|
Internetnutzungsbedingungen für Mitarbeiter
Seit 21.12.2001 ist das Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr in
Kraft, das die Haftungs- und Datenschutzschutzregelungen im Internet reformiert.
Danach wurde die Haftung für Mitarbeiter deutlich verschärft, die illegale
Inhalte auf Firmenrechnern abspeichern und dadurch einen Schaden verursachen.
Auf der anderen Seite können Firmen aus Gründen des Datenschutzes nicht alle
Inhalte kontrollieren und müssen sich über die Zulässigkeit der privaten
Internetnutzung Gedanken machen. Soweit private Nutzung erlaubt ist, kann die
Speicherung und Auswertung von Logdateien nach Ende der Nutzung nicht mehr
zulässig sein.
Das Unternehmen kann sogar dann nach außen haften, wenn aus Gründen des
Datenschutzes intern nicht einmal der Schuldige festgestellt werden kann.
Arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen Mitarbeiter, die das Internet am
Arbeitsplatz exzessiv für private Zwecke nutzen, sind bei Existenz klarer
Richtlinien erheblich einfacher durchzusetzen, z.B. wurde eine fristlose
Kündigung einer Mitarbieterin, die innerhalb eines Jahres zwischen 80 und 100
Stunden privat gesurft hatte, zurückgewiesen, da bei fehlenden betriebsinternen
Richtlinien eine vorherige Abmahnung notwendig sei.
Weiter ist die Regelung der Internet-Nutzung teilweise
mitbestimmungspflichtig, soweit es um die Überwachung von Arbeitnehmern geht.
Aus diesen Gründen ist es sinnvoll, Richtlinien für die Internet-Nutzung
aufzustellen, auch um Rechtssicherheit für die Belegschaft zu gewährleisten.
|