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VGH Bad.-Württ.Keine Mindestbezugsdauer höherer Bezüge für Leistungsbezüge der Rektoren, Kanzler (et.al.) der Hochschulen nach der W-Besoldung
Mit Urteil vom 06.04.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (4 S 822/09; rechtskräftig) entschieden, dass Ruhegehaltsbezüge ausschließlich nach § 15 a BeamtVG inklusive der funktionalen Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 BBesG zu berechnen sind. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Innehabung des Amtes im statusrechtlichen Sinne, und: der Wechsel von der B-Besoldung in die neue W-Besoldung ist keine Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne. Bei der Berechnung des Ruhegehaltes ist mithin nicht von etwaigen früheren Dienstbezügen aus der Besoldungsgruppe B auszugehen, sondern von den statusbezogenen Bezügen aus der Besoldungsgruppe W zuzüglich der Leistungsbezüge. Der Kläger, pensionierter Kanzler einer Universität, hatte für eine Umstellung in die Besoldungsgruppe W optiert und erhielt neben seinem Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe W eine Funktionszulage als Leistungsbezug. Der Beklagte hatte nach der Pensionierung des Klägers die Höhe der Versorgungsbezüge, die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und den maßgeblichen Ruhegehaltssatz festgesetzt mit dem Hinweis, dass sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 und 5 BeamtVG nach der Besoldungsgruppe B bestimmten. Dem erteilte der VGH nun eine Absage und bestätigte sonach das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, wonach der Beklagte verpflichtet wird, die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Klägers nach Besoldungsgruppe W 3 zuzüglich des funktionsbezogenen Leistungsbezuges rückwirkend zum Datum des Eintritts in den Ruhestand neu festzusetzen. - 08.07.2010

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