| EINLEITUNG Am 1. Juli 1998 tritt
das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts in Kraft.
Änderungen erfahren das Abstammungsrecht, die
elterliche Sorge und das Umgangsrecht, das elterliche
Erziehungsrecht, das Namens- und Adoptionsrecht, sowie
das Verfahrensrecht.
Im sonstigen Bundesrecht werden Vorschriften
geändert, in denen bislang nichteheliche Kinder
gegenüber ehelichen Kindern abweichend behandelt werden;
entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts jedoch lediglich dann, sofern
nicht die Gleichstellung ungerechtfertigt wäre.
Als weitere Gesetze mit kindschaftsrechtlichem Bezug
sind das Beistandsgesetz sowie das
Erbrechtsgleichstellungsgesetz am 1. April 1998 in Kraft
getreten. Art. 3 Nr. 9 und Art. 5 § 3 Abs. 2 des
Kindesunterhaltsgesetzes sind seit 15.04.1998 in Kraft.
Die übrigen Artikel treten ab 01.07.1998 in Kraft.
Das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz
befindet sich noch im Stadium des
Gesetzgebungsverfahrens.
I. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz
A. Abstammungsrecht, §§ 1591 bis 1600 o BGB
Eine völlig neue Fassung wird das Abstammungsrecht
erhalten.
1. Weiterhin werden verschiedene Vorausetzungen, ob
die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist oder
nicht, an die Vaterschaft geknüpft. Die heute
bestehenden unterschiedlichen Regelungen für eheliche
und nichteheliche Kinder werden in weitem Umfang
vereinheitlicht, so z.B. bei der Frist für die
Vaterschaftsanfechtung. Dadurch ist die Zweiteilung des
heutigen Rechts in Regelungen für nichteheliche und
eheliche Kinder nicht mehr notwendig und wird aufgegeben.
2. Künftig wird nicht mehr davon ausgegangen, daß
ein innerhalb einer bestimmten Frist nach Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung geborenes Kind noch vom
früheren Ehemann der Mutter stammt.
3. Während der Anhängigkeit eines
Scheidungsverfahrens geborene Kinder, die damit noch dem
bisherigen Ehemann der Mutter zugerechnet werden, gelten
künftig auf vereinfachte Weise als Kinder des neuen
Partners der Mutter.
Nach heutiger Rechtslage muß hierfür ein
Ehelichkeitsanfechtungsverfahren durchgeführt werden,
bevor der wirkliche Vater die Vaterschaft rechtswirksam
anerkennen kann. Das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren
verursacht wegen des Gutachtens sehr hohe Kosten.
Im neuen Recht ist Voraussetzung für die Beseitigung
der Vaterschaft des bisherigen Ehemanns, daß alle
Beteiligten der Anerkennung der Vaterschaft durch den
neuen Partner der Mutter zustimmen. Der Ausschluß der
Vaterschaft des bisherigen Ehemannes wird erst mit
Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden
Urteils wirksam.
4. Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung
wird die Zustimmung der Mutter erforderlich sein und
nicht mehr die des Kindes, das derzeit in den alten
Bundesländern i.d.R. vom Jugendamt vertreten wird. Heute
steht der Mutter ein Anfechtungsrecht der
Vaterschaftsanerkennung nicht aber
Ehelichkeitsfeststellung zu. Künftig wird sie in allen
Fällen ein Recht auf Vaterschaftsanerkennung haben.
5. Das volljährige Kind erhält erweiterte
Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung.
Nach heutigem Recht ist dem volljährigen Kind die
gerichtliche Klärung seiner Abstammung verwehrt
(abgesehen von den Anfechtungsgründen des § 1596 BGB).
Dies hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet, wie
auch die Frist des § 1598 Hs. 2 BGB. Danach läuft die
Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit durch das
volljährige Kind auch dann zwei Jahre nach Eintritt der
Volljährigkeit ab, wenn das Kind von den für seine
Nichtehelichkeit sprechenden Umstände erst später
Kenntnis erlangt.
Künftig wird das volljährige Kind innerhalb einer
Frist von zwei Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit
anfechten können, ohne besondere Gründe dafür haben zu
müssen.Bei späterer Kenntniserlangung gegen die
Vaterschaft sprechender Umstände, beginnt die
Verjährung mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
B. Gemeinsame elterliche Sorge
1. Entstehung der elterlichen Sorge
Das BGB sieht heute eine gemeinsame elterliche Sorge
lediglich für verheiratete Eltern vor. Möchte der Vater
eines nichtehelichen Kindes die elterliche Sorge
erlangen, muß eine Ehelicherklärung erfolgen, wodurch
aber die Mutter die Sorge verliert.Die Eltern eines
nichtehelichen Kindes können kein gemeinsames Sorgerecht
erlangen.
Miteinander verheiratete Eltern haben auch künftig
grundsätzlich die gemeinsame Sorge für ihre Kinder.
Nicht miteinander verheiratete Eltern können nach neuem
Recht die gemeinsame Sorge ausüben, wenn sie erklären,
daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen
(Sorgeerklärung) oder einander heiraten. Werden
entsprechende Handlungen nicht vorgenommen, verbleibt der
Mutter die elterliche Sorge.
Gegen den Willen der Mutter wird ein Wechsel der
Alleinsorge von der Mutter zum Vater nicht möglich sein,
es sei denn, die mütterliche Sorge wird wegen
Kindeswohlgefährdung entzogen.
Bei einer Einigung der Eltern über die alleinige
väterliche Sorge hängt der Wechsel des Sorgerechts von
einer gerichtlichen Kindeswohlprüfung ab. Eine solche
Prüfung erfolgt auch in Fällen des Todes der allein
sorgeberechtigten Mutter, des Entzugs oder des Ruhens der
elterlichen Sorge der Mutter.
Für den Fall, daß die gemeinsame Sorge beider Eltern
aufgrund von Sorgeerklärungen bestand, wird in den
erwähnten Fällen, wie bereits heute, die alleinige
Sorge von Gesetzes wegen dem anderen Elternteil zustehen.
2. Beendigung der elterlichen Sorge
Die Prüfung des Fortbestands der elterlichen Sorge im
Rahmen eines Scheidungsverfahrens erfolgt heute von Amts
wegen. Bei nicht nur vorübergehendem Getrenntleben
entscheidet das Gericht auf Antrag eines Elternteils
über die elterliche Sorge.
Im neuen Gesetz ist vorgesehen, daß im Rahmen der
Ehescheidung die zwingende gerichtliche Prüfung und
Entscheidung entfällt und in allen Fällen eine
gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nur
noch dann vorgesehen ist, wenn ein Elternteil einen
Antrag auf Zuweisung der Alleinsorge stellt oder eine
Sorgeregelung wegen Gefahr für das Kindeswohl notwendig
ist.
Mit Aufgabe der zwingenden Gerichtsentscheidung über
die elterliche Sorge soll das Kindeswohl nicht ganz aus
den Augen verloren werden, deshalb werden die Gerichte
die Jugendämter über Scheidungen in Kenntnis setzen,
bei denen minderjährige Kinder betroffen sind. Es
besteht sodann die Pflicht der Jugendämter, die Eltern
über das Angebot der Trennungs- und Scheidungsberatung
zu informieren. Auch die Gerichte weisen, sind
minderjährige Kinder betroffen, auf die
Beratungsmöglichkeiten durch entsprechende Stellen hin.
Vom geltenden Recht abweichend wird bei gemeinsamer
Sorge nach Trennung oder Scheidung dem betreuenden
Elternteil eine Alleinentscheidungsbefugnis in allen
Angelegenheiten des täglichen Lebens zukommen. Eine
gemeinsame Entscheidung ist für Angelegenheiten
vorgesehen, die für das Kind erhebliche Bedeutung haben.
C. Umgangsrecht
Künftig erhält das Kind ein subjektives Recht auf
Umgang mit den Eltern. Dem einher geht die Schaffung
einer Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind. Es
bleibt das Umgangsrecht.
Das neue Gesetz hebt auch hervor, daß zum Kindeswohl
auch der Umgang mit den für die Entwicklung des Kindes
bedeutsamen Bezugspersonen gehört.
Der Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet war,
wird künftig ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben.
Das Umgangsrecht kann vom Familiengericht näher geregelt
werden. Dessen Ausgestaltung wird anders als heute nicht
mehr vornehmlich vom Willen der Mutter abhängen.
Ferner werden auch Großeltern, Geschwister,
Stiefelternteile und frühere Pflegeeltern künftig ein
Umgangsrecht haben, sofern dies dem Wohl des Kindes
dient.
Kinder und Jugendliche werden einen Anspruch auf
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des
Umgangsrechts durch das Jugendamt haben.
D. Elterliches Erziehungsrecht
§ 1631 Abs. 2 BGB lautete seither:
"Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind
unzulässig." Die künftige Fassung lautet: "
Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere
körperliche und seelische Mißhandlungen, sind
unzulässig."
Die neue Formulierung soll betonen, daß Gewalt kein
geeignetes Erziehungsmittel ist. Sie wurde andererseits
in dieser Form gewählt, um Eltern nicht zu
kriminalisieren.
E. Betreuungsunterhalt
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt, den die Mutter
des nichtehelichen Kindes gegen den Vater geltend machen
kann, wurde im Rahmen des Schwangeren- und
Familienhilfeänderungsgesetz in den
Anspruchsvoraussetzungen sowie seiner Dauer auf drei
Jahre erweitert. Der Anspruch kann, wenn eine Beendigung
bereits nach Ablauf von drei Jahren unter
Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig
wäre, länger als drei Jahre bestehen; zum Beispiel,
weil das Kind behindert ist.
Klargestellt wird weiterhin, daß auch der Vater einen
Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat, wenn er die
Betreuung des Kindes übernommen hat.
F. Namensrecht
Das Familiennamensrecht, so wie es 1994 in Kraft
getreten ist, bleibt in den Grundzügen bestehen.
Anknüpfungspunkt für die namensrechtlichen Regelungen
ist jedoch nicht mehr die eheliche oder nichteheliche
Abstammung des Kindes. Die gemeinsame Sorge kann jedoch
künftig auch bei Eltern, die nicht miteinander
verheiratet sind, berücksichtigt werden.
Der Familienname eines Kindes ist künftig wie folgt
zu bestimmen:
Das Kind erhält den von den Eltern im Zeitpunkt der
Geburt gemeinsam geführten Ehenamen.
Die Eltern entscheiden gemeinsam über den Namen des
Kindes, wenn sie im Geburtszeitpunkt nicht denselben
Namen tragen, aber das gemeinsame Sorgerecht, entweder
aufgrund einer zwischen ihnen bestehenden Ehe oder der
Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen, haben. Das
Familiengericht überträgt die Entscheidung einem der
Elternteile, bei Uneinigkeit der Eltern.
Unzulässig ist ein aus den Familiennamen beider
Eltern zusammengesetzter Doppelname.
Hat ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge,
erhält das Kind dessen Namen. Mit einer einvernehmlichen
Einigung der Eltern kann das Kind auch den Namen des
anderen Elternteils tragen.
Bei späterer gemeinsamer Sorge für das Kind kann der
Familienname neu bestimmt werden. Zur Auswahl stehen der
von Vater und Mutter zu diesem Zeitpunkt geführte Name.
G. Adoptionsrecht
Die künftige rechtliche Gleichstellung ehelicher und
nichtehelicher Kinder und die Aufgabe dieser
Unterscheidung läßt die Möglichkeit das eigene
nichteheliche Kind als Kind anzunehmen entfallen.
Die Adoption auch eines nichtehelichen Kindes wird
künftig auch an die Einwilligung des Vaters und somit
beider Eltern gebunden. Das Vormundschaftsgericht kann
aber künftig die Einwilligung des Vaters bereits dann
ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu
unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
H. Verfahrensrecht
Die seither unterschiedliche Gerichtszuständigkeit
für Kinder betreffende Verfahren der Familiengerichte,
Vormundschaftsgerichte und der Zivilprozeßabteilungen
der Amtsgerichte wird vereinheitlicht. Künftig werden
die Familiengerichte ("großes
Familiengericht") für sämtliche Unterhaltsklagen,
soweit sie auf Ehe und Verwandschaft beruhen oder
Betreuungsunterhalt geltend gemacht wird, und für
Verfahren über die elterliche Sorge zuständig sein.
Außerdem werden den Familiengerichten die
Abstammungsverfahren zugewiesen.
Der Instanzenzug wird ebenfalls vereinheitlicht.
Künftig soll das Gericht bereits im Frühstadium des
Verfahrens auf die beim Jugendamt gegebenen
Beratungsmöglichkeiten hinweisen, um die
eigenverantwortliche Konfliktlösung durch die Eltern,
insbesondere im Sorge- und Umgangsverfahren zu fördern.
Bei Bereitschaft der Beteiligten zu einer
außergerichtlichen Beratung oder bei Bestehen einer
Aussicht auf eine einvernehmliche Einigung der
Beteiligten kann das Gericht das Verfahren aussetzen.
Das Gesetz bestimmt künftig die Bestellung eines
Verfahrenspflegers ("Anwalt des Kindes") bei
besonderer Schutzwürdigkeit des Kindes. In Fällen
schwerwiegender Interessenkonflikte soll das Einbringen
der Belange des Kindes sichergestellt werden. Es soll
nicht zum bloßen Verfahrensobjekt werden.
II. Das Beistandschaftsgesetz
An Stelle der heutigen gesetzlichen Amtspflegschaft
für nichteheliche Kinder tritt künftig eine freiwillige
Beistandschaft des Jugendamts zur Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen und um den Aufgabenkreis der
Vaterschaftsfeststellung zu übernehmen. Das Antragsrecht
hierfür steht dann dem Elternteil mit dem alleinigen
Sorgerecht zu. Gleichzeitig wird die Beistandschaft des
bisherigen Rechts ersetzt. Der Antrag wird zum
frühzeitigen Ergreifen der notwendigen Maßnahmen auch
schon vor Geburt des Kindes gestellt werden können.
Das Recht der alten und neuen Bundesländer wird damit
angeglichen.
III. Das Erbrechtgleichstellungsgesetz
Dieses Gesetz sieht vor, Abweichungen des Erbrechts
unehelicher Kinder vom Erbrecht ehelicher Kinder zu
beseitigen. Insbesondere den Nichteintritt des
unehelichen Kindes in die Erbengemeinschaft mit Kindern
des Erblassers oder dessen überlebenden Ehegatten, das
seither einen Erbersatzanspruch als Geldbetrag in Höhe
des Wertes des Erbteils erhält. Ferner das Recht des
nichtehelichen Kindes, nach Vollendung des 21. und vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, einen vorzeitigen
Erbausgleich zu verlangen, das hierdurch sein Erb- und
Pflichtteilsrecht gegenüber dem Vater und väterlichen
Verwandten verliert.
IV. Das Kindesunterhaltsgesetz
Das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts für Kinder
strebt die unterhaltsrechtliche Gleichstellung aller
Kinder an. Darüberhinaus sollen die Unterhaltstitel von
Kindern schneller als bisher und weitgehend ohne
gerichtliche Verfahren an die allgemeine
Einkommensentwicklung angepaßt werden können.
Seither konnten nur nichteheliche Kinder in einem
vereinfachten Verfahren nach den §§ 1615 ff. BGB ihren
Unterhalt geltend machen. Eheliche Kinder sind auf das
normale Unterhaltsverfahren angewiesen.
In Zukunft kann sowohl Regelunterhalt als auch den
persönlichen Verhältnissen entsprechender
Individualunterhalt von allen Kindern gleichermaßen
verlangt werden. Insbesondere können nichteheliche
Kinder einen Anspruch auf Regelunterhalt in einem
vereinfachten Verfahren durchsetzen.
Damit die Gerichte nicht immer wieder erneut zur
Titelanpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse
angerufen werden müssen, kann der Titel auf
Regelunterhalt immer und der Titel auf
Individualunterhalt auf Antrag des Kindes in einem
Abstand von zwei Jahren entsprechend der
durchschnittlichen Nettoeinkommensentwicklung dynamisiert
werden.
Damit entfallen die Anpassung der Regelsätze durch
Regelsatzverordnung der Bundesregierung, das
Beschlußverfahren nach § 642 b ZPO sowie das
vereinfachte Verfahren nach den §§ 641 ff. ZPO.
Die Möglichkeiten des Gerichts zur Auskunftserlangung
über die zur Unterhaltsberechnung maßgeblichen
Umstände wurden verbessert.
V. Das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat den Umstand, daß
Eltern ihre Kinder kraft ihrer elterlichen
Vertretungsmacht nach § 1629 BGB bei Fortführung eines
ererbten Handelsgeschäfts in ungeteilter
Erbengemeinschaft finanziell unbegrenzt verpflichten
können, als unvereinbar mit dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht Minderjähriger erklärt.
Dem volljährig Gewordenen soll nach dem Gesetzentwurf
die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung eingeräumt
werden. Demnach kann die Haftung für Verbindlichkeiten,
die die Eltern oder sonstige vertretungsberechtigte
Personen ihm gegenüber im Rahmen ihrer Vertretungsmacht
durch Rechtsgeschäft oder sonstige Handlung begründet
haben, auf den Bestand des bei Eintritt der
Volljährigkeit vorhanden Vermögens beschränkt werden.
Auch Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften des
Minderjährigen selbst, welche mit Zustimmung der Eltern
gemäß den §§ 107, 108 oder 111 BGB vorgenommen
wurden, werden von der Haftungsbeschränkung ergriffen.
Nicht aber Rechtsgeschäfte, die allein der Befriedigung
persönlicher Bedürfnisse des Minderjährigen dienen.
Darüberhinaus soll der volljährig Gewordene aus
einer Personengemeinschaft ausscheiden oder seine
bisherige Position im Geschäftsleben aufgeben können.
Zur Wahrung von Gläubiger- und Verkehrsinteressen sollen
die Geburtsdaten von minderjährigen Einzelkaufleuten
oder persönlich haftenden Gesellschaftern zur Eintragung
in das Handelsregister angemeldet werden.
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