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Haftung im Internet; Providerverantwortlichkeit
Eine der sowohl national als auch international umstrittensten Fragen
des Online-Rechts stellt die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit im Internet,
insbesondere der Host- bzw. Service-Provider dar. Die bestehenden Haftungsrisiken für die
Anbieter von Diensten in Computernetzen waren Anlaß sowohl für die Länder als auch für
den Bund, haftungsrechtliche Erleichterungen zu verabschieden, die die weitere Entwicklung
des neuen Mediums Internet sichern sollen.
- Die Haftung nach BGB und ihre Überlagerung durch das
Teledienstegesetz (TDG; Dienste zur individuellen Nutzung) und den
Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV; an die Allgemeinheit gerichtete Angebote).
Mit beiden Regelwerken sollen die Haftungsrisiken aus (mittelbarer,
i.e. durch Dritte begangener) Rechtsgutsverletzung, insbesondere von Service-Providern
für fremde Inhalte, reduziert werden. § 5 TDG und § 5 MDStV differenzieren zwischen
drei Bereichen:
- dem Bereithalten eigener Inhalte(à allgemeine
Haftungsregeln)
- dem Bereithalten fremder Inhalte (à Kenntnis-Grundsatz)
- und der reinen Vermittlung des Zugangs zu fremden Inhalten (à
Keine Haftung).
Während für das Bereithalten eigener Inhalte auf die allgemeinen
Haftungsregeln nach BGB verwiesen wird und damit keine besonderen Rechtsprobleme
aufgeworfen werden, greift eine Haftung des Anbieters für das Bereithalten fremder
Inhalte gem. § 5 Abs. 2 TDG bzw. MDStV nur dann ein, wenn er von ihnen Kenntnis hatte,
unabhängig davon, welche Haftungsgrundlage konkret in Betracht kommt. Noch einen Schritt
weiter geht § 5 Abs. 3 TDG bzw. MDStV für die reine Zugangsvermittlung oder -gewährung:
Hier kommt es nicht einmal mehr auf die Kenntnis fremder Inhalte an.
- Die Verantwortlichkeit des Online- Diensteanbieters im einzelnen:
Eine der fundamentalen Regelungen der Gesetzeswerke betrifft die
Haftungsprivilegierung von Diensteanbietern. Für eigene Inhalte sind diese Anbieter wie
bisher voll verantwortlich,
für fremde Inhalte nur, wenn sie diese
- selbst auf ihrem Rechner bereithalten,
- von ihnen positive Kenntnis haben
- und die Nutzungsverhinderung technisch möglich
- und den Anbietern zumutbar ist.
Eine Vermittlung des Zugangs zur Nutzung von fremden Inhalten
begründet keine Verantwortlichkeit. Erfaßt werden damit keinesfalls nur Access-Provider,
die den Zugang zum Internet ermöglichen, sondern auch das Herstellen von Hyperlinks
zwischen Web-Seiten im Netz, denn die soweit maßgebliche Vorschrift des § 5 Abs. 3
stellt nur auf den Zugang zu Inhalten ab, nicht allgemein nur auf den Zugang zu
Diensten oder Netzen.
- Unwirksamkeit der Haftungsregeln des Mediendienste-Staatsvertrages?
Aufgrund eines im Juni 1996
verabschiedeten Kompromißpapiers beanspruchen die Länder für sich die Regelungsbefugnis
für Mediendienste. Hierzu zählen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 auch die Abrufdienste, bei denen
Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung
übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle
Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht. Nach der
Definition des MDStV sind also eine Reihe von Online-Diensten als Mediendienste zu
qualifizieren. Dies gilt z.B. für elektronische Forschungsjournale, zahlreiche Newsgroups
und inhaltlich orientierte Homepages.
Die Kompetenzregelung des Grundgesetzes zwischen Bund und Ländern
führt jedoch im Ergebnis zu einer Aufhebung dieser Haftungsprivilegierung. Anders als der
Bund können die Bundesländer nämlich nicht die zivil- und strafrechtliche Haftung von
Anbietern einschränken oder gar aufheben, da für die Regelungsbereiche des BGB, des
StGB, des UrhG usw. der Bund gesetzgebungszuständig ist und diese Kompetenz auch
ausgeschöpft hat. Der MDStV (Länderkompetenz) kann also keine haftungsrechtlichen Normen
im Bereich von ausschließlich dem Bund zustehenden Kompetenzen modifizieren. Dies gilt
erst recht für EG-Richtlinien umsetzendes Recht, wie zum Beispiel die
verschuldensunabhängige Produkthaftung. Folglich kommt im Bereich des MDStV nur die
Anwendung der klassischen Regelungen des Zivil- und Strafrechts in Betracht. Da diese eine
Prüfungspflicht bei offenkundigen Verdachtsmomenten vorsehen, weichen die
Haftungsbestimmungen von MDStV und TDG entscheidend voneinander ab.
Dies bedeutet konkret: Dienste, die an die Allgemeinheit gerichtet sind
und deshalb als Mediendienste vom MDStV geregelt werden, sind im Ergebnis jedenfalls über
den MDStV nicht wirksam haftungsprivilegiert, da diese Bestimmungen nach überwiegender
Meinung mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis
sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Problemstellung auseinanderzusetzen haben
wird.
Das Prinzip der Verantwortlichkeit
Weder im TDG noch im MDStV
ist freilich der Begriff der Verantwortlichkeit näher definiert. Die Begründung zum
Regierungsentwurf des TDG führt dazu aus: "Der Begriff der Verantwortlichkeit
bezieht sich auf das Einstehenmüssen für eigenes Verschulden. Wer eigene Inhalte
vorsätzlich oder fahrlässig so bereitstellt, daß sie über Teledienste so zur Kenntnis
genommen werden können, trägt die Verantwortung für diese Inhalte."
§ 5 Abs. 2 TDG/MDStV schränkt die Verantwortlichkeit für fremde
Inhalte auf vorsätzliches Handeln ein. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem Begriff der
Verantwortlichkeit eine querschnittartige Erfassung aller denkbaren zivil- und
strafrechtlichen Verantwortlichkeiten von Internet-Teilnehmern; die Verantwortlichkeit ist
daher in umfassender Weise zu verstehen als das Einstehenmüssen des Diensteanbieters für
Rechtsverletzungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgebiet sie stammen. Daraus folgt, daß
grundsätzlich Vorsatz zu fordern ist. Aus diesem Grund ist auch die Haftung von
Teilnehmern (Beihilfe, Anstiftung) ausgeschlossen, wenn der Anbieter keine Kenntnis von
dem fremden Inhalt hatte. Dies gilt erst recht für den reinen Zugangsvermittler nach § 5
Abs. 3 TDG/MDStV.
Zu Schwierigkeiten kann die Abgrenzung zwischen eigenen und fremden
Inhalten führen. Allein die Tatsache, daß der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen
kenntlich macht, schließt nicht in jedem Fall seine Haftung wegen dieses Inhalts aus. Es
kommt auf die Sicht des Internet-Nutzers an. Muß sich diesem aufdrängen, daß sich der
Provider den Fremdinhalt objektiv zu eigen gemacht hat, so haftet der Anbieter nach den
allgemeinen Regeln für eigene Inhalte. Der fremde Inhalte verbreitende Anbieter kommt
erst dann in den Genuß des Haftungsprivilegs, wenn er sich von den Äußerungen eines
Drittes ernsthaft distanziert oder die Distanz sich - wie im Internet zumeist - schon
anhand objektiver Kriterien ergibt.
Ursprünglich fremde Inhalte kann sich der Provider also zu eigen
machen. Bietet er bspw. fremde Waren nach Art eines elektronischen Versandhauskataloges
mit eigener Produktbeschreibung oder wie eine Art virtuelles Kaufhaus an, so macht er sich
wie ein Händler die fremden Waren zu eigenen Inhalten. Er haftet daher für Verschulden
in bezug auf mangelnde Produktaufklärung oder aus sonstigen deliktischen Pflichten (z.B.
Produktbeobachtung), also wie ein ganz normales Kaufhaus oder ein Versandhändler.
Verhält er sich jedoch eher wie ein Ladenzentrum, indem er nur den Zugang und die
elektronischen Schaufenster für die einzelnen Anbieter zur Verfügung stellt, hält er
fremde Inhalte bereit und hat nur bei positiver Kenntnis zu haften.
Keine Haftungserleichterung für allgemeine Sicherungspflichten
Das Haftungsprivileg mindert
jedoch nicht die Sicherungspflichten des Providers in bezug auf die Funktionstüchtigkeit
und die Sicherheit der angebotenen Dienste (Beispiel: Netzzugang, Datensverlust durch
Viren etc.). Haftungsprivilegiert sind stets nur Inhalte. Sicherheits- und
Funktionsmängel begründen die Haftung des Providers nach allgemeinen Regeln.
Haftungsmaßstab: Positive Kenntnis
Steht fest, daß der Inhalt
als fremder zu werten ist, kommt es für die Haftung des Anbieters auf seine Kenntnis vom
Inhalt an. Kenntnis bedeutet positives Wissen. Dem reinen Wortlaut nach ist fahrlässige
Unkenntnis, also das sogenannte Kennenmüssen, nicht erfaßt.
Es kommt auch nicht auf die Art und Weise der Kenntniserlangung an.
Daher ist es ohne Belang, wer dem Anbieter die Kenntnis von dem fremden Inhalt verschafft
hat und wie dies geschah. Sowohl Nutzer, Geschädigter als auch jeder Dritte, insbesondere
in- und ausländische Behörden kommen als Informanten in Betracht. Aber auch Berichte in
Newsgroups oder in Computerzeitschriften, die vom Anbieter bezogen werden, können zur
Kenntniserlangung führen. Eine Kenntniserlangung kommt ferner in Betracht, wenn der
Provider die Web-Seiten von Kunden betreut und im Rahmen dieses Wartungs- und
Pflegeverhältnisses vom Inhalt der Seiten Kenntnis erlangt. Gleiches gilt für
Web-Hosting-Verträge, wenn bereits der Vertrag Inhalte vorsieht, die rechtswidrig sind.
Grundsätzlich keine Kontrollpflicht des Providers
Den Anbieter trifft
allerdings keine Pflicht, nach abgeschlossenem Web-Hosting-Vertrag die Web-Seite
des Kunden stets auf deren Inhalt hin zu kontrollieren. Als haftungsbegründend idR
auszuscheiden ist - außer in Grenzfällen - aus diesem Grund die Kenntniserlangung
aufgrund von Diskussionsbeiträgen in Newsgroups oder anderen Foren zum Meinungsaustausch,
sofern diese nicht vom Anbieter überwacht bzw. moderiert werden.
Ebensowenig kann eine allgemeine, unspezifizierte Mitteilung an den
Anbieter, daß sich in seinem Angebot verschiedene rechtswidrige Fremdinhalte finden, die
Kenntnis begründen. Denn nach § 5 Abs. 2 TDG/MDStV muß der Anbieter die konkreten
Inhalte löschen und den Zugang zu ihnen sperren, soweit es ihm zumutbar ist. Ohne
Anhaltspunkte dafür, welche Inhalte dies sind, kann der Anbieter aber nicht tätig
werden. Im Einzelfall mag hier anders zu entscheiden sein, wenn nämlich die Informationen
über den fremden Inhalt so konkret ausfallen, daß der Anbieter unschwer den
inkriminierten fremden Inhalt erkennen kann. Eine Pflicht zur Überprüfung der Inhalte
wird jedoch dadurch nicht begründet.
Zumutbarkeit und Möglichkeit der Verhinderung rechtwidriger Inhalte
Für die Haftung nach § 5
TDG/MDStV ist schließlich erforderlich, daß dem Anbieter die Verhinderung der Nutzung
der fremden Inhalte technisch möglich und zumutbar ist. Unter Zumutbarkeit ist hier nicht
nur die technische Durchführbarkeit zu verstehen, sondern auch die wirtschaftliche
Zumutbarkeit. Im Einzelfall soll der Aufwand und die Auswirkungen auf andere Teile des
Dienstes im Verhältnis zum geforderten Prüfaufwand, um Sperren durchzuführen,
berücksichtigt werden.
Insbesondere bei Newsgroup-Angeboten soll der Anbieter davor geschützt
werden, einen unzumutbaren Aufwand treiben zu müssen, um fremde rechtswidrige Inhalte zu
sperren, da sonst de facto der angebotene Dienst als ganzes eingestellt werden müßte.
Trotz Kenntnis der fremden Inhalte muß der Dienstanbieter daher nicht haften, wenn ihm
die Sperrung oder Löschung unzumutbar ist. An die Zumutbarkeit sind jedoch nicht zu
geringe Anforderungen zu stellen. Dies gilt um so mehr angesichts der Tatsache, daß
grundsätzlich nur geringe Aufwendungen erforderlich sind, um Dienste im Internet
anzubieten und angesichts des prinzipiellen Gefahrenpotentials, das mit einer völlig
unkontrollierten Verbreitung fremder Inhalte eröffnet wird.
Zugangsvermittlung zu fremden Inhalten (insbes. Suchmaschinen,
Hyperlinks, Proxy-Server)
Darüber hinaus wird der
Anbieter von der Haftung freigestellt, wenn er den Nutzern nur den Zugang zu anderen
Inhalten vermittelt, aber selbst keine Inhalte bereithält, unabhängig davon, ob er
Kenntnis von ihnen hat. Das Haftungsprivileg erfaßt auch weitere Verzweigungen im
Internet, die sogenannten Hyperlinks, sowie Programme, die mittels Eingabe eines
Suchbegriffs für den Nutzer den Zugang zu bestimmten Web-Seiten vermitteln. Nach § 5
Abs. 3 Satz 2 TDG/MDStV gilt zudem die automatische und kurzhaltige Vorhaltung fremder
Inhalte aufgrund einer Nutzerabfrage als Zugangsvermittlung, womit die sogenannten
Proxy-Server und das Caching erfaßt werden sollen.
Gegenstimmen
Einigen Vertretern der juristischen
Literatur geht diese Privilegierung zu weit. Der Anbieter nehme insbes. durch Hyperlinks
die Angebote anderer nicht wahllos in seine Homepage auf, sondern treffe auch eine
inhaltliche Auswahl. Es müsse differenziert werden, ob die Weiterverzweigung bereits den
fremden Inhalt für den Nutzer in Grundzügen erkennen lasse oder ob sich nur um eine
pauschale Weiterverweisung handele. Erst recht könne die Privilegierung nicht greifen,
wenn der Anbieter mit seinem Hyperlink bewußt eine Vermittlung von rechtswidrigen
Inhalten erreichen wolle. § 5 Abs. 3 TDG/MDStV sei daher entsprechend eng auszulegen und
auf die Fälle der den Telekommunikationsleistungen vergleichbaren Zugangsvermittlungen zu
reduzieren. Bei qualifizierten Hyperlinks könnte nach dieser Auffassung der Anbieter
daher sehr wohl nach § 5 Abs. 2 TDG/MDStV bei Kenntnis, ggf. sogar nach § 5 Abs. 1
TDG/MDStV nach allgemeinen Regeln haften, wenn er sich die Inhalte zu eigen macht. Diese
Ansicht wird gestützt durch eine Entscheidung des LG Hamburg aus dem Mai 1998.
Beweislastfragen
Es gilt der Grundsatz, daß jeder die Tatsachen zu beweisen hat, die
ihm günstig sind. Es hat also zunächst der Anspruchsteller die Tatbestandsmerkmale
seiner Anspruchsgrundlage unter Beweis zu stellen. Da es sich bei den Vorschriften des
TDG/MDStV um Ausnahmebestimmungen zum allgemeinen Haftungsrecht handelt, obliegt es dann
dem Anbieter, den Beweis für seine fehlende Kenntnis etc., also für das Vorliegen einer
solchen Ausnahme, zu erbringen. Ein Vollbeweis für das Nichtvorliegen einer Tatsache,
z.B. fehlender Kenntnis, ist jedoch unmöglich. Die Lösung liegt wohl in abgestuften
Darlegungs- und Beweislastregeln: Dem Anbieter wird der Beweis fehlender Kenntnis durch
die Vorlage von betriebsinternen Dokumentationen erleichtert, die nur durch fundierte
Gegenbeweisanträge des Klägers erschüttert werden können. |