden
kann. Auch diesen Stadtmagazinen im Netz können die Ärzte nicht
vorschreiben, auf Stadtpläne zu verzichten.
E-Mail-Beratung
Eine Beratung per E-Mail ist wettbewerbsrechtlich kaum
relevant, da der Arzt ja keine echte Behandlung online
durchführen kann. Er kann damit kaum Patienten aus weiterer
Entfernung in seine Praxis locken, während er sehr wohl damit
die Aufklärung der Bevölkerung über medizinische Probleme
fördern kann. Dieses Ziel müßte eigentlich auch durch die
Kammern verfolgt werden. Er trägt damit im Gegenteil zu den
Befürchtungen der Kammer zu einer Ansehensverbesserung des
Arztstandes bei. Vor allem die Tatsache, daß er diese Leistungen
aus Idealismus und kostenlos feilbietet, führt dazu den Ruf der
Ärzte, keinen Handgriff ohne Kostenfolge zu tun, wesentlich zu
verbessern.
Ebbing schreibt in der NJW-CoR 4/96 bezogen auf
Rechtsanwälte: "Unbedenklich ist insbesondere das
Unterhalten einer eigenen Homepage mit umfassender
Kanzleibeschreibung sowie die Durchführung von
Online-Rechtsberatung." Die Online-Beratung durch
Rechtsanwälte umfaßt im Gegensatz zum Arzt sogar die komplette
Dienstleistung, nicht nur eine unwesentliche Serviceleistung!
Praxisshop
Ein Praxisshop wäre aber meines Erachtens standeswidrig und
einem Angehörigen eines freien Berufes nicht in Verbindung mit
der Praxisbezeichnung erlaubt. Die Ausübung des Arztberufes ist
kein Gewerbe. Im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes, d.h.
mit der Praxisbezeichnung darf der Arzt daher keinen Handel mit
Waren betreiben. Es ist jedoch möglich, daß er davon getrennt
eine Firma betreibt, die im Bereich des Handels im Umkreis der
Heilkunde tätig ist. Er darf zum Beispiel Arztsoftware oder
medizinisches Zubehör vertreiben, muß dabei aber jeden Hinweis
auf die Praxis unterlassen.
Gewinnspiel
Auch das Gewinnspiel würde meines Erachtens gegen das
ärztliche Berufsrecht verstoßen. Ein Gewinnspiel ist ein Mittel
der gewerblichen Wirtschaft, um Kunden anzulocken und deutlich
auf die Kundenakquisition im Einzelfall gerichtet, ohne daß
damit gleichzeitig ein Informationswert verbunden ist. Ein
Freiberufler darf auch nicht von sich aus Aktionen starten, um an
möglichst viele Adressen zu kommen. Er darf zwar die
Möglichkeit bieten, daß Interessierte sich an ihn wenden, wie
dies durch Angabe der Telefonnummer oder das Gästebuch der Fall
ist. Er darf aber nicht Menschen dazu verleiten, aus anderem
Interesse als dem an der Praxis ihre Adresse zu hinterlassen, um
hinterher dann mit standesrechtlich erlaubter Werbung an die
erworbenen Adressen herantreten zu können.
Zusammenfassung
Das Internet stellt das moderne Medium der
Informationsgewinnung dar. Es wird bis in einigen Jahren bisher
noch gebräuchliche Instrumente wie die "Gelben Seiten"
mehr und mehr verdrängen. Auf Dauer wird es den deutschen
Standesorganisationen nicht möglich sein, sich von der
internationalen Entwicklung des Internets abzuhängen.
Die Information eines Arztes im Internet ergänzt und
verbessert die Information, die er schon bisher in
Eröffnungsanzeigen verbreiten durfte. Sie läuft den Zielen des
Standesrechts nicht zuwider, wenn der Arzt nicht mit
unzulässigen Fachgebietsbezeichnungen oder Behandlungsmethoden
auf sich aufmerksam macht.
Danach kann die Internet-Präsenz eines Arztes nicht
beanstandet werden. Dabei handelt es sich um eine neutrale,
sachliche Information über die Praxis, die nicht auf die
Gewinnung von Patienten im Einzelfall gerichtet ist. Ein dagegen
gerichtetes Verbot würde den Arzt in seinem Grundrecht aus Art.
12 des Grundgesetzes verletzen.
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