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Artikel 1.-6.
(gegenstandslos)
Artikel 7. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
§ 1.
(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt,
aufgehoben, dem Bande nach, oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes
geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen
den Parteien festgestellt ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung
festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Die Verbürgung der Gegenseitigkeit ist nicht Voraussetzung für
die Anerkennung. Hat ein Gericht des Staates entschieden, dem beide Ehegatten
zur Zeit der Entscheidung angehört haben, so hängt die Anerkennung nicht
von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.
(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Landes zuständig,
in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll; die Justizverwaltung kann
den Nachweis verlangen, dass das Aufgebot bestellt oder um Befreiung von
dem Aufgebot nachgesucht ist. Soweit eine Zuständigkeit nicht gegeben
ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.
(3) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer
ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.
(4) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, so kann der Antragsteller
die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen.
(5) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen
für die Anerkennung vorliegen, so kann ein Ehegatte, der den Antrag
nicht gestellt hat, die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen.
Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntmachung
an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in
ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer
von ihr bestimmten Frist wirksam wird.
(6) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahrender freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung
ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende
Wirkung. § 21 Abs. 2, §§ 23, 24 Abs. 3, §§ 25,28 Abs. 2, 3, § 30 Abs.
1 Satz 1 und § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
ist endgültig.
(7) Die vorstehenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn die
Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung
einer Entscheidung nicht vorliegen.
(8) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung
vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden
bindend.
§ 2.
(1) Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen
(§ 1), wird eine Gebühr von 10 bis 500 Deutsche Mark erhoben. Ein
Zuschlag nach Artikel 4 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete
des Kostenrechts vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 401) wird nicht
erhoben.
(2) Für das Verfahren des Oberlandesgerichts werden Kosten nach
der Kostenordnung erhoben. Weist das Oberlandesgericht den Antrag nach
§ 1 Abs. 4, 5, 7 zurück, so wird eine Gebühr von 10 bis 500
Deutsche Mark erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, so wird nur
die Hälfte dieser Gebühr erhoben. Die Gebühr wird vom Oberlandesgericht
bestimmt. Hebt das Oberlandesgericht die Entscheidung der Verwaltungsbehörde
auf und entscheidet es in der Sache selbst, so bestimmt es auch die von
der Verwaltungsbehörde zu erhebende Gebühr.
Artikel 8.
(gegenstandslos)
Artikel 9.
I. Aufhebung von Vorschriften
(1) § 25 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats(Ehegesetz) vom 20.
Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert
seine Wirksamkeit.
(2) Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht bereits
außer Kraft getreten sind:
1.-27. (vom Abdruck wurde abgesehen)
(3) Die Übergangsvorschriften der aufgehobenen Gesetze und Verordnungen
bleiben in Kraft, soweit sie nicht bereits aufgehoben oder gegenstandslos
geworden sind oder auf Grund dieses Gesetzes gegenstandslos werden.
(4) Landesrechtliche Vorschriften, die den Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über den Familiennamen des an Kindes Statt angenommenen
Kindes widersprechen, treten außer Kraft.
(5) Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben
oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden
neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit
der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt
wird.
II. Übergangsvorschriften
1. Auf die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes sind die Vorschriften
dieses Gesetzes auch anzuwenden, wenn das Kind vor dessen Inkrafttreten
geboren ist. Hat der Staatsanwalt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Ehelichkeit eines Kindes angefochten, so bleiben die bisherigen Vorschriften
maßgebend.
1. Die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes endet
frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Ehelichkeit
kann jedoch nicht mehr angefochten werden, wenn die Anfechtungsfrist auch
bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor seiner Verkündung
abgelaufen wäre.
2. Die Vorschrift des § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in
der bisherigen Fassung anzuwenden, wenn das Kind bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
3. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Kindes Statt
angenommen worden, so beginnt die in § 1770bAbs. 3 bezeichnete Frist frühestens
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4. War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister)
auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung,
Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe
vermerkt, so steht der Vermerk einer Feststellung der Anerkennung nach
Artikel 7 § 1 gleich.
5. Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht
die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen
Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit
zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
sind. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
6. Ist die auf Grund des Artikels 8 I. Nr. 3 Abs.2 des Gleichberechtigungsgesetzes
vor dem 1. Juli 1958 beurkundete Erklärung eines Ehegatten deshalb unwirksam,
weil sie von einem Rechtspfleger beurkundet worden ist, so kann der Ehegatte
bis zum 31. Dezember 1961 dem Amtsgericht gegenüber erklären, dass
für die Ehe Gütertrennung eintreten solle. Für die Erklärung
gilt Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 des Gleichberechtigungsgesetzes entsprechend.
Mit der Zustellung der Erklärung an den anderen Ehegatten tritt Gütertrennung
ein.
III. Geltung in Berlin
(gegenstandslos)
IV. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel9 II. Nr. 6 tritt
jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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