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Möglichkeiten für internationalen Markenschutz
Märkte in Asien,
Europa und Amerika wachsen immer weiter zusammen, Markteintrittsbarrieren
sinken. Das ubiquitäre Internet trägt seit einigen Jahren seinen Teil dazu
bei: es vernetzt nicht nur Unternehmen, sondern weltweit „brands“ mit „consumer
needs“. Im Zuge der wirtschaftlichen Konvergenz macht diese
„Globalisierung“ nicht vor dem Markenrecht halt. Selbst kleinere
Unternehmen, die sich internationale Absatzmärkte erschließen oder sichern
wollen, kommen daher an einer effizienten Markenschutzstrategie nicht vorbei.
Neben
den rein nationalen Schutzmöglichkeiten einer Marke (in Deutschland über das
Deutsche Patent- und Markenamt, www.dpma.de) werden daher zunehmend Anmeldeverfahren interessant, die es ermöglichen, mit
nur einem Anmeldeakt den gewünschten Schutz in einer Vielzahl von
Nationalstaaten zu erlangen:
Die
EU-Gemeinschaftsmarke:
Die Anmeldung einer sog. EU-Marke bezieht sich automatisch auf
alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (derzeit 25 Staaten), ohne dass für
jede Marke in jedem Land eigene Verfahren durchgeführt oder Gebühren gezahlt
werden müssen. Das ist der Vorteil einer EU-Marke. Der Nachteil besteht darin,
dass die gesamte Anmeldung zurückgewiesen werden kann, wenn aufgrund eines
kollidierenden, älteren Markenrechtes in einem einzigen EU-Staat erfolgreich
Widerspruch eingelegt wird.
Die IR-Marke:
Die sog. IR-Marke
wird in ein internationales Register eingetragen, welches von der
Weltorganisation für Geistiges Eigentum (World Intellectual Property
Organization - WIPO / Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle -
OMPI) auf der Grundlage des „Madrider
Abkommens" in Genf verwaltet wird, dem sich zwischenzeitlich 77
Einzelstaaten weltweit angeschlossen haben.
Grundsätzlich
erfolgt die internationale Registrierung mit dem Datum, an dem der entsprechende
Antrag (z. B. beim Deutschen Patent- und Markenamt) eingegangen ist. Es besteht
aber auch die Möglichkeit, für die internationale Registrierung den Zeitrang
oder die Priorität einer bereits angemeldeten nationalen (bzw. deutschen) Marke
in Anspruch zu nehmen. Das
bedeutet, dass mit einem einzigen Antrag bei der WIPO der Schutzbereich einer
zuvor nur in einem der Mitgliedsstaaten eingetragenen Marke auf eine Vielzahl
der Mitgliedsländer ausgeweitet werden kann. Wird
der Schutz dagegen in nur einem der gewählten Ländern versagt, so führt dies
nicht zur Zurückweisung der Anmeldung in den übrigen Ländern – bereits
gezahlte Gebühren werden allerdings nicht erstattet.
Mit dem Beitritt der
U.S.A. 1. Oktober 2003 sowie dem Beitritt der EU am
1. Oktober 2004 zum sogenannten „Madrider Protokoll“ haben sich die Möglichkeiten
dieses Anmeldeverfahrens ganz entscheidend verbessert: So
kann nunmehr auf der Basis einer bereits existierenden nationalen Marke (z. B. einer deutschen Eintragung) über das Internationale Büro
in Genf beispielsweise ein entsprechender Markenschutz sowohl in den U.S.A. als
auch über die Gemeinschaftsmarke in der gesamten EU generiert werden. Umgekehrt
kann über die WIPO der Schutz einer EU-Gemeinschaftsmarke auf die U.S.A. oder
der einer US-Marke auf die EU-Mitgliedsstaaten ausgedehnt werden.
Eine an den
strategischen Zielen des Unternehmens ausgerichtete Verknüpfung zwischen
Gemeinschafts- und IR-Marke kann daher zu einem einfacheren, schnelleren und vor
allem kostengünstigeren internationalen Markenschutz führen. Hierauf müssen
Kennzeichenrecherchen und juristische Bewertungen allerdings „justiert“
werden. Schon bei der Auswahl der Waren und Dienstleistungen, für die der
Markenschutz Geltung haben soll – empfehlenswerter Weise sogar beim „Namefinding“
selbst –, ist daher juristischer Sachverstand gefragt. Denn nur so können die
Vorteile der vorbeschriebenen Verfahrensvorteile auch wirtschaftlich zum
internationalen Erfolg eines „Brands“ führen.
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