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Artikel zum "Multimedia-Gesetz"
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I. Einleitung
Das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz, das zur
Zeit in der neuesten Entwurfsfassung vom 11.12.1996 vorliegti, ist in der Öffentlichkeit als
"Multimedia-Gesetz" in der Diskussion.
Durch die explosionsartige Entwicklung der Online-Dienste, vor
allem des Internets vom Wissenschaftsnetz zur Datenautobahn für
jedermann, wurde in den letzten Jahren (ab 1994) immer
deutlicher, daß Regelungen für die moderne Form der
Kommunikation dringend erforderlich werden. Es machte schon das
Schlagwort vom "rechtsfreien Raum Internet"ii die Runde. Dies war natürlich noch nie
richtig, da die allgemeinen Gesetze auch auf das Internet
anwendbar sind. Es fehlten bisher nur Gesetze, die speziell für
die neuen Rechtsprobleme, die sich aus der Existenz des Internets
ergeben, Regelungen vorseheniii.
Die Schwierigkeiten, in diesem Bereich wirksame Regelungen zu
treffen, liegen aber vor allem darin, daß es sich um ein
weltumspannendes Netz handelt, das mit den Mitteln eines
einzelnen Staates kaum reglementiert werden kanniv.
Am ehesten haben noch Regelungen in den USA eine nachhaltige
Wirkung auf die "Netzgemeinde", da immer noch über die
Hälfte der Internet-User aus den Vereinigten Staaten von Amerika
stammt.
Deutschland befindet sich in der rechtlichen Gestaltung der
Online-Dienste in einer Vorreiter-Rolle. Das Multimedia-Gesetz
ist das weltweit erste umfassende Regelwerk mit Regelungen
speziell zu Online-Diensten, vor allem die erste Regelung zur
digitalen Signaturv. (Der Communications Decency
Actvi vom 8.3.1996 in den USA gegen
"anstößige" Inhalte in Datennetzen ist inzwischen
für verfassungswidrig erklärt wordenvii,
weil er gegen das Grundrecht der freien Meinungsäußerung
verstoßen würde.) Das ist sehr zu begrüßen, insbesondere, da
Deutschland damit einen Wettbewerbsvorteil aufgrund der
Rechtssicherheit in diesem Bereich erlangtviii.
Die schnelle Regelung ist erstaunlich, da Deutschland im
internationalen Vergleich bei der Entwicklung der Online-Dienste
vielen anderen Industriestaaten hinterherhinkt. Ein Grund dafür
liegt sicher in der Tarifgestaltung des Noch-Monopolisten
Deutsche Telekom AG. Besonders die hohen Ortstarife und die hohen
Standleitungsgebühren sowie deren enorme Einrichtungskostenix verhindern eine schnellere Entwicklung der
Online-Dienste. Es wird also höchste Zeit, daß am 1.1.1998 das
Netzmonopol der Telekom fällt und freier Wettbewerb eingeführt
wird. Die Nachwirkungen des Monopols werden jedoch trotzdem noch
auf absehbare Zeit zu spüren sein: Die überhöhten Ortstarife
der Telekom werden in Deutschland zunächst Richtpreise für
private Anbieter bleiben. Außerdem werden die Konkurrenten auf
absehbare Zeit auf Mietleitungen der Telekom angewiesen sein.
II. Entwicklung des Gesetzentwurfs
Seit Anfang 1995 beschäftigen sich das Bundeswirtschafts- (BMWi)
und das Bundesforschungsministerium (BMBF) mit der Setzung von
rechtlichen Rahmenbedingungen für die neuen Formen der
Telekommunikation. Im Mai 1995 wurden die Ergebnisse erster
Studien vorgelegt:
* Die Studie "Rechtliche Aspekte des Information
Superhighway'" im Auftrag des BMBFx und
* Die Studie "Multimedia - Mythen, Chancen und
Herausforderungen"im Auftrag des Büros für
Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestagxi
Am 21. Juni hält der Bundesforschungsminister Dr. Rüttgers auf
einem Symposion zur Ehrung von Bundesrichtern zu
"Telekommunikation und Datenvernetzung - eine
Herausforderung für Gesellschaft und Recht"xii
Der erste konkrete Vorschlag zur Regelung der digitalen Signatur
war der Vor-Entwurf zur elektronischen Unterschriftsverordnung
(EUV)xiii. Unter Mitwirkung der
Bundesnotarkammer wurde versucht, eine verbindliche Form der
elektronischen Willenserklärung zu ermöglichenxiv.
Dies führte zu dem Vor-Entwurf der EUV vom 30.8.1995, der
vorsah, einen neuen § 126a BGB zur elektronischen Form der
Unterschrift einzuführen sowie einige weitere Vorschriften im
BGB und in der ZPO anzupassenxv. Gleichzeitig
wurde zu § 126a BGB eine Verordnung mit einzelnen Regelungen zur
digitalen Signatur vorgeschlagen. Durch die Bedeutung für den
gesamten Bereich der Wirtschaftstätigkeit wurden diese
Regelungen in einen eigenen Gesetzentwurf zum Signaturgesetz
übertragen.
Im September 1995 veranstaltete das BMBF einen Workshop zum Thema
"Rechtliche Rahmenbedingungen für Forschung und
Innovation"xvi. Damit spricht der
Minister mögliche Handlungsbereiche neuer Regelungen an, bietet
aber noch keine fertigen Lösungen an, sondern will zur
Diskusiion in diesem Bereich aufrufen.
Im November 1995 legt das BMWi einen Broschüre mit Artikeln von
Vertretern aus Politik, Wissenschaft und Wirtschaft vorxvii. Unter anderem schreibt Dr. Ansgar Heuser
vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
über die Vorteile der verschlüsselten Datenübertragung und der
digitalen Signaturxviii sowie die
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Gesundheit,
Claudia Nolte über "Jugendschutz und neue Medien"xix.
Im Februar 1996 veröffentlicht die Bundesregierung den Bericht
"Info 2000 - Deutschlands Weg in die
Informationsgesellschaft"xx. Darin werden
erstmals ein Überblick über den konkreten Gesetzgebungsbedarf
auf diesem Gebiet gegeben sowie geplante Projekte erläutert.
Am 2.5.1996 legte das Bundesforschungsministerium ein
Eckwerte-Papier zum geplanten Gesetz vorxxi.
Der Minister Dr. Jürgen Rüttgers gab dazu vor der Presse eine
Erklärung abxxii. Daraus gehen die Ziele und
Regelungsgegenstände des Multimedia-Gesetzes erstmals hervor.
Zur EUV wird erklärt, daß die Änderungen des BGB zur
elektronischen Unterschrift noch geprüft werden und zu einem
späteren Zeitpunkt verabschiedet werden sollenxxiii.
Das Bundesforschungsministerium legte am 28.6.1996 einen ersten
Referentenentwurf des "Multimedia"-Gesetzes vor. Am
8.11.1996 wurde ein überarbeiteter Referentenentwurf
veröffentlicht, der von der Bundesregierung am 11.12.1996 noch
einmal leicht verändert und dem Bundesrat als Gesetzesinitiative
zugeleitet wurde. Dabei wurde vor allem die geplante Änderung
des Fernunterrichtsschutzgesetzesxxiv
gestrichen. Der Bundesrat hat eine Äußerungsfrist bis zum
21.2.1997, danach wird das Gesetz in den Bundestag eingebracht.
Es ist geplant, das Gesetz zum 1.8.1997 in Kraft treten zu
lassen, mit Ausnahme der Änderung des Urheberrechtsgesetzes, die
erst zum 1.1.1998 in Kraft treten sollxxv.
III. Überblick
In der neuesten Fassung des Gesetzesentwurfs sind enthalten:
Artikel 1 das Teledienste-Gesetzxxvi, das die
Verantwortlichkeit der Netzprovider regelt,
Artikel 2 das Teledienstedatenschutzgesetzxxvii,
das die Speicherung und Archivierung von Nutzerdaten durch
Seitenanbieter, Serverbetreiber, Provider und Netzbetreiber
regelt,
Artikel 3 das Gesetz über digitale Signaturxxviii,
das den Austausch verbindlicher und nachweisbarer
Willenserklärungen über elektronische Netze ermöglicht,
Artikel 4 die Änderung des Strafgesetzbuchesxxix,
die Äußerungen in Online-Diensten schriftlichen Äußerungen
gleichsetzt,
Artikel 5 die Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeitenxxx entsprechend Artikel 4,
Artikel 6 die Änderung des Gesetzes über jugendgefährdende
Schriftenxxxi entsprechend Artikel 4 sowie
die Vorschriften über Jugendschutzbeauftragte
Artikel 7 die umfangreichen Änderungen des Urheberrechtsgesetzesxxxii gemäß der Europ. Datenbankrichtliniexxxiii
Artikel 8 die Änderung des Preisangabengesetzes in bezug auf die
Preisangaben in Online-Diensten,
Artikel 9 die Änderung der zugehörigen Verordnung,
Artikel 10 die Rückstufung der Verordnungsänderung in Artikel
durch Gesetz zur Verordnung und schließlich
Artikel 11 mit der Regelung des Inkrafttretens.
IV. Gesetzgebungskompetenz
A. Bund-Länder-Streit
Im Frühjahr 1996 gab es einen erbitterten Streit um die
Gesetzgebungskompetenz im Multimedia-Bereich zwischen Bund und
Ländern. Die Länder beriefen sich auf die Rundfunk-Hoheit und
waren der Auffassung, daß das neue Rechtsgebiet wegen der
rundfunkähnlichen Verbreitung in die Kompetenz der Länder
falle. Der Bund war hingegen der Auffassung, daß die neuen
Informations- und Kommunikationsdienste unter Telekommunikation
und Wirtschaft zu fassen seien und deshalb das Gesetzgebungsrecht
dem Bund zustehe.
Daraufhin wurde vom Bundesforschungsministerium ein Gutachten in
Auftrag gegebenxxxiv, das die Auffassung der
Bundesregierung im wesentlichen bestätigte. Die
Online-Kommunikation wurde der Telekommunikation zugeordnet,
während das Pay-TV und verwandte Dienste dem Rundfunk zugeordnet
wurden.
Zwischenzeitlich wurde ein Kompromiß dahingehend geschlossen,
daß die Kompetenzverteilung dem Gutachten folgt.
Bund und Länder haben inzwischen fast gleichlautende Entwürfe
in Artikel I und II des IUKDG bzw. dem Staatsvertrag über
Mediendienste vorgelegt. Der Mediendienste-Staatsvertragxxxv soll den Bildschirmtext-Staatsvertragxxxvi aus dem Jahre 1991 ablösen.
Nach §§ 1ff. beansprucht auch der Staatsvertrag Geltung für
die Online-Dienste, da die alte Definition des Rundfunks zur
Abgrenzung verwendet wird. Dies kann aber nur in dem Umfang zum
Tragen kommen, als nicht das Multimedia-Gesetz nach dessen
Inkrafttreten Anwendung findet. Im Übrigen gibt es kaum
inhaltliche Unterschiede zwischen Multimedia-Gesetz und
Staatsvertrag.
B. Grundlagen des IuKDG
Der Bund stützt sich in der Begründung zum Gesetz xxxvii auf
* Art. 74 Abs.1 Nr.11 GG (Recht der Wirtschaft), insbesondere
für Zugangsfreiheit, Verbraucherschutz, Datenschutz und
Datensicherheit,
* Art. 73 Nr. 9 GG für den gewerblichen Rechtsschutz und das
Urheberrecht,
* Art. 74 Abs.1 Nr.1 GG für das Strafrecht und
* Art. 74 Abs.1 Nr. 7 GG für den Jugendschutz.
Außerdem stützt sich der Bund auf die Notwendigkeit der
einheitlichen Regelung aufgrund der großen Bedeutung für den
Wirtschaftsstandort Deutschland (Art. 72 Abs.2 GG)
C. Recht der Europäischen Union
Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz ist mit dem
Recht der Europäischen Union vereinbarxxxviii.
Es ist darauf ausgelegt, daß in den übrigen Staaten der EU und
des EWR ähnliche Regelungen erlassen, wie sich z.B. aus § 16
SigG ergibt.
Bisher gibt es auf dem Gebiet der Teledienste sowie der digitalen
Signaturen nur Absichtserklärungenxxxix,
aber noch keine verbindlichen Regelungen. Der Rechtsschutz der
Datenbanken in Artikel 7 geht hingegen auf eine Richtlinie der EUxl zurück, die damit umgesetzt wird.
Es wird höchste Zeit, daß die EU in diesem Gebiet verbindliche
Regelungen zur Harmonisierung der Rechtslage schafft. Dies ist
vor allem durch die grenzüberschreitende Dimension der
Datennetze dringend geboten. Die EU sollte hier ähnlich wie bei
der Liberalisierung des Telekommunikationsrechtsxli
der Motor der rechtlichen Entwicklung werden.
V. Das Teledienste-Gesetz (Artikel 1)
A. Allgemeines
Es gab in Deutschland von Seiten der Staatsanwaltschaft München
Versuche, mit Hilfe der bestehenden Gesetze die Provider für
jegliche Inhalte der Datennetze verantwortlich zu machen. In den
vergangenen Jahren fiel deren Augenmerk auf die Mailboxbetreiberxlii, die schon Schwierigkeiten haben, wegen der
Upload-Bereiche ihre Daten unter Kontrolle zu halten. In
Computerkreisen machten sie schon damals von sich reden, als sie
regelmäßig Monitore und Drucker beschlagnahmten, um Daten zu
sichern.
Weltweites Aufsehen erregte deren Aktion gegen Compuserve zur
Jahreswende 1995/96xliii. Compuserve wurde
dringend nahegelegt, 200 Newsgroups auf strafrechtlich relevante
Inhalte zu überprüfen und vorerst zu sperren. Das führte zur
weltweiten Sperrung der Newsgroups in Compuserve und zu
weltweiten Protesten. In den USA wurden sogar Boykottaufrufe
gegen deutsche Produkte laut.
Anfang 1996 prüften die Münchner, ob sie wegen des in T-Online
enthaltenen Internet-Zugangs und der Abrufbarkeit der Seite des
Neonazis Ernst Zündel in Kanada gegen die Telekom vorgehen
solltexliv. Die Telekom sperrte zwar die
Seiten, aber einige amerikanische Universitäten spiegelten
daraufhin die Seiten auf ihren Rechnern.
Bei entsprechender Auslegung der bestehenden Gesetze hätte man
die neuen Regelungen des Teledienstegesetzes nicht unbedingt
gebraucht, aber es ist im Interesse der Rechtssicherheit sehr zu
begrüßen, wenn derartige Regelungen vorliegen.
Die neueste Aktion der Münchner zeigt wieder auf, zu was für
verqueren Ergebnissen man kommt, wenn man die Normen nicht nach
Sinn und Zweck, sondern nur nach dem Buchstaben des Gesetzes
auslegtxlv. Die Firma Corel liefert zu Ihrer
Grafiksuite Corel Draw seit der Version 3 Tausende von Cliparts
mit, die zu allen Lebensbereichen kleine Skizzen und Symbole
enthalten. Unter anderem sind bei den ca. 24000 Grafiken auch ein
Porträt von Hitler sowie zwei oder drei nationalsozialistische
Symbole enthalten. Das ist selbst den eifrigsten Corel-Draw-Usern
noch nie aufgefallen. Die Münchner Staatsanwaltschaft hatte
nichts besseres zu tun, als sämtliche Corel-Draw-Versionen in
Deutschland beschlagnahmen zu lassen und die Auslieferung zu
verbieten. Durch einen Kompromiß mit der Firma Corel darf Corel
Draw jetzt mit einem Warnhinweis als Aufkleber verkauft werden.
Eine solche Maßnahme ist geradezu kontraproduktiv, da damit die
Nazisymbole in Corel Draw erst bekannt wurden. Außerdem wäre
dann auch jedes Geschichtsbuch über die Nazidiktatur zu
verbieten. Mit solchen Aktionen macht sich Deutschland vor der
ganzen Weltöffentlichkeit lächerlich. Auch im Bereich der
Computerkriminalität gibt es schlimmere Verbrechen, die verfolgt
werden müssen. Die Kosten dieser Aktion sowohl für Corel als
auch für den deutschen Steuerzahler sind im Hinblick auf den
erreichten Erfolg unverantwortlich hoch.
Es galt in diesem Bereich einen Ausgleich zu finden zwischen der
Pflicht des Staates, strafrechtlich relevanten Sachverhalten
nachzugehen und der Unmöglichkeit totaler Kontrolle in globalen
Datennetzen.
Sogar der deutsche Staat ist überfordert, gegen rechtswidrige
Inhalte im Internet, soweit sie im Ausland ins Netz eingespeist
werden, vorzugehenxlvi. Es gibt von
totalitären Regierungen wie in Singapur, China und den
Verinigten Emiraten Versuche, Zensur auszuüben, aber selbst dies
gelingt nur partiellxlvii
Eine Filterung verbotener Inhalte ist bei dem riesigen
Datenaufkommen im Internet nicht möglich. Die einzige
Möglichkeit wäre, die Anbindung an das internationale Netz zu
kappen. Das hätte jedoch so unabsehbare nachteilige Folgen für
die technische und wirtschaftliche Entwicklung Deutschland,
daß dies niemand ernsthaft in Betracht zieht.
Daher hat sich die deutsche Regierung auch schon damit
abgefunden, daß die Inhalte eines internationalen Datennetzes
nicht komplett überwacht werden können. Das haben
Justizminister Prof. Dr. Schmidt-Jortzig in seinem
Spiegelinterviewxlviii sowie
Bundesforschungsminister Dr. Rüttgers in seinem Statement zum
geplanten Multimedia-Gesetz vom 2.5.1996xlix
wiederholt betont.
Daher kann erst recht nicht dem einzelnen Provider die
Verantwortung für Netzinhalte aufgebürdet werden, die über
seine Datenleitungen aus dem Internet abrufbar sind. Es kann dem
Provider höchstens auferlegt werden, ihm bekannte Inhalte von
strafrechtlicher Relevanz aus dem Netz herauszufiltern, wenn das
technisch und mit einem zumutbaren Aufwand möglich istl. Wenn der Provider sämtliche in Deutschland
verbotenen Seiten herausfinden sollte, könnte er aufgeben, denn
nicht einmal große Online-Dienste wären in der Lage, alle neuen
Seiten, die täglich in das Internet gestellt werden, zu
überprüfenli.
In den USA ist durch das neue Telekommunikationsgesetz vom
9.2.1996 von der Verantwortung für weitergeleitete Daten ganz
befreit wordenlii
Es kommt ja auch niemand auf die Idee, die Telekom bzw. den
jeweiligen Netzbetreiber dafür verantwortlich zu machen, wenn
Straftaten mit Hilfe des Telefonnetzes begangen oder zumindest
verabredet werdenliii.
B. Freier Netzzugang
In § 4 wird der Zugang der Bürger zu den Netzen gewährleistet.
Dies ist bei den erwähnten Versuchen totalitärer Staaten zur
Zensur nicht selbstverständlich und im Hinblick auf
strafrechtlich relevante Inhalte problematisch, aber im Vergleich
zur Sperrung der Datennetze der bessere Wegliv.
C. Verantwortlichkeit für Serverinhalte
Für die Verantwortlichkeit von Providern für Serverinhalte gibt
es drei Stufen: eigene und fremde Inhalte auf dem eigenen Server
sowie Inhalte fremder Server.
1. Eigene Inhalte § 5 Abs. 1
Jeder Diensteanbieter ist selbstverständlich im Rahmen der
allgemeinen Vorschriften nach § 5 Abs.1 für seine eigenen
Inhalte verantwortlich.
2. Fremde Inhalte auf dem eigenen Server
Ebenfalls sinnvoll ist die Regelung des § 5 Abs. 2, daß die
Inhalte auf den eigenen Servern nur bei Kenntnis eine
Verantwortlichkeit begründen, da bei vielen 100 bzw. bei
Online-Diensten Millionen von Kunden keine Vorab-Kontrolle der
Netzinhalte mehr möglich ist. Die dynamische Entwicklung des
Netzes und die kurzen Reaktionszeiten auf neue Ereignisse würden
damit vereitelt und die Funktionsfähigkeit des Netzes insgesamt
in Frage stellen.
Die Inhalte, die nur im lokalen Cache zwischengespeichert werden,
sind von dieser Stufe der Verantwortlichkeit durch § 5 Abs.3
Satz 2 ausgenommen.
3. Inhalte von fremden Servern
Für Inhalte von fremden Servern, zu denen der Diensteanbieter
nur den Zugang vermittelt, ist er grundsätzlich nicht
verantwortlich. Zu einer Sperrung des Zugangs ist er nach § 5
Abs.4 nur dann verpflichtet, wenn er unter Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses nach § 85 TKG Kenntnis von diesen Inhalten
erlangt, allgemeine Gesetze die Sperrung von ihm verlangen und
ihm diese technisch möglich und zumutbar ist.
D. Angaben der Diensteanbieter
Durch § 6 sind die Diensteanbieter verpflichtet, Name und
Anschrift des Diensteanbieters sowie bei Vereinigungen der
Vertretungsverhältnisse anzugeben. Das ist dringend
erforderlich, um die Verantwortlichkeiten nach § 5 überhaupt
feststellen zu können.
VI. Teledienstedatenschutzgesetz (Artikel 2)
A. Allgemeines
Ein großes Problem der elektronischen Kommunikation über Netze
ist die Protokollierung sämtlicher Daten und die daraus
mögliche Erstellung von Nutzerprofilen bis hin zu kompletten
Persönlichkeitsprofilen. Dies ist ein Problem, das sich heute
schon beim bargeldlosen Zahlungsverkehr stellt, das sich aber bei
der zukünftigen Abwicklung elektronischer Rechtsgeschäfte
zunehmend verschärft. Auch kann heute der Aufenthaltsort eines
Handy-Nutzers vom Netzbetreiber verfolgt werden. Die
Netzbetreiber können schon anhand der Verbindungsdaten eine
Menge über die Nutzer herausfindenlv. Die
inhaltliche Überwachung der Angebote durch Teledienstanbieter
bietet demgegenüber noch viel größere Gefahren für den
Datenschutzlvi.
Es ist leicht nachvollziehbar, daß in Zukunft immer mehr Daten
dieser Art über den einzelnen Bürger gespeichert werden und zu
Werbe- oder sonstigen Zwecken mißbraucht werden könnten. Dies
ist mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Bürgers
aus Artikel 2 GG sowie mit dem Ziel des Bundesdatenschutzgesetzes
kaum zu vereinbaren. Wie die maschinelle Datenverarbeitung das
Gefährdungspotential durch Datenweitergabe gegenüber der
herkömmlichen Akte vervielfacht hat, so wird durch die globale
Vernetzung eine weitere Multiplikation der Gefährdung eintreten.
Deshalb ist es dringend notwendig, die bisherigen Standards des
BDSG auf die Datennetze auszudehnen. Darüber hinaus ist es
wünschenswert, die Anonymität des Nutzers so weit wie möglich
zu gewährleisten. Dies wird mit den Regelungen des TDDSG
sichergestellt. Der "Geist" des TDDSG ergibt sich aus
§ 3 Abs.4, nach dem so wenig wie technisch möglich
aufgezeichnet werden soll.
B. Einzelne Vorschriften
1. § 3 Allgemeine Vorschriften
Personenbezogene Daten dürfen nach § 3 Abs.1 im Rahmen von
Telediensten nur dann gespeichert und verarbeitet werden, wenn es
das TDDSG oder eine andere Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt
oder der Nutzer eingewilligt hat. Diese strengen Voraussetzungen
gelten auch für alle (nicht nur personenbezogene) Daten, die aus
Telediensten stammen und für andere Zwecke weiterverwendet
werden sollen.
Eine Weitergabe von Daten an andere Diensteanbieter bedarf der
Einwilligung des Nutzers.
Für andere darf die Nutzung eines Online-Angebots durch einen
Nutzer nicht erkennbar sein, es sei denn, er hat darin
ausdrücklich eingewilligt.
2. § 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
Es ist den Nutzern zu ermöglichen, die Teledienste anonym oder
unter Pseudonym (§ 4 Abs.1) in Anspruch zu nehmen und sie von
dieser Möglichkeit in Kenntnis zu setzen. Solange die Daten
nicht mit der wahren Identität des Nutzers zusammengeführt
werden, dürfen für Pseudonyme Nutzungsprofile erstellt werden
(§ 4 Abs.4).
3. § 5 Bestandsdaten
Bestandsdaten dürfen nach § 5 jedoch für eigene Zwecke
gespeichert werden, da sonst Kundendateien von Online-Anbietern
verboten wären, die für einen Geschäftsbetrieb unerläßlich
sind. Sie dürfen aber nur mit Einwilligung des Nutzers zu
Zwecken der Beratung, der Werbung oder Marktforschung verwendet
werden. Diese Zwecke sind normalerweise die Gründe, aus denen
Adressen gesammelt werden, z.B. über eigens dafür veranstaltete
Preisausschreiben. Diese Bestimmung wird die gewerbliche
Wirtschaft in ihrer Werbestrategie schwer treffen, falls sie
diese Vorschrift nicht permanent mißachtet. Solche Bestimmungen
können sehr schwer durchgesetzt werden und es wird einiger
Anstrengung der Datenschutzbehörden bedürfen, um die Einhaltung
zu überwachen.
Gleichzeitig werden die Betreiber von Telediensten in § 5
Abs. 3 verpflichtet, die gespeicherten Bestandsdaten an Polizei
und Nachrichtendienste auf deren Verlangen weiterzuleiten.
4. § 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
Nutzungs- und Abrechnungsdaten dürfen nach § 6 nur so lange
gespeichert werden, wie zur Nutzung bzw. Abrechnung der
Teledienste unbedingt notwendig.
Nach der Nutzung müssen sämtliche Nutzungsdaten gelöscht
werden, wenn keine Abrechnung mehr notwendig ist.
Falls der Nutzer eine Einzelaufstellung verlangt, dürfen die
Daten weitere 80 Tage nach Abrechnung gespeichert werden und
müssen dann, falls es keine Beanstandung über die Abrechnung
gibt, gelöscht werden.
5. § 7 Auskunftsrecht
Der Nutzer ist berechtigt, seine Daten gemäß dem BDSG
einzusehen, im Gegensatz zu § 34 Abs.4 sogar bei kurzzeitiger
Speicherung. Neu ist, daß dem Nutzer die Möglichkeit gegeben
werden muß, die Auskunft elektronisch vom Diensteanbieter zu
erhalten. Dies ist bei Telediensten die einzig angemessene Art
der Auskunft sowie die einzige, die einen Überblick des Nutzers
über seine Daten effektiv gewährleistet.
6. § 8 Verdachtsunabhängige Kontrollen
Abweichend von § 38 BDSG können wegen der höheren
Gefährdungsstufe in Datennetzen auch verdachtsunabhängige
Kontrollen durchgeführt werden, ob die Bestimmungen des
Datenschutzes eingehalten werden.
C. Folgerungen für die Praxis
Provider, die einen Pauschaltarif für den Netzzugang
anbieten, dürfen daher gar keine Protokolle über die Nutzung
von Online-Diensten aufzeichnen, die anderen nur über die Dauer
des Surfens, nicht über die besuchten Online-Angebote. Dies wird
heute von fast allen Servern, auch den Universitätsservern
praktiziert.
Die heute übliche Protokollierung der Adressen der Benutzer
durch den Diensteanbieter verstößt sogar gegen mehrere der
neuen Regelungen: gegen § 3 Abs. 5, weil die Nutzung
protokolliert wird, bevor der Nutzer davon unterrichtet werden
kann und gegen § 6, weil diese Nutzerdaten nicht für
Abrechnungen taugen und daher sofort nach Ende der -Nutzung
gelöscht werden müssen. Für Inhaber dynamischer IP-Adressen
ergibt sich zwar keine Verletzung des Datenschutzes, weil die
IP-Adresse nicht mehr dem Nutzer zugeordnet werden kann, aber es
gibt überwiegend feste IP-Adressen, die identifiziert werden
können.
VII. Das Signaturgesetz (Artikel 3)
A. Allgemeines
1. Zielsetzung
Das Signaturgesetz ermöglicht erstmals, elektronische Dokumente
sicher auf ihre Herkunft zu überprüfen.
Die sogenannte digitale Signatur hat dieselbe Funktion wie die
Unterschrift im normalen Rechtsverkehr. Sie wird nicht als
elektronische Unterschrift bezeichnet, da Verwechslungen mit der
eingescannten Unterschrift vermieden werden sollenlvii:
Die weitverbreitete Praxis, eingescannte Unterschriften per Fax
oder E-Mail zu versenden, hat kaum einen Beweiswert, da diese von
jedem ohne besondere technische Fähigkeiten angefertigt werden
können, der im Besitz einer Originalunterschrift ist. Die
Herkunft von E-Mails kann besonders leicht gefälscht werden,
wenn man Grundkenntnisse in UNIX besitztlviii.
2. Technische Realisierung
Als Technik wird dazu ein asymmetrisches Veschlüsselungssystem
verwandt, das verschiedene Schlüssel zum Chiffrieren und zum
Dechiffrieren einer Nachricht benötigtlix.
Der sogenannte private Schlüssel (private key) ist nur dem
Verfasser einer Nachricht bekannt. Die verschlüsselte Nachricht
ist nur mit dem zugehörigen zweiten Schlüssel, dem
öffentlichen Schlüssel (public key) lesbar. (Umgekehrt kann
durch Verschlüsseln mit dem öffentlichen Schlüssel einer
Person sichergestellt werden, daß nur diese Person die Nachricht
lesen kann.Dies ist aber nicht Gegenstand dieses Gesetzentwurfslx) Ein Verfasser einer Nachricht kann nur dann
zweifelsfrei festgestellt werden, wenn ein
"vertrauenswürdiger Dritter" (trusted third-party) die
Identität des Inhabers des öffentlichen Schlüssels bestätigt.
Diese Bestätigung kann in Form von verschlüsselten Anhängseln
an die Nachricht erteilt werden, den sogenannten Zertifikaten.
Das Signaturgesetz regelt die Form und das Verfahren der
Zertifikate und legt die Voraussetzungen fest, die Vergabestellen
der Zertifikate, die sogenannten Zertifizierungsstellen,
erfüllen müssenlxi.
B. Zertifizierungsstellen
Durch die Wichtigkeit, die die Zuverlässigkeit der
Zertifizierungsstellen für die Abwicklung eines großen Teils
der zukünftigen Wirtschaftstätigkeit besitzt, wurde vielfach
gefordert, daß der Staat diese Aufgabe selbst übernehmen solle.
Der Gesetzentwurf hat sich demgegenüber dafür entschieden, daß
private Unternehmen mit Lizenzen des Staates diese Aufgabe
übernehmen.
1. Regulierungsbehörde
Als staatliche Behörde für die Lizenzierung und die
Überprüfung der Zertifizierungsstellen ist die
Regulierungsbehörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes im
Fachbereich des Bundeswirtschaftsministeriums vorgesehen (nachdem
im Entwurf der Signaturverordnung zu § 126a BGB noch das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen
war..) Da § 66 TKG erst am 1.1.1998 in Kraft tritt, ist in § 98
TKG geregelt, daß die Aufgaben der Regulierungsbehörde bis zum
1.1.1998 vom Bundesamt für Post und Telekommunikation
wahrgenommen werden.
Die Regulierungsbehörde ist dafür zuständig, die
Zertifizierungsschlüssel für die Zertifizierungsstellen zur
Verfügung zu stellenlxii und ist damit
oberste nationale Zertifizierungsstelle (sog.
"Wurzelinstanz"lxiii)
Als Kontrollinstanz überprüft sie die Arbeit der
Zertifizierungsstellen und deren Dokumentationlxiv
2. Zertifizierungsstellen
a) Lizenzierung
Die Unternehmen haben im Grundsatz nach § 4 Abs.1 sogar einen
Anspruch auf Lizenzierung, wenn sie die weiteren Voraussetzungen
im Signaturgesetz und der zugehörigen, auf § 16 SigG
basierenden Signaturverordnunglxv erfüllen.
b) Technische Voraussetzungen
Die technische Ausstattung muß dabei hohen
Sicherheitsstandards gemäß § 14 i.Vm. §§ 12-16 SigV, die vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt
werden, genügen.
Die Zertifizierungsstelle muß sicherstellen, daß die Schlüssel
jederzeit über öffentliche Telekommunikationsleitungen
überprüft sowie mit Zustimmung des Schlüsselinhabers auch
abgerufen werden könnenlxvi.
c) Vergabe von Zertifikaten
Die Zertifizierungsstellen müssen die Antragsteller durch
Vorlage des Reisepasses oder des Personalausweises zweifelsfrei
identifizierenlxvii. Sie bestätigt die
Zuordnung eines öffentlichen Schlüssels zu einer Person durch
ein Zertifikat, das in verschlüsselter Form die Daten des
Antragstellers enthält.
Nach § 7 sind in dem Zertifikat mindestens folgende Daten
enthalten: der Name des Schlüsselinhaber bzw. ein Pseudonym, der
öffentliche Schlüssel, die Algorithmen für den öffentlichen
Schlüssel des Antragstellers und den Zertifizierungsschlüssel,
eine laufende Nummer, Beginn und Ende der Gültigkeit, Namen der
Zertifizierungsstelle und Angaben zum Zweck des Schlüssels.
Darüber hinaus können Vertretungsverhältnisse oder
berufsrechtliche Angaben gegen Nachweis in den Schlüssel oder
einen Anhang dazu, ein sogenanntes Attribut-Zertifikat,
aufgenommen werden.
Die Zertifizierungsstelle hat wegen des relativ schwierigen
Verfahrens eine Pflicht, den Antragsteller über die Verwendung
der Schlüssel sowie notwendige Sicherheitsmaßnahmen zu
unterrichtenlxviii. Die Erzeugung der
Schlüssel kann wahlweise durch den Antragsteller oder die
Zertifizierungsstelle erfolgenlxix. Wenn der
Antragssteller die Schlüssel selbst erzeugt, hat sich die
Zertifizierungsstelle zu überzeugen, daß er geeignete
technische Komponenten dazu einsetztlxx.
d) Einstellung der Tätigkeit
Bei Einstellung der Tätigkeit hat die Zertifizierungsstelle
frühestmöglich die Regulierungsstelle zu unterrichten und
dafür zu sorgen, daß eine andere Zertifizierungsstelle die
Tätigkeit übernimmt. Falls dies nicht gelingt, hat sie die von
ihr ausgestellten Zertifikate zu sperren.
3. Ausländische Zertifikate
Durch § 16 des Gesetzentwurfs werden ausländische
Zertifikate aus dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums
anerkannt, soweit sie eine gleichwertige Sicherheit bieten. Durch
den Abschluß von Staatsverträgen können nach § 16 Abs. 2 die
Zertifikate weiterer Länder anerkannt werden.
4. § 5 Abs.4 und die Kryptokontroverse
Der Zertifizierungsstelle ist in § 5 Absatz 4 ausdrücklich
verboten, zugehörige private Schlüssel zu speichern. Das war in
Erwägung gezogen worden, um staatlichen Stellen zur
Strafverfolgung und zur geheimdienstlichen Tätigkeit ein
Mitlesen von verschlüsselten Informationen zu ermöglichen.
Ob die Überwachung verschlüsselter Texte in anderer Form dem
Staat ermöglicht werden soll, ist aber noch längst nicht
ausdiskutiert und Gegenstand der sogenannten Kryptokontroverse,
die gegenwärtig in sämtlichen Industriestaaten der Welt
geführt wirdlxxi.
Es gibt verschiedene Modelle, um zu gewährleisten, daß der
Staat die Kommunikation der organisierten Kriminalität weiterhin
überwachen kann. Im Bereich des Mobilfunks, der ja auch mit
Verschlüsselung arbeitet, sind die Netzbetreiber durch die
Fernmeldeüberwachungsverordnunglxxii
verpflichtet worden, dem Staat die Möglichkeit des Abhörens von
TK-Verbindungen zu ermöglichen.
International versuchen die USA, durch ein Exportverbot von
starker Verschlüsselungssoftware andere Geheimdienste an deren
Einsatz zu hindernlxxiii.
Im Bereich des Internets, in dem nicht der Netzbetreiber, sondern
der Kommunikationspartner selbst für die Verschlüsselung
verantwortlich ist, gibt es nur drei Möglichkeiten:
* der Staat verbietet die Verschlüsselung mit
"starken" Schlüsseln ganz wie in Frankreichlxxiv.
* Es wird zur Verschlüsselung eine Hard- oder Softwarelösung
eingesetzt, die für die staatlichen Stellen eine
"Hintertür" zum Brechen der Verschlüsselung besitzt
wie der Clipper-Chiplxxv, der von der
amerikanischen Regierung vorgeschlagen wurde oder die israelische
Promis-Software für Geheimdienste, die eine nicht erkennbare
Einbruchstelle für den CIA besaß.
* Der Staat hat Zugriff auf die geheimen Schlüssel, was aber
entgegen § 5 Abs. 4 eine Speicherung z.B. bei der
Zertifizierungsstelle voraussetzen würde.
Durch die Verfügbarkeit von "starken"
Verschlüsselungsprogrammen wie "Pretty Good Privacy"lxxvi und den Möglichkeiten, eine
verschlüsselte Übertragung von Informationen in Sprach- oder
Bildkommunikation unerkennbar zu versteckenlxxvii,
ist die Durchsetzung solcher Maßnahmen fast unmöglich geworden.
Es würde für die gesetzestreuen Bürger eine erhebliche
Einschränkung für ihre Privatsphäre bedeuten, wenn sie nicht
persönliche Nachrichten beim Versand über das unsichere
Internet verschlüsseln dürften. Die Kriminellen würden sich an
ein Verschlüsselungsverbot eh nicht halten und die technisch
vorhandenen Möglichkeiten trotz Verbot ausnutzen. Damit wäre
der Sinn einer solchen Regelung mehr als fraglich. Es ist sehr zu
begrüßen, daß sich diese Auffassung beim Entwurf für das
Signaturgesetz durchgesetzt hat, die von allen Experten auf
diesem Gebiet wie der "Projektgruppe
verfassungsverträgliche Technikgestaltung (provet)"lxxviii oder dem Verein Teletrust e. V.lxxix vertreten wird. Es bleibt zu hoffen, daß
sich diese Auffassung trotz der vehementen Rufe des
Bundesnachrichtendienstes nach einem "Kryptogesetz" zum
Verbot der Verschlüsselung auch endgültig durchsetzt.
VIII. Die Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Artikel 7)
Die Änderung des Urheberrechtsgesetzes dient gleichzeitig der
Umsetzung der Europäischen "Datenbankrichtlinie"lxxx. Die Richtlinie bezweckt den Schutz des
geistigen Eigentums, das in umfangreichen Informationssammlungen
enthalten ist und bisher nicht vom Schutzbereich des
Urheberrechts umfaßt war.
Bisher war die Situation so, daß Datensammlungen nur dann einen
Schutz durch das Urheberrecht besaßen, wenn sie auf erheblicher
eigener geistiger Leistung beruhten. Meistens enthalten
umfangreiche Datenbanken bereits vorher öffentlich zugängliche
Daten, die nicht selbst ermittelt wurden und daher vom
Datenbankbetreiber kein Schutzrecht in Anspruch genommen werden
konnte.
Geradezu widersinnig war die Rechtsfolge, daß eine vollständige
Datenbank keinen Schutz genoß, während die unvollständige
Datenbank, die auf einer bewußten und sinnvollen Auswahl
basierte, aufgrund der Auswahlleistung Schutz durch das
Urheberrecht beanspruchen konnte.
Durch die Verfügbarkeit der Datenbanken über globale Netze wird
zum einen die Bedeutung der Datenbanken für die
Informationsgewinnung immer größer. Zum anderen wird es immer
einfacher, durch komplettes Herunterladen die Inhalte anderer
Datenbanken auszubeuten und kommerziell weiterzuverwerten.
Die bisherige Rechtslage hat dazu geführt, daß diese
Streitfälle mit Hilfe des Wettbewerbsrechts entschieden wurdenlxxxi, obwohl dies rechtssystematisch nicht
befriedigend ist. Der Schutz einer Leistung zum Aufbau einer
Datenbank kann nicht davon abhängen, ob die speziellen
Voraussetzungen des Wettbewerbsrechts erfüllt sind. Diese
Probleme wurden bei den "Prozeßwellen" um den Schutz
der Telefonbücher vor Veröffentlichung auf CD-ROM mehr als
deutlich. Ein Problem des Wettbewerbsrechts ist das relativ
langwierige Verfahren bis zum Verbot mit Abmahnung und
einstweiliger Verfügung, das sich die Firma Topware regelmäßig
mit neuen Versionen ihrer D-Info-CD-ROM zunutze gemacht hat. Sie
setzte innerhalb der kurzen Zeitspanne bis zum Verbot
regelmäßig die ganze Auflage der CD-ROM an den Handel ab, so
daß sie dann vom Verbot kaum noch getroffen wurde.
Demgegenüber bewirkt das neue Recht einen sofortigen Schutz des
Datenbankinhabers vor systematischer Verwertung der Daten. Es
schützt ebenso vor dem Abschöpfen der Anerkennung, die mit der
Leistung des Zusammentragens von Informationen verbunden sein
kann und vor Marktverstopfung, die nicht innerhalb eines
Wettbewerbsverhältnisses auftritt.
Der Schutz der Datenbanken wird auf wesentliche Teile der
Datenbank nach § 87a UrhG beschränkt, da nicht sämtliche in
Datenbanken enthaltene Daten unter das Urheberrecht fallen
können. Die normale Benutzung einer Datenbank durch Nachschlagen
einzelner Daten wird dem berechtigten Benutzer nach § 87d
garantiert, da dies ja gerade Sinn und Zweck einer Datenbank
darstellt.
Der Schutzzeitraum wird wegen der im Gegensatz zu herkömmlichen
Medien schnelleren "Verfallsdauer" der Inhalte auf 15
Jahre beschränkt, was gegenüber der normalen Schutzfrist von 70
Jahren eine erhebliche Verkürzung darstellt. Dafür läßt jede
wesentliche Änderung nach § 87c Abs. 2 die Frist von neuem
beginnen, so daß eine sorgfältig gepflegte Datenbank
dauerhaften Schutz genießt.
Die private Nutzung sowie die wissenschaftliche Nutzung mit
Quellenangabe wird durch § 87b bewußt aus dem Schutzbereich des
UrhG bei Datenbanken herausgehalten, da ersteres den Hersteller
der Datenbank nicht beeinträchtigt und letzteres für den
Fortschritt der Wissenschaft, ein in Art. 5 GG auch mit
Verfassungsrang ausgestattetes Anliegen des Staates,
unerläßlich ist. Zudem darf der Staat nach § 87b Abs.1 Nr.3 zu
Zwecken der öffentlichen Sicherheit sowie derjenige, der die
Daten zur Verwendung in Verfahren vor Gerichten oder Behörden
benötigt.
IX. Die anderen Gesetzesänderungen (Artikel 4-6, 8-10)
A. Artikel 4: Änderung des Strafgesetzbuches (StGB)
Die Änderungen des Strafgesetzbuches sollen lediglich
sicherstellen, daß Straftaten, die statt in herkömmlicher Weise
über Datennetze begangen werden, ebenso wie die bisherige
Begehensweise bestraft werden. Dazu war es für die meisten
Fälle ausreichend, daß die Definition der Schriften in § 11
Abs.3 StGB auf die Darstellung in Datennetzen ausgeweitet wurde.
Das betrifft vor allem die Verbreitung von pornographischen
Schriften nach § 184 StGBlxxxii.
Darüber hinaus wird § 86 StGB, der die Verbreitung von
nationalsozialistischer Propaganda betrifft, auf die Verbreitung
in Datennetzen ausgedehnt.
Diese Gesetzesänderungen hätte man auch durch Auslegung der
bisher zur Verfügung stehenden Straftatbestände erreichen
können. Dies hat z.B. das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung
vom 27.8.1991lxxxiii auch so gesehen, aber
zur Vereinheitlichung des Rechtsbegriffs "Schriften"
mit dem in anderen Gesetzen war eine exakte Definition notwendiglxxxiv. Die Verbreitung von Kinderpornographie
und nationalsozialistischer Propaganda im Internet ist von den
Medien so publikumswirksam in Szene gesetzt worden, daß es für
Internet-Nichtbenutzer den Anschein haben muß, das Internet sei
ein einziger Sündenpfuhl und Hort rechtsradikalen Gedankenguts.
Als erfahrener Internet-Surfer kann man dem nur entgegnen, man
findet selbst dann kaum derartiges Material, wenn man sich
erstens im Internet gut auskennt und zweitens gezielt danach
sucht. Vor dem Hintergrund dieser Medienberichterstattung mag die
Gesetzesänderung als politisches Signal notwendig sein.
Die meisten Fälle dieser Art werden aber im Ausland stehende
Server betreffen, so daß die deutsche Strafverfolgung darauf eh
keinen Einfluß hat.
B. Artikel 5: Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Die Anpassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erfüllt
ebenso wie die Änderung des StGB den Zweck, im Bereich der
Datennetze keine Gesetzeslücken auftreten zu lassen und die
Verbreitung von Schriften in Datennetzen den "normalen"
Schriften gleichzustellen.
C. Artikel 6: Änderung des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften (GjS)
Das gleiche gilt für das Gesetz über die Verbreitung von
jugendgefährdenden Schriften. Eine Klarstellung war
erforderlich, da durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechunglxxxv wurde anders als in der
strafgerichtlichen Rechtsprechung das Wort "Schriften"
in dem Sinne interpretiert worden war, daß es sich dabei um
Druckwerke oder andere verkörperte Darstellungsformen handeln
müsse.
Hier ist aber noch zu beachten, daß durch den neuen § 7a die
Provider bzw. Informationsanbieter verpflichtet werden, einen
Jugendschutzbeauftragten zu bestellen oder sich einer
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle anschließt, sofern
seine Informationsangebote jugendgefährdende Inhalte enthalten
können. Diese Regelung entspricht der langjährigen
Regelungspraxis in der Filmwirtschaft, die sich grundsätzlich
bewährt hat.
Es wird auch die Möglichkeit eröffnet, durch sichere Schranken
Minderjährige von der Nutzung jugendgefährdender Inhalte
auszuschließenlxxxvi
Dabei wirft diese Regelung natürlich eine Reihe weiterer Fragen
auf, die erst noch geklärt werden müssen. Ist ein Hyperlink auf
eine Website mit (teilweise) pornographischem Inhalt bereits ein
Angebot, das selbst unter § 7a fällt? Oder ein Verweis auf eine
solche Site, die einen derartigen Hyperlink enthält? Das wird
man bei direktem Hyperlink auf die einschlägigen Bereiche sicher
bejahen müssen, wenn aber weitere Zwischenschritte des Benutzers
erforderlich sind, muß eine Grenze gezogen werden.
D. Artikel 8: Änderung des Preisangabengesetzes
Das Preisangabengesetz soll geändert werden, um den Anbietern
von Telediensten klare Vorgaben zur Online-Präsentation von
Preisangaben in der Preisangabenverordnung machen zu können,
insbesondere darf die Preisinformation selbst nicht
kostenpflichtig sein.
E. Artikel 9+10: Änderung der Preisangabenverordnung und
Rückkehr zum Verordnungsrang
Entsprechend dem oben gesagten soll die Preisangabenverordnung
modifiziert werden. Da diese als Verordnung durch das
Multimedia-Gesetz mit Gesetzesrang geändert wird, bedarf es des
gesetzestechnischen Kniffs in § 11, um für die Zukunft eine
einheitliche Rangstufe der Verordnung unterhalb des
Bundesgesetzes wiederherzustellen.
F. Artikel 11: Inkrafttreten
Das Gesetz soll nach derzeitigem Planungsstand am 1.8.1997 in
Kraft treten. Artikel 7, der die Umsetzung einer Europäischen
Richtlinie betrifft, soll abweichend davon erst am 1.1.1998
Gültigkeit erlangen.
X. Fazit
Das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz regelt
zuverlässig die Rechtsprobleme durch neue Kommunikationsmedien
und bietet dem Online-Anbieter in Deutschland Rechtssicherheit
für die Zukunft.
Die Anbieter- und Zugangsfreiheit sowie die relativ geringen
Einschränkungen durch TDSG und TDDSG schaffen die notwendigen
Freiräume für die grenzenlose Online-Kommunikation. Die totale
Reglementierung des Internets, wie viele anhand des
Gesetzentwurfs meinen, findet nicht statt.
Die frühe Verankerung der digitalen Signatur im Gesetz kann für
die Entwicklung der elektronischen Kommunikation in Deutschland
nur von Vorteil sein. Es bedarf aber noch zahlreicher
Gesetzesänderungen vor allem im Zivil- und Zivilprozeßrecht, um
die Beweiskraft der digitalen Signatur zu sichern.
Die Erstreckung des Urheberrechts auf Datenbanken ist zum Schutz
von Online-Anbietern notwendig, um neue umfassende
Informationsquellen in Form von Datenbanken ausreichend zu
schützen.
Die Regelungen des TDDSG zeigen, daß in Zukunft die
Schutzrichtung des Datenschutzes auch gegen Private dringend
geboten ist, vor allem im Zeitalter der globalen Vernetzung. Es
bleibt zu erwarten, daß die Regelungen des BDSG in dieser
Richtung erweitert werden.
Es bleibt der Kritikpunkt eines nationalen Alleingangs, da die
Kommunikation in globalen Netzen wirksam nur supranational
geregelt werden kann. Eine Regelung innerhalb von EU oder besser
OECD, UN bzw.GATT wäre zu begrüßen.
Literaturangaben
i http://www.kanzlei.de/iukdg.htm
ii vgl. z. B. Rigo Wenning, "Das Internet -
ein rechtsfreier Raum?", http://rw22dc01.jura.uni-sb.de/internet.htm
oder das Thema des Seminars
iii http://www.iid.de/rahmen/statementmm2596.htm
iv vgl. Christopher Kuner, Internationale
Zuständigkeitskonflikte im Internet, Computer und Recht 8/1996,
S. 453
v http://www.topthema.com/96111250.htm
vi http://www.cdt.org/policy/freespeech/12_21.cda.htm
vii http://ig.cs.tu-berlin.de/RS/ETC/960729.SHEA-V-RENO-decision;
http://ig.cs.tu-berlin.de/RS/ETC/960611.ACLU-V-RENO-decision
viii www.iid.de/rahmen
ix analog: 900 DM, ISDN 1x64 kBit: 4000 DM, lt.
Auskunft Deutsche Telekom (12/96)
x erstellt von der VDI/VDE Technologiezentrum
GmbH in Teltow unter der Leitung von Dr. Reinhard Stransfeld
xi erstellt von Ulrich Riehm und Bernd Wingert,
Forschungszentrum Karlsruhe, Abteilung für Angewndte
Systemanalyse
xii Computer und Recht 1/96, S. 51
xiii http://www.kanzlei.de/euv.htm
xiv Erber-Faller, Gesetzgebungsvorschläge der
Bundesnotarkammer zur Einführung elektronischer Unterschriften,
CuR 1996, S. 375
xv Begründung zur EUV,
Bundesinnenministerium 30.8.1995
xvi Dokumentation des VDI Technologiezentrums,
Düsseldorf, Januar 1996
xvii "Die Informationsgesellschaft -
Fakten, Analysen, Trends", hrsg. vom BMWi 1995
xviii aaO, S. 50, "Kryptographie - Der
Schlüssel zu den Netzen"
xix aaO, S. 58
xx hrsg. vom BMWi, Referat für
Öffentlichkeitsarbeit, Febraur 1996
xxi http://www.iid.de/rahmen/eckwerte_bmbf.htm
xxii http://www.iid.de/rahmen/statementmm2596.htm
xxiii Vgl. auch Prof. Dr. Roßnagel,
Rechtliche Gestaltung informationstechnischer
Sicherungsinfrastrukturen, S. 174
xxiv Artikel 8 des Entwurfs vom 8.11.1996
xxv unten IX.F
xxvi unten 0
xxvii unten 0
xxviii unten 0
xxix unten IX.A
xxx unten 0
xxxi unten IX.C
xxxii unten VIII
xxxiii http://www2.echo.lu/legal/de/ipr/datenbank/datenban.htm
xxxiv Gutachten von Prof.Dr. Bullinger und
Prof Dr. Mestmäcker, Zusammenfassung unter
http://www.iid.de/rahmen/gutachten.htm
xxxv http://www.kanzlei.de/mmstv.htm
xxxvi http://www.kanzlei.de/btxv.htm
xxxvii Bundesrats-Drucksache 966/96, S. 19
xxxviii BR-Drucksache 966/96, S. 20
xxxix http://www.iid.de/rahmen/cordis_focus060596.htm;
http://www.iid.de/rahmen/inrep1.htm
xl Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über
den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20).
xli Richtlinie 90/388/EWG
xlii http://gaius.jura.uni-sb.de/Dissertationen/Ackermann/;
http://www.hmw.de/stroemer/gitter.htm
xliii Rainer Lang, Aufruhr im Computernetz,
Stuttgarter Zeitung vom 12.1.1996
xliv Chrisopher Kuner, CuR 1996, S. 453
xlv PC Professional 1/97, Netnews
xlvi Ulrich Sieber, Strafrechtliche
Verantwortung für den Datenverkehr in internationalen
Computernetzen, Datenschutz und Datensicherheit 1996, S. 550;
Christopher Kuner, Internationale Zuständigkeit im Internet, CuR
1996, S. 453
xlvii aaO
xlviii Spiegel 11/96, S. 102ff. bzw. http://www.spiegel.de/cgi-bin/9611102.cgi
xlix http://www.iid.de/rahmen/statementmm2596.htm
l Albrecht Stange, Pornographie Im Internet, CuR
1996, S. 424
li Ulrike Jäger/Marcus Collardin, Die
Inhaltsverantwortlichkeit von Online-Diensten, CuR 1996, S. 236
lii Albrecht Stange, Pornographie im Internet,
CuR 1996, S. 427
liii http://www.thur.de/ulf/recht/telefon.htm
liv siehe Fn 47
lv Telekommunikationsdatenschutzverordnung, BGBl
1996 I, S. 982; Joachim Rieß, Der Telekommunikationsdatenschutz
bleibt eine Baustelle, DuD 1996, S. 328
lvi Roßnagel/Bizer, Multimediadienste und
Datenschutz, DuD 1996, S. 409; Schaar, Datenschutzrechtliche
Probleme von Online-Diensten, DuD 1996, 134; ders.
Datenschutzfreier Raum Internet, CuR 1996, 170
lvii Erber-Faller, Gesetzgebungsvorschläge
der Bundesnotarkammer zur Einführung elektronischer
Unterschriften, CuR 1996, S. 375
lviii H.Damker, H. Fedderath, M. Schneider,
Maskerade-Angriffe im Internet, DuD 1996, S. 286
lix ausführlich Volker Hammer (Hrsg.),
Sicherungsinfrastrukturen, Heidelberg 1995; Goebel/Scheller,
Elektronische Unterschriftsverfahren in der Telekommunikation,
Braunschweig 1991
lx vgl. BR-Drucksache 966/96, S. 30
lxi Paul Mertes, Gesetz und Verordnung zur
digitalen Signatur, CuR 1996, S. 769; EDV-Gerichtstag 1996,
Digitale Signaturverfahren, jur-pc 1996, S. 37; Bieser,
Bundesregierung plant Gesetz zur digitalen Signatur, CuR 1996, S.
564
lxii § 4 Abs. 5 SigG
lxiii BR-Drucksache 966/96, S. 32
lxiv §§ 10, 13 SigG
lxv Entwurf Stand 20.11.1996, http://www.kanzlei.de/sigv.htm
lxvi § 5 Abs. 1
lxvii § 5 Abs.1 SigG
lxviii § 6 SigG
lxix § 5 Abs.1 SigV
lxx § 5 Abs.2 SigV
lxxi Bizer, Die Kryptokontroverse, in Hammer,
Sicherungsinfrastrukturen; vgl. unten Fn 74+75
lxxii http://www.kanzlei.de/fuev.htm
lxxiii Reimer, DuD 1996, S. 634
lxxiv Gesetz über die Regelung des
Fernmeldewesens aus dem Jahr 1990, Art. 28; Rihaczek, Neue
französische Kryptogesetzgebung, DuD 1996, S. 484
lxxv vgl. Rihaczek, Escrowed Encryption
Standard (EES), DuD 1996, 37; ders., US-Kryptoinitiative, DuD
1996, 602
lxxvi Freeware von Phil Zimmermann, basierend
auf dem RSA-Algorithmus
lxxvii sogenannte Steganographie
lxxviii Hammer, Sicherungsinfrastrukturen,
lxxix Goebel/Scheller, Elektronische
Unterschriftsverfahren in der Telekommunikation
lxxx Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996
über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S.
20).
lxxxi LG Hamburg, Urteil vom 2.5.1996
(D-Info-CD-ROM); OLG Frankfurt, Urteil vom 4.7.1995 AZ 11 U 10/95
lxxxii Albrecht Stange, Pornographie im
Internet, CuR 1996, S. 424
lxxxiii NStZ 1992, S. 38
lxxxiv siehe unten IX.C zum GjS
lxxxv VG Köln, NJW 1991, S. 1733; OVG
Münster, NJW 1993, S. 1494
lxxxvi § 3 Absatz 2 und 5 Abs. 3 GjS neue
Fassung; Albrecht Stange, Pornographie im Internet, CuR 1996, S.
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