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Neufassung des Entwurfs eines
"Staatsvertrags
über Mediendienste"
Staatsvertrag
über Mediendienste
(Mediendienste-Staatsvertrag)
- Stand:20. November
1996 -
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden
Staatsvertrag:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Zugangsfreiheit
II. Abschnitt
Besondere Pflichten und Rechte
der Anbieter
5 Verantwortlichkeit
6 Anbieterkennzeichnung
7 Inhalte, Sorgfaltspflicht,
Meinungsumfragen
8 Unzulässige Mediendienste,
Jugendschutz
· Werbung, Sponsoring
10 Gegendarstellung
11 Auskunftsrecht
III. Abschnitt
Datenschutz
§ 12 Grundsätze
für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 13 Datenschutzrechtliche
Pflichten des Anbieters
§ 14 Bestandsdaten
§ 15 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
§ 16 Auskunftsrecht des
Nutzers § 17 Datenschutz - Audit IV. Abschnitt
Aufsicht
§ 18 Aufsicht
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 20 Geltungsdauer,
Kündigung
§ 21 Änderung des
Rundfunkstaatsvertrages
§ 22 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages
ist, in allen Ländern einheitliche Rahmenbedingungen für
die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im folgenden
geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste
zu schaffen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt
für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit
gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste)
in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels
eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages
bleiben unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne
von Absatz 1 sind insbesondere:
1. Verteildienste in Form
von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den
Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder
die Dienstleistungen (Fernseheinkauf),
2. Verteildienste, in denen
Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit
oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3. Verteildienste in Form
von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
4 . Abrufdienste, bei denen
Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen
Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von
solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch
oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht,
ferner von Telespielen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Staatsvertrages
sind
1. Anbieter natürliche
oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene
oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereithalten, oder den Zugang
zur Nutzung vermitteln,
2. Nutzer natürliche
oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Mediendienste
nachfragen.
§ 4
Zugangsfreiheit
Mediendienste sind
im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
Il. Abschnitt
Besondere Pflichten
und Rechte der Anbieter
§ 5
Verantwortlichkeit
(1) Anbieter sind für
eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich.
(2) Anbieter sind für
fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich,
wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch
möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Anbieter sind für
fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und zeitlich
begrenzte Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt
als Zugangsvermittlung. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 6
Anbieterkennzeichnung
(1) Anbieter haben für
ihre Angebote anzugeben:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei Personenvereinigungen
und -gruppen auch Namen und Anschrift der verantwortlichen Person.
(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise
Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben
oder - in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen
zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und
der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt,
so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes
der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher
kann nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen
Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat,
3. voll geschäftsfähig
ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich
verfolgt werden kann.
§ 7
Inhalte, Sorgfaltspflicht,
Meinungsumfragen
(1) Für die Angebote
gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften
der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Verteildienste nach §
2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Angebote nach 5 6 Abs. 2 haben, soweit
sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten,
den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.
Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vom Anbieter
vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen
Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare
sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung
des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von
Meinungsumfragen in Angeboten, die vom Diensteanbieter durchgeführt
werden, ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 8
Unzulässige Mediendienste,
Jugendschutz
(1) Angebote sind unzulässig,
wenn sie
1 . zum Haß gegen Teile
der Bevölkerung oder gegen eine nationale, russische, religiöse
oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt-
oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile
der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden
(§ 130 StGB),
2. grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern,
die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs
in einer
die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellt (§ 131 StGB),
3. den Krieg verherrlichen,
4. pornographisch sind (§
184 StGB),
5. offensichtlich geeignet
sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
6. Menschen, die sterben oder
schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind
oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne
daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade
an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung
ist unbeachtlich.
(2) Angebote für Verteildienste
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche,
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es
sei denn, der Anbieter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf
andere Weise Vorsorge, daß
Kinder oder Jugendliche die
Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.
(3) Angebote nach §
2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige
oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendliche zu beeinträchtigen,
sind nur zulässig, wenn Vorkehrungen durch den Anbieter oder
andere Anbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote
ermöglichen.
(4) Wer gewerbsmäßig
Mediendienste zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten
zu bestellen, wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten
können. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner
für Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes.
Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der Gestaltung
der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber
dem Anbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen.
Die Verpflichtung des Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch
erfüllt werden, daß er eine Organisation der freiwilligen
Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 2 bis 4
verpflichtet.
§ 9
Werbung, Sponsoring
(1) Werbung, die sich auch
an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche
eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre
Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung muß als
solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angeboteeindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen
Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Sponsoring bei
Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
§ 10
Gegendarstellung
(1) Jeder Anbieter von Angeboten
nach § 6 Abs. 2 ist verpflichtet, unverzüglich eine
Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem
Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten
für den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen.
Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen
in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten.
Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung
in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die
Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot
vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so
ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten,
wie der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.
Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche
Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung
verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur
Aufnahme der Gegendarstellung gemäß
Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes
Interesse an der Gegendarstellung hat,
2. der Umfang der Gegendarstellung
unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung
hinausgeht,
3. die Gegendarstellung sich
nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen
strafbaren Inhalt hat oder
4 . die Gegendarstellung nicht
unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten
Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch
drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem
in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen
oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3) Für die Durchsetzung
des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist
der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind
die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren
auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend
anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht
glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet
nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur
Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte
über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen
Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder
sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz
eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.
§ 11
Auskunftsrecht
(1) Anbieter von Mediendiensten
nach § 6 Abs. 2 haben gegenüber Behörden ein Recht
auf Auskunft.
(2) Auskünfte können
verweigert werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße
Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert,
verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über
die Geheimhaltung entgegenstellen oder
3. ein überwiegendes
öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse
verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare
Maß überschreitet.
III. Abschnitt
Datenschutz
§ 12
Grundsätze für
die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag
nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften
über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch
wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Personenbezogene Daten
dürfen vom Anbieter zur Durchführung von Mediendiensten
nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dieser Staatsvertrag
oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene
eingewilligt hat.
(3) Der Anbieter darf für
die Durchführung von Mediendiensten erhobene Daten für
andere Zwecke nur verwenden, wenn dieser Staatsvertrag oder eine
andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene
eingewilligt hat.
(4) Der Anbieter darf die
Erbringung von Mediendiensten nicht von einer Einwilligung des
Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für
andere Zwecke abhängig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl
technischer Einrichtungen für Mediendienste hat sich an dem
Ziel, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich
zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, auszurichten.
(6) Der Nutzer ist vor der
Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei
automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung
des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor
Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung
muß für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer
kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und
der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht
als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) Der Nutzer ist vor einer
Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung
für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung kann
auch elektronisch erklärt werden,
wenn der Anbieter sicherstellt,
daß
1. sie nur durch eine eindeutige
und bewußte Handlung des Nutzers erfolgen kann,
2. sie nicht unerkennbar
verändert werden kann,
3. ihr Urheber eindeutig
erkannt werden kann,
4. die Einwilligung (Tag,
Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
5. der Inhalt der Einwilligung
jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
§ 13
Datenschutzrechtliche
Pflichten des Anbieters
(1) Der Anbieter hat dem Nutzer
die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym
oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch
möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist Über diese
Möglichkeit zu informieren.
(2) Der Anbieter von Mediendiensten
hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen,
daß
1. der Nutzer seine Verbindung
mit dem Anbieter jederzeit abbrechen kann,
2. die anfallenden Daten über
den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung
unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit
nicht eine längere Speicherungsdauer für Abrechnungszwecke
erforderlich ist,
3. die Nutzer Mediendienste
gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen
können,
4. die personenbezogenen Daten
über die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste durch
einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung
dieser Daten ist unzulässig.
(3) Die Weitervermittlung
zu einem anderen Anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur
bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym
erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
§ 14
Bestandsdaten
(1) Der Anbieter von Mediendiensten
darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit sie für das Begründen, inhaltliche
Ausgestalten oder Ändern eines Vertragsverhältnisses
mit ihm über die Nutzung von Mediendiensten erforderlich
sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und
Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung,
der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer
Einrichtungen des Anbieters ist nur zulässig, wenn der Nutzer
in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 15
Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Anbieter darf
personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von
Mediendiensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
erforderlich ist,
1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme
von Mediendiensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
2. um die Nutzung von Mediendiensten
abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat
der Anbieter
1. Nutzungsdaten frühestmöglich,
spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung,
soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt,
2. Abrechnungsdaten, sobald
sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind;
nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von
Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote
auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert
werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises
zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb
dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht
beglichen.
(3) Die Übermittlung
von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Anbieter oder Dritte
ist unzulässig. Der Anbieter, der den Zugang zu Mediendiensten
vermittelt, darf anderen Anbietern, deren Dienste der Nutzer in
Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
1. anonymisierte Nutzungsdaten
zu Zwecken deren Marktforschung,
2. Abrechnungsdaten, soweit
diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(4) Die Abrechnung über
die Inanspruchnahme von Mediendiensten darf Anbieter, Zeitpunkt,
Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer
in Anspruch genommener Mediendienste nicht erkennen lassen, es
sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§ 16
Auskunftsrecht des
Nutzers
(1) Der Nutzer ist berechtigt,
jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten
Daten unentgeltlich beim Anbieter von Mediendiensten einzusehen.
Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch
zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen
Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes
nicht nach § 34 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle
Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen
des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen
oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder
über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen,
Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten
Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren
wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten
gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Werden über Angebote
personenbezogene Daten von einem Anbieter ausschließlich
zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und
wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen
beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden,
zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft
kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die
journalistische Aufgabe
des Anbieters durch Ausforschung
des Informationsbestandes
beeinträchtigt wurde
oder aus den Daten
1. auf Personen, die bei der
Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
2. auf die Person des Einsenders
oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen
und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
geschlossen werden kann.
Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die
Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang
verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt
Absatz 2 entsprechend.
17
Datenschutz - Audit
Zur Verbesserung von Datenschutz
und Datensicherheit können Anbieter von Mediendiensten ihr
Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch
unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten
sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen lassen.
Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung,
das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden
durch besonderes Gesetz
geregelt.
IV. Abschnitt
Aufsicht
§ 18
Aufsicht
(1) Die für den gesetzlichen
Jugendschutz zuständige Landesbehörde überwacht
die Einhaltung der Bestimmungen nach § 8 und § 9 Abs.
1. Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und
der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen
für ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen nach §§
12 bis 16. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen
dieses Staatsvertrages wird durch eine nach Landesrecht bestimmte
Aufsichtsbehörde überwacht.
(2) Stellt die jeweils zuständige
Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 einen Verstoß gegen
die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der §§
6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 10, 12 bis 16 fest, trifft sie
die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen
gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen
und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen,
wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung
des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht.
Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer
Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck
dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von
Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
(3) Erweisen sich Maßnahmen
gegenüber dem Verantwortlichen nach § 5 Abs. 1 und 2
als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend, können
Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 2 auch
gegen den Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3 gerichtet
werden, sofern der Anbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von
den Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich
und zumutbar ist.
(4) Wird durch ein Angebot
in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen
der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde
im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen
des Gemeinwohls geboten ist.
(5) Für den Vollzug dieses
Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig,
in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, . Wohnsitz oder in
Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt
sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde
zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung
hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten
im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Anbieter haben dies
sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen
den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.
§ 19.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Mediendienste ohne die
nach § 6 Abs. 1 und 2 erforderliche Kennzeichnung anbietet,
2. Mediendienste entgegen
§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 anbietet, die wegen Verstoßes
gegen §§ 130, 131 oder 184 StGB unzulässig sind,
3. Mediendienste entgegen
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung
oder wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche
sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,
4. Mediendienste entgegen
§ 8 Abs. 1 Nr. 6 anbietet, die unzulässig sind, weil
sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder
seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes
Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
5 . Mediendienste nach §
2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche,
geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs. 2 verbreitet, ohne
aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen
zu haben, daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise
nicht wahrnehmen,
6. Mediendienste nach §
2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige
oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen,
entgegen § 8 Abs. 3 verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen
zu haben, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen,
7. entgegen § 8 Abs.
4 einen Jugendbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation
der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben
nicht verpflichtet,
8. entgegen § 12 Abs.
4 die Erbringung von Mediendiensten von einer Einwilligung des
Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke
abhängig macht,
9. den Nutzer nicht nach Maßgabe
des § 12 Abs. 6 Satz 1 und 2 unterrichtet,
10. entgegen § 12 Abs.
8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch
erklärten Einwilligung nicht beachtet,
11. entgegen §
13 Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre
Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,
12. die in § 13 Abs.
2 Nr. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen
nicht trifft,
13. entgegen § 13 Abs.
4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile mit
Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
14. personenbezogene Daten
entgegen § 14 und § 15 Abs. 1 bis 3 erhebt, verarbeitet,
nutzt, nicht löscht oder übermittelt,
15. entgegen einer Anordnung
durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 18
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,
16. entgegen § 18 Abs.
6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde
sperrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche
Mark geahndet werden.
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 20
Geltungsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt
für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden
Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist
von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann
erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag
zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung
mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt
erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden
der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären.
Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis
unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann
jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis
binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung
zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 21
Änderung des
Rundfunkstaatsvertrages
§ 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages
vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Dritten
Rundfunkänderungs-Staatsvertrag vom 26. August bis 11.
September 1996, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte
, " sowie Fernsehtext" gestrichen.
b) Es wird folgender Satz
3 angefügt:
"Dieser Staatsvertrag
gilt nicht für Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages;
§ 20 Abs. 2
dieses Staatsvertrages bleibt
unberührt."
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt
am..... in Kraft. Sind bis zum ..... nicht alle Ratifikationsurkunden
bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Mit Inkrafttreten dieses
Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31.
August 1991 außer Kraft.
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