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Erbschafts- und Schenkungssteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat diejenigen Bestimmungen des bisherigen Erbschaftssteuerrechts für
verfassungswidrig erklärt, die Immobilien steuerlich geringer
belasten als das sonstige Vermögen (Beschluß vom 22.6.1995,
Aktenzeichen 2 BvR 552/91). Das Gericht hat den Gesetzgeber
verpflichtet, bis Ende 1996 eine Neuregelung zu schaffen, die der
Gesetzgeber im November 1996 verabschiedet hat. Die Neuregelung ist zum 1.1.1997
in Kraft getreten und seit 1.1.2002 an den Euro angepasst worden.
Die größte Veränderung ergab sich durch die Umstellung
der Bemessungsgrundlage vom Einheitswert auf den Ertragswert bei
Immobilien. Der Ertragswert wird aus dem Zwölffachen der
durchschnittlichen Jahresmiete (bzw. des entsprechenden
Wohnwerts) der letzten drei Jahre errechnet. Diese Umstellung
wurde notwendig, weil die vom Finanzamt in großen Abständen
festgesetzten Einheitswerte nur einen Bruchteil des
Verkehrswertes erreichten und damit gegenüber Kapitalvermögen
in verfassungswidriger Weise bei der Vererbung bevorzugt wurden.
Bei inländischem Betriebsvermögen gilt ein Wertansatz in Höhe von 60% des
Verkehrswertes und ein Freibetrag von 256.000 € für Erben und vorweggenommene
Erbfolge, wenn das Betriebsvermögen nicht innerhalb von 5 Jahren verkauft wird.
Die Darstellung ist verkürzt und erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
Als Ausgleich wurden die Freibeträge erheblich erhöht
sowie die Steuersätze ermäßigt, wie sich aus folgenden
Tabellen ergibt:
I. Steuerklassen
| Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
| 1. Ehegatten 2. Kinder, Stiefkinder
und deren Kinder
3. Eltern und Großeltern
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1. Geschwister und deren Kinder 2.
Schwiegerkinder
3. Schwiegereltern
4. geschiedene Ehegatten
5. bei Schenkung: Eltern, Großeltern
|
alle übrigen |
II. Die Steuersätze
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis
einschließlich € |
Steuersatz in Prozent |
| Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
| 52.000 |
7 |
12 |
17 |
| 256.000 |
11 |
17 |
23 |
| 512.000 |
15 |
22 |
29 |
| 5113.000 |
19 |
27 |
35 |
| 12.783.000 |
23 |
32 |
41 |
| 25.565.000 |
27 |
37 |
47 |
| darüber |
30 |
40 |
50 |
III. Freibeträge
Allgemeine Freibeträge
| 1. Ehegatten |
307.000.- € |
| 2. Kinder |
205.000.- € |
| 3. übrige Personen der Steuerklasse I |
51.200.- € |
| 4. Personen der Steuerklasse II |
10.300.- € |
| 5. Personen der Steuerklasse III |
5.200.- € |
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