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Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie
zur Umstellung von Vorschriften auf Euro
Fassung vom 27.6.2000, BGBl 2000 I, 897, berichtigt durch BGBl. 2000 I, 1139
(kursive Schrift)
Artikel 1 Fernabsatzgesetz (FernAbsG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über
die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen
eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung
oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden
können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie
Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit- Wohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen
und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen
des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz
eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten
geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn
sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen
zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums
zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für
den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten,
enthalten.
§ 2 Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss
von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des
Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen
müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen gelegt werden. Weitergehende
Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund
anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags
in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar
und verständlich informieren über:
1. seine Identität und Anschrift,
2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der
Vertrag zustande kommt,
3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware
oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung
im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger
Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,
9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel
entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher
rechnen muss, hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des
Preises.
(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher
alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren
spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen
in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen
des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss
des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher
Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers
und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den
Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen
und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen
werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch
Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet
werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der
Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen
vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 3 Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3
und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger,
bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des
Eingangs der ersten Teil lieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag
des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung
durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim
Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung
des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher
diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet
anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die
auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder
schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern
die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann für Verträge
über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend.
§ 4 Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise
durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine
auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit
§§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat.
Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen
und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem
Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als
wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss
des Kreditvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag
bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen,
so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen
des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
§ 5 Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
§ 6 Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni
2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die
§ 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche und des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes
(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12 werden folgende Paragraphen eingefügt: „
§ 13 Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§ 14 Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die
mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.“
2. Nach § 241 wird folgender § 241a eingefügt: „
§ 241a Lieferung unbestellter Sachen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter
sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch
gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht
für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung
erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der
bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und
er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die
Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.“
3. Im fünften Titel des zweiten Abschnitts des zweiten Buchs werden nach §
361 folgende §§ 361a und 361b eingefügt: „
§ 361a Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift
eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen
hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem
anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von
zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete
Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen
des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und
Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und
die Regelung des Satzes 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell
beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen,
so muss dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des
Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt
werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(2) Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften dieses Titels, soweit nichts
anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. Die in § 284 Abs. 3 Satz 1 bestimmte
Frist beginnt mit der Erklärung des Verbrauchers nach § 349. Der Verbraucher
ist vorbehaltlich abweichender Vorschriften zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr
des Unternehmers verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Bestellung bis
zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich
auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten
entspricht. Hat der Verbraucher die Verschlechterung, den Untergang oder
die anderwei-tige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem Unternehmer die
Wertminderung oder den Wert zu ersetzen; §§ 351 bis 353 sind nicht anzuwenden.
In den Fällen des Satzes 4 haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt
worden ist und auch keine anderweitige Kenntnis hiervon erlangt hat. Für die
Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige
Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert zu
vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme
einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht. Weitergehende
Ansprüche bestehen nicht.
(3) Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer
anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen
des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe
der Informationen erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder Erklärungsinhalt
trifft den Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber
dem Unternehmer sinngemäß.
§ 361b Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 361a kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz
zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag
durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist,
dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht
enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend
zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt
wird.
(2) Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Sache, deren Kosten und
Gefahr der Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als Paket versandt
werden kann, durch Rücknahmeverlangen innerhalb der in § 361a Abs. 1 bestimmten
und danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden, die jedoch nicht vor Erhalt
der Sache beginnt. § 361a Abs. 2 gilt entsprechend; die Kosten der Rücksendung
dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden. Das Rücknahmeverlangen muss schriftlich
oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen. Eine Begründung ist
nicht erforderlich.“
4. In § 609 Abs. 2 wird die Angabe „dreihundert Deutsche Mark“ durch die Angabe
„200 Euro“ ersetzt.
5. In § 651a Abs. 5 werden nach dem Wort „Wirtschaft“ die Worte „und Technologie“
eingefügt.
6. § 651k wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von ihm
in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils für
das erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf 70 Millionen Deutsche Mark, für
das zweite Jahr auf 100 Millionen Deutsche Mark, für das dritte Jahr auf 150
Millionen Deutsche Mark, für das vierte, fünfte und sechste Jahr auf 200 Millionen
Deutsche Mark und für die darauf folgende Zeit auf 110 Millionen Euro begrenzen.“
b) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe „einhundertfünfzig Deutsche Mark“ durch
die Angabe „75 Euro“ ersetzt.
7. In den neunten Titel des siebenten Abschnitts des zweiten Buchs wird nach
§ 661 folgender § 661a eingefügt: „
§ 661a Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher
sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass
der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu
leisten.“
8. In § 676g Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Unternehmen“ durch das Wort „Unternehmern“
ersetzt.
9. In das vierte Kapitel des zweiten Untertitels des zehnten Titels des siebenten
Abschnitts des zweiten Buchs wird nach § 676g folgender § 676h eingefügt: „
§ 676h Missbrauch von Zahlungskarten
Das Kreditinstitut kann Aufwendungsersatz für die Verwendung von Zahlungskarten
oder von deren Daten nur verlangen, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich
verwendet wurden. Wenn der Zahlungskarte nicht ein Girovertrag, sondern ein
anderer Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, gilt Satz 1 für den Kartenaussteller
entsprechend.“
10. § 702 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „
(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem
Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens
bis zu dem Betrage von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrage von 3 500 Euro;
für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3 500 Euro der
Betrag von 800 Euro.“
11. In § 965 Abs. 2 Satz 2, § 973 Abs. 2 Satz 1 und § 974 Satz 1 wird jeweils
die Angabe „zehn Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
12. In § 971 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „eintausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
13. In § 978 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „einhundert Deutsche Mark“ durch
die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
14. § 1059a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Einer juristischen Person steht
eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.“
15. In § 1612a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „auf volle
Deutsche Mark“ jeweils durch die Worte „auf volle Euro“ ersetzt.
16. In § 1640 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „15 000 Euro“ ersetzt.
17. In § 1813 Abs. 1 Nr. 2 und § 1822 Nr. 12 wird jeweils die Angabe „fünftausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
(2) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330),
wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 29 wird folgender Artikel 29a eingefügt: „
Artikel 29a Verbraucherschutz für besondere Gebiete
(1) Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen
engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im Gebiet
dieses Staats geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien
gleichwohl anzuwenden.
(2) Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn
1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, einer öffentlichen Werbung
oder einer ähnlichen geschäftlichen Tätigkeit zustande kommt, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet wird, und
2. der andere Teil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
hat.
(3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz ist auf einen Vertrag, der nicht dem Recht
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, auch anzuwenden,
wenn das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten liegt. (4) Verbraucherschutzrichtlinien
im Sinne dieser Vorschrift sind in ihrer jeweils geltenden Fassung:
1. die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche
Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29);
2. die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen
über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280
S. 83);
3. die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl.
EG Nr. L 144 S. 19).“
2. In Artikel 36 werden nach dem Wort „Kapitels“ die Wörter „mit Ausnahme von
Artikel 29a“ eingefügt.
3. Dem Artikel 37 wird folgender Satz angefügt: „Artikel 29a findet auch in
den Fällen des Satzes 1 Anwendung.“
4. Artikel 229 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Inhalt der Vorschrift wird § 1 und erhält folgende Überschrift:
„Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“.
b) Der Vorschrift wird folgender § 2 angefügt: „
§ 2 Übergangsvorschriften zum Gesetz vom 27. Juni 2000
(1) Die §§ 241a, 361a, 361b, 661a und 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2000 entstanden sind.
(2) Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig
zum 1. Januar 2002 auf Euro umzustellen und hierbei auf volle Euro aufzurunden.
§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Signatur im Sinne von
Artikel 5 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische
Signaturen (ABl. EG 2000 Nr. L 13 S. 12).“
(3) In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni
1998 (BGBl. I S. 1242) werden die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001“
gestrichen.
Artikel 3 Änderung des AGB-Gesetzes
Das AGB-Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie folgt
geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt: „ausgenommen hiervon ist der
Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 361a Abs.
1, § 361b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten;“.
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt: „8. (Nichtverfügbarkeit der
Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders,
sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit
der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren
und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.“
2. In § 11 Nr. 15 Buchstabe b Satz 2 werden hinter dem Wort „unterschriebene“
die Wörter „oder gesondert qualifiziert elektronisch signierte“ eingefügt.
3. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
4. Der bisherige Dritte Abschnitt wird der Zweite Abschnitt.
5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Ansprüche auf Unterlassung
und auf Widerruf stehen zu:
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter
Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
(ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen
eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche
Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen
tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft,
die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
und
3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. Der Anspruch
kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1 abgetreten werden.“
6. In § 15 Abs. 1 werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“ die Wörter „und
die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ eingefügt.
7. Nach § 21 wird folgender neuer Dritter Abschnitt eingefügt: „
Dritter Abschnitt Sicherung der Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften
§ 22 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze),
kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen, die in der Verwendung oder Empfehlung
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen, die mit diesem Gesetz nicht in
Einklang stehen; hierfür gilt § 13.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
1. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften,
2. das Verbraucherkreditgesetz,
3. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,
4. das Fernabsatzgesetz,
5. das Fernunterrichtsschutzgesetz,
6. Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis
21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 97/36/EG (ABl. EG Nr.
L 202 S. 60),
7. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1
§§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
8. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Reisevertrag unter
Einschluss der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern
und
9. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und §§ 11 und 15h des
Auslandinvestmentgesetzes.
(3) Der Anspruch auf Unterlassung steht zu:
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter
Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen
eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche
Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen
tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft,
die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
und
3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. Der Anspruch
kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1 abgetreten werden.
(4) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die
Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich
ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden
einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung
entstehen zu lassen.
(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an,
in welchem der Anspruchsberechtigte von der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf die Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Zuwiderhandlung
an.
(6) Für das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren gelten § 13 Abs. 4 und
§ 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die darin enthaltene Verordnungsermächtigung
und im Übrigen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entsprechend.
§ 22a Verfahren zur Meldung qualifizierter Einrichtungen an die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen.
Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis
auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG zugeleitet.
(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren
satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung
und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände
oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben. Es wird unwiderleglich
vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit
öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung
in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer
und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zu streichen,
wenn 1. der Verein dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung
nicht vorlagen oder weggefallen sind.
(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem
Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den Vereinen
auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt
auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interessen haben, dass die Eintragung
eines Vereins aus der Liste gestrichen worden ist.
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das
Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern
und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.
(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung der in dieser Vorschrift
geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.“
8. § 24 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Vorschriften der §§ 2, 10 und 11
dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem
Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen verwendet werden.“
9. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst: „Bei Verträgen zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:“. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 5, 6 und
8 bis 12“ durch die Angabe „§§ 5, 6 und 8 bis 11 dieses Gesetzes sowie Artikel
29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.
10. Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt: „
(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 stehen die in §§ 13 und 22 dieses Gesetzes
sowie in § 13 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bestimmten
Ansprüche auch Verbraucherverbänden zu, die nicht in die Liste nach § 22a eingetragen
sind, wenn einem Antrag auf Eintragung in die Liste zu entsprechen wäre. Bei
Verbänden, deren Klagebefugnis in einem vor dem 30. Juni 2000 ergangenen rechtskräftigen
Urteil eines Oberlandesgerichts anerkannt worden ist, kann die Eintragung in
die Liste nur unter Berufung auf nach Rechtskraft des Urteils eingetretene Umstände
abgelehnt werden.“
Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474), wird wie
folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. von qualifizierten Einrichtungen,
die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a
des AGB-Gesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
(ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle des § 1 können diese Einrichtungen
den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung
betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden,“.
2. In § 13a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie
§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen
Geschäften“ durch die Wörter „nach § 361a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften
und ähnlichen Geschäften“ ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Das Fernunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Höhere Teilleistungen sowie Vorauszahlungen
dürfen weder vereinbart noch gefordert werden.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3 Nr. 1)“ durch die Angabe
„(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Lehrgangsabschlusses“ ein Komma und die
Wörter „Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials
und Hinweise auf begleitenden Unterricht“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: „4. einen Hinweis
auf zusätzliche Kosten, die dem Teilnehmer durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln
im Rahmen des Fernlehrgangs entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife,
mit denen der Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6, wobei nach der Angabe „(§ 4)“ die
Wörter „und dessen Bedingungen und Einzelheiten“ eingefügt werden.
ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst: „7. die Mindestlaufzeit
des Vertrages und die Kündigungsbedingungen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. eine Gliederung des Fernlehrgangs sowie
Angaben über Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,“.
bb) Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt: „einschließlich der Kosten,
die dem Teilnehmer durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen
des Fernlehrgangs entstehen und die über die üblichen Grundtarife, mit denen
der Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen,“.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht
nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend von § 361a Abs. 1 Satz
3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang
der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge
gilt § 4 des Fernabsatzgesetzes entsprechend.“
b) Die Absätze 2, 4 und 5 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Abweichend von § 361a Abs. 2 Satz
6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder
der Benutzung der Sachen oder der Erteilung des Unterrichts bis zur Ausübung
des Widerrufs nicht zu vergüten.“
4. § 6 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für den Rücktritt des Veranstalters
gelten die §§ 12 und 13 des Verbraucherkreditgesetzes entsprechend.“
5. In § 9 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.
6. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satzteil „ , zuletzt geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz
vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965),“ durch die Wörter „in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie“
durch die Worte „Bildung und Forschung“ ersetzt.
8. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und 6“ durch
die Angabe „§ 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7“ ersetzt und nach dem Wort „Angaben“
ein Komma und die Wörter „über die Gültigkeitsdauer des Angebots“ eingefügt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Veranstalters“ die Wörter „oder
des Vertragsabschlusses“ eingefügt und in Nummer 2 die Wörter „um eine Beratung“
durch das Wort „darum“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Verstoßen der Veranstalter oder sein
Beauftragter gegen Absatz 1, beginnt die Widerrufsfrist nicht nach § 4 Abs.
1 zu laufen. Das Widerrufsrecht des Teilnehmers erlischt erst gemäß § 4 Abs.
2.“
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 zum
Zweck der Werbung, Beratung oder des Vertragsabschlusses Personen aufsucht,
oder“.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„10 000 Euro“ und die Angabe „zweitausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „1
000 Euro“ ersetzt.
11. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben.
12. § 27 wird wie folgt gefasst: „
§ 27 Übergangsvorschrift
(1) Auf Fernunterrichtsverträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen worden
sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Informationsmaterial, das vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurde und
das § 3 Abs. 2 und 3 nicht genügt, darf bis zum 31. März 2001 verwendet werden.“
Artikel 6 Änderung anderer Verbraucherschutzvorschriften
(1) Das Verbraucherkreditgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2840), zuletzt
geändert durch § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „
(1) Dieses Gesetz gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen
einem Unternehmer, der einen Kredit gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder
nachweist (Kreditvermittler), und einem Verbraucher. Als Verbraucher gelten
auch alle anderen natürlichen Personen, es sei denn, dass der Kredit nach dem
Inhalt des Vertrags für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit bestimmt ist.“
2. In § 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 7 Abs.
1 und 2“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „
1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokreditbetrag) oder Barzahlungspreis
200 Euro nicht übersteigt;
2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis 50 000
Euro übersteigt;“.
4. § 6 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst: „Sicherheiten können bei fehlenden
Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettokreditbetrag
50 000 Euro übersteigt.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zu. Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer
anderen Leistung zum Gegenstand, so kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht
nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden.
(2) Wird der Verbraucher nicht entsprechend § 361a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie über den Wegfall des Widerrufsrechts nach Absatz 3 belehrt, so erlischt
das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung,
spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags
gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4, wobei die Wörter „Absätze 1 bis 4“
durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“ ersetzt werden.
6. § 8 wird wie folgt gefasst: „
§ 8 Sondervorschrift für den Fernabsatzhandel
(1) Auf vom Unternehmer gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes oder gemäß § 4 Abs.
1 des Fernabsatzgesetzes finanzierte Fernabsatzverträge findet § 4 keine Anwendung,
wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit
Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben
vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.
(2) Für vom Unternehmer nach Absatz 1 oder von einem Dritten gemäß § 4 Abs.
2 des Fernabsatzgesetzes finanzierte Fernabsatzverträge entfallen das Widerrufs-
und das Rückgaberecht nach §§ 7 und 9 Abs. 2. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher
auf Grund des Fernabsatzgesetzes kein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht
zusteht; § 7 ist dann mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Belehrung über das
Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung stehen und nicht gesondert unterschrieben werden muss.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Verbraucher ist an seine auf den
Abschluss des verbundenen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden,
wenn er den Kreditvertrag gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 361a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen hat. Hierauf ist in der Belehrung nach §
361a Abs. 1 Satz 3 und 4 hinzuweisen. § 7 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist
der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der Kreditgeber
im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (§
361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers
aus dem Kaufvertrag ein.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt nicht, wenn der finanzierte
Kaufpreis 200 Euro nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer
zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach Abschluss des Kreditvertrags
vereinbarten Vertragsänderung beruhen.“
8. Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt: „§ 19 Übergangsvorschrift Auf Verträge,
die vor dem 1. Oktober 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in
der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“
(2) Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
vom 16. Januar 1986 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „
§ 1 Widerrufsrecht
(1) Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche
Leistung zum Gegenstand haben und zu denen er 1. durch mündliche Verhandlungen
an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, 2. anlässlich einer
von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem
Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder 3. im Anschluss an ein überraschendes
Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht
nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden, wenn zwischen dem
Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren
Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht nicht, wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der
Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt
wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist.
§ 2 Ende der Widerrufsfrist
Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits
vollständiger Erbringung der Leistung.“
2. Die §§ 3 und 4 sowie § 5 Abs. 4 Satz 2 werden aufgehoben.
3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses
Gesetzes finden keine Anwendung beim Abschluss von Versicherungsverträgen.“
4. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Auf Verträge, die vor dem
1. Oktober 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin
geltenden Fassung anzuwenden.“
(3) Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2154) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über
die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ein Veräußerer einem Erwerber“ durch die Wörter
„ein Unternehmer einem Verbraucher“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3, §§ 3 und 4, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 9 werden jeweils
a) das Wort „Veräußerer“ durch das Wort „Unternehmer“,
b) das Wort „Erwerber“ durch das Wort „Verbraucher“,
c) das Wort „Veräußerers“ durch das Wort „Unternehmers“ und
d) das Wort „Erwerbers“ durch das Wort „Verbrauchers“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt gefasst: „
§ 5 Widerrufsrecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zu.
(2) Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß
Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 1 und
§ 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs belehrt, so beginnt
die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 361a Abs. 1 Satz
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde
oder Abschrift der Vertragsurkunde.
(3) Ist dem Verbraucher der in § 2 bezeichnete Prospekt vor Vertragsabschluss
nicht oder nicht in der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4 vorgeschriebenen Amtssprache
der Europäischen Union ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung
des Widerrufsrechts abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einen Monat.
(4) Fehlt im Vertrag eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 5 Buchstabe a und
b, Nr. 9 und 10 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Angaben, so beginnt
die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese
Angabe schriftlich mitgeteilt wird, spätestens jedoch drei Monate nach Aushändigung
einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde an den Verbraucher.
(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung
von Wohngebäuden ist abweichend von § 361a Abs. 2 Satz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der
Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies
im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt
die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer
Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.“
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wird der Preis, den der Verbraucher
für das Nutzungsrecht zu zahlen hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit
des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des
Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Vertrag
über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht widerrufen hat. Die Belehrung
nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen.
§ 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend, jedoch sind Ansprüche
auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.“
5. § 8 wird aufgehoben.
6. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt: „Auf Verträge, die vor dem 30. Juni
2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden
Fassung anzuwenden.“
(4) Dem § 6 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) wird
folgender Satz angefügt: „Weitergehende Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz,
dem Fernunterrichtsschutzgesetz oder dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz bleiben unberührt.“
Artikel 7 Umstellung von Vorschriften auf Euro
(1) In § 6 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel
6 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden
ist, wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
(2) In § 19 Abs. 1 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182, 2215) wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„5 000 Euro“ ersetzt.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Artikels
15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: „Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro.“
(4) In § 21a Abs. 3 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996) wird die Angabe „50
000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
(5) In § 35 Abs. 3 Satz 1 und § 121 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch
Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geändert worden
ist, wird jeweils die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000 Euro“
ersetzt.
(6) In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 20.
Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, werden die Angabe „10 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „6 000 Euro“ und die Worte „in Deutsche Mark“
durch die Worte „in Euro“ ersetzt.
(7) Das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1999
(BGBl. I S. 1642), wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„3 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 19 wird die Angabe „fünfundzwanzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „15
Euro“ ersetzt.
3. In § 20 wird die Angabe „fünfhundert Deutsche Mark“ durch die Angabe „3 000
Euro“ ersetzt.
(8) In § 45 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)
geändert worden ist, wird die Angabe „eintausendfünfhundert Deutsche Mark“ durch
die Angabe „750 Euro“ ersetzt.
(9) In § 14 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. August
1998 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird die Angabe „eintausendzweihundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
(10) § 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1580) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Angabe „fünfunddreißig Deutsche Mark“ durch die Angabe
„18 Euro“, die Angabe „fünfundvierzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „23 Euro“
und die Angabe „sechzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Datum „30. Juni 2000“ durch das Datum „30. Juni 2001“
ersetzt.
b) Der Vorschrift werden folgende Sätze angefügt: „Die Landesregierungen werden
ermächtigt, die in Satz 1 bestimmte Frist durch Rechtsverordnung bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2002 zu verlängern. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
(11) Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971
(BGBl. I S. 1745, 1747), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6.
Juni 1994 (BGBl. I S. 1184), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des
gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.“
2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet
werden.“
(12) In § 10 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird die Angabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1
000 Euro“ ersetzt.
(13) § 1 der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976
(BGBl. I S. 1933), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl.
I S. 2968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„10 000 Euro“ ersetzt.
2. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„10 000 Euro“ und die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000
Euro“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„5 000 Euro“ ersetzt.
(14) § 3a Satz 1 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl.
I S. 881, 1977 I S. 288), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni
1989 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird jeweils die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„5 000 Euro“ ersetzt.
2. In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Angaben „20 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
(15) In § 36 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 14 § 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S.
2942) geändert worden ist, wird die Angabe „einhundert Deutschen Mark“ durch
die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
(16) § 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel
3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S.
2872) wird wie folgt gefasst: „Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille
und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens beträgt je 13
Euro.“
Artikel 8 Änderung anderer Vorschriften
(1) § 64 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: „
§ 64 Verfahren nach dem Umstellungsergänzungsgesetz
Im Verfahren nach § 22 des Umstellungsergänzungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt
fünf Zehntel der vollen Gebühr für jeden Rechtszug. § 23 gilt nicht. Die Gebühr
wird nach dem Betrag, auf den die Umwandlung angestrebt wird, berechnet.“
(2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
2 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), wird wie folgt geändert:
1. § 414 Abs. 4 wird aufgehoben.
2. In § 449 Abs. 1 Satz 1, § 451a Abs. 2, § 451b Abs. 2 und 3, § 451g Satz 1,
§ 451h Abs. 1, § 455 Abs. 3, § 466 Abs. 1, § 468 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, §
472 Abs. 1 Satz 2 und § 475h wird jeweils die Angabe „(§ 414 Abs. 4)“ gestrichen.
Artikel 9 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Es werden aufgehoben:
1. das Vertragshilfegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
402-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 34 des Gesetzes
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
2. § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März
1954 über den Zivilprozess in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
319-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 7 Abs. 14 des
Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist,
3. Artikel 3 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-britischen Abkommens
über den Rechtsverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
319-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
4. Artikel 7 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-türkischen Abkommens
über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen vom 28. Mai 1929 in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-4-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
5. § 2 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über
die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und des Handels-Rechts
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-8-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung,
6. § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz
und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivilsachen und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit
vom 29. April 1969 (BGBl. I S. 333, 1970 I S. 307), das zuletzt durch Artikel
2 § 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden
ist,
7. § 1031 Abs. 5 Satz 3 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330)
geändert worden ist.
Artikel 10 Neufassung geänderter Gesetze
Das Bundesministerium der Justiz kann den vom 30. Juni 2000 an geltenden Wortlaut
des AGB-Gesetzes und des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes sowie den vom 1. Oktober
2000 an geltenden Wortlaut des Verbraucherkreditgesetzes, des Gesetzes über
den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, das Bundesministerium
für Bildung und Forschung den vom 30. Juni 2000 an geltenden Wortlaut des Fernunterrichtsschutzgesetzes
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 11 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 7 Abs. 9 und 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 2 Abs. 1 Nr. 15, Artikel 5 Nr. 10 Buchstabe b sowie Artikel 7 Abs.
3, 6, 10 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 2 und Abs. 15 und 16 treten am 1. Januar 2002 in
Kraft. Artikel 6 Abs. 1 und 2 tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am 30. Juni 2000 in Kraft.
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