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Das Ehegesetz
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Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
§ 1.
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der
Volljährigkeiteingegangen werden.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag
vondieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller
das16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger
Ehegattevolljährig ist.
§ 2.
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehenicht
eingehen.
§ 3.
(1) Wer minderjährig ist, bedarf zur
Eingehungeiner Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen
Vertreters.
(2) Steht dem gesetzlichen Vertreter eines
Minderjährigennicht zugleich die Personensorge für den
Minderjährigenzu oder ist neben ihm noch ein anderer
personensorgeberechtigt,so ist auch die Einwilligung des
Personensorgeberechtigten erforderlich.
(3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder
derPersonensorgeberechtigte die Einwilligung ohne triftige
Gründe,so kann der Vormundschaftsrichter sie auf Antrag des
Verlobten,der der Einwilligung bedarf, ersetzen.
B. Eheverbote
§ 4.
(1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden
zwischenVerwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigenGeschwistern
sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie.Das gilt auch,
wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahmeals Kind
erloschen ist.
(2) (aufgehoben)
(3) Das Vormundschaftsgericht kann von dem
Eheverbotwegen Schwägerschaft Befreiung erteilen. Die Befreiung
sollversagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der
Eheentgegenstehen.
§ 5.
Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine
frühereEhe für nichtig erklärt oder aufgelöst werden ist.
§ 6.
(aufgehoben)
§ 7.
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden
zwischenPersonen, deren Verwandtschaft oder Schwägerschaft im
Sinnevon § 4 Abs. 1 durch Annahme als Kind begründet wordenist.
Das gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöstworden ist.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann von dem
Eheverbotwegen Verwandtschaft in der Seitenlinie und wegen SchwägerschaftBefreiung
erteilen. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtigeGründe
der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
§ 8.
(1) Eine Frau soll nicht vor Ablauf von zehn
Monatennach der Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer
früherenEhe eine neue Ehe eingehen, es sei denn, daß sie
inzwischengeboren hat.
(2) Von dieser Vorschrift kann der
StandesbeamteBefreiung erteilen.
§ 9.
Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen erkraft
elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung zu sorgenhat,
oder wer mit einem minderjährigen Abkömmling odereinem
Abkömmling, für den in Vermögensangelegenheitenein Betreuer
bestellt ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaftlebt, soll eine
Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis des
Vormundschaftsgerichtsdarüber beigebracht hat, daß er dem Kind
oder dem Abkömmlinggegenüber die ihm aus Anlaß der
Eheschließungobliegenden Pflichten erfüllt hat oder daß ihm solchePflichten
nicht obliegen.
§ 10.
(1) Ausländer sollen eine Ehe nicht
eingehen,bevor sie ein Zeugnis der inneren Behörde ihres
Heimatlandesdarüber beigebracht haben, daß der
Eheschließungein in den Gesetzen des Heimatlandes begründetes
Ehehindernisnicht entgegensteht.
(2) Von dieser Vorschrift kann der Präsidentdes
Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen
werdensoll, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur
Staatenlosenund Angehörigen solcher Staaten erteilt werden,
deren innereBehörde keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
Inbesonderen Fällen darf sie auch Angehörigen andererStaaten
erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauervon sechs
Monaten.
C. Eheschließung
§ 11.
(1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die
Eheschließungvon einem Standesbeamten stattgefunden hat.
(2) Als Standesbeamter im Sinne des Absatzes 1
giltauch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines
Standesbeamtenöffentlich ausgeübt und die Ehe in das
Familienbucheingetragen hat.
§ 12.
(1) Der Eheschließung soll ein Aufgebot
vorhergehen.Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht
binnen sechsMonaten nach Vollziehung des Aufgebots geschlossen
wird.
(2) Die Ehe kann ohne Aufgebot geschlossen
werden,wenn die lebensgefährliche Erkrankung eines der
Verlobtenden Aufschub der Eheschließung nicht gestattet.
(3) Von dem Aufgebot kann der Standesbeamte
Befreiungerteilen.
§ 13.
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß
dieVerlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei
gleichzeitigerAnwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen
zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht untereiner
Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 13a.
(1) Der Standesbeamte soll die Verlobten vor
derEheschließung befragen, ob sie einen Ehenamen
bestimmenwollen.
(2) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb
desGeltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen, so endet die
in§ 1355 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgeseheneFrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rückkehr in
denGeltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Ergibt sich aus einer Erklärung nach Absatz2
eine Änderung gegenüber dem bisher von den Ehegattengeführten
Namen, so erstreckt sich die Namensänderungauf den Geburtsnamen
eines Abkömmlings, welcher das vierzehnteLebensjahr vollendet
hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderungdurch Erklärung
anschließt. Ist der frühere Geburtsnamezum Ehenamen eines
Abkömmlings geworden, so erstreckt sichdie Namensänderung auf
den Ehenamen nur dann, wenn die Ehegattendie Erklärung nach Satz
1 gemeinsam abgeben. Die Erklärungensind spätestens vor Ablauf
eines Jahrs nach Abgabe der Erklärungnach Absatz 2 abzugeben.
(4) Auf die Erklärungen ist § 1617 Abs.2 Satz 2
bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechendanzuwenden.
§ 14.
(1) Der Standesbeamte soll bei der
Eheschließungin Gegenwart von zwei Zeugen an die Verlobten
einzeln und nacheinanderdie Frage richten, ob sie die Ehe
miteinander eingehen wollenund, nachdem die Verlobten die Frage
bejaht haben, im Namen desRechts aussprechen, daß sie nunmehr
rechtmäßigverbundene Eheleute seien.
(2) Der Standesbeamte soll die Eheschließungin
das Familienbuch eintragen.
§ 15.
(1) Die Ehe soll vor dem zuständigen
Standesbeamtengeschlossenen werden.
(2) Zuständig ist der Standesbeamte, in
dessenBezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichenAufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen
Standesbeamtenhaben die Verlobten die Wahl.
(3) Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz
oderseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist fürdie
Eheschließung im Inland der Standesbeamte des StandesamtsI in
Berlin oder der Hauptstandesämter in München, Baden-Badenund
Hamburg zuständig.
(4) Auf Grund einer schriftlichen Ermächtigungdes
zuständigen Standesbeamten kann die Ehe auch vor
demStandesbeamten eines anderen Bezirkes geschlossen werden.
§ 15a.
(aufgehoben)
D. Nichtigkeit der Ehe
I. Nichtigkeitsgründe
§ 16.
Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in
denendies in §§ 17 bis 22 dieses Gesetzes bestimmt ist.
§ 17.
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die
Eheschließungnicht in der durch § 13 vorgeschriebenen Form
stattgefundenhat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an
gültiganzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung
fünfJahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis
zudessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten
miteinandergelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der
fünfJahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die
Nichtigkeitsklageerhoben ist.
§ 18.
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der
Ehegattenzur Zeit der Eheschließung geschäftsunfähig waroder
sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder
vorübergehendenStörung der Geistestätigkeit befand.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an
gültiganzusehen, wenn der Ehegatte nach dem Wegfall der
Geschäftsunfähigkeit,der Bewußtlosigkeit oder der Störung der
Geistestätigkeitzu erkennen gibt, daß er die Ehe fortsetzen
will.
§ 19.
(aufgehoben)
§ 20.
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der
Ehegattenzur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in
gültigerEhe lebt.
(2) Ist vor der Eheschließung die Scheidungoder
Aufhebung der früheren Ehe ausgesprochen worden, soist, wenn das
Urteil über die Scheidung oder Aufhebung derfrüheren Ehe nach
Schließung der neuen Ehe rechtskräftigwird, die neue Ehe als
von Anfang an gültig anzusehen.
§ 21.
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen
Verwandtenoder Verschwägerten de Verbote des § 4 zuwider
geschlossenworden ist.
(2) Die Ehe zwischen Verschwägerten ist jedochals
von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Befreiung nachMaßgabe
der Vorschrift des § 4 Abs. 3 nachträglichbewilligt wird.
§ 22.
(aufgehoben)
II. Berufung auf die Nichtigkeit
§ 23.
Niemand kann sich auf die Nichtigkeit einer Ehe
berufen,solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für
nichtigerklärt worden ist.
§ 24.
(1) In den Fällen der Nichtigkeit kann der
Staatsanwaltund jeder der Ehegatten, im Falle des § 20 auch der
Ehegatteder früheren Ehe, die Nichtigkeitsklage erheben. Ist
dieEhe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die
Nichtigkeitsklageerheben.
(2) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann
dieNichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.
III. Folgen der Nichtigkeit
§ 25.
(aufgehoben)
§ 26.
(1) Die vermögensrechtlichen Folgen der
Nichtigkeiteiner Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über
die Folgender Scheidung.
(2) Hat ein Ehegatte die Nichtigkeit der Ehe
beider Eheschließung gekannt, so kann der andere Ehegatte
binnensechs Monaten, nachdem die Ehe rechtskräftig für
nichtigerklärt ist, durch Erklärung gegenüber dem Ehegattendie
für den Fall der Scheidung vorgesehenen
vermögensrechtlichenFolgen für die Zukunft ausschließen. Gibt
er eine solcheErklärung ab, ist insoweit die Vorschrift des
Absatzes 1nicht anzuwenden. Hat auch der andere Ehegatte die
Nichtigkeitder Ehe bei der Eheschließung gekannt, so steht ihm dasin
Satz 1 vorgesehene Recht nicht an.
(3) Im Falle des § 20 stehen dem Ehegatten,der
die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannthat,
Ansprüche auf Unterhalt und Versorgungsausgleich nichtzu, soweit
diese Ansprüche entsprechende Ansprüche desEhegatten der
früheren Ehe beeinträchtigen würden.
§ 27.
(aufgehoben)
E. Aufhebung der Ehe
I. Allgemeine Vorschriften
§ 28.
Die Aufhebung der Ehe kann nur in den Fällender
§§ 30 bis 34 und 39 dieses Gesetzes begehrt werden.
§ 29.
Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil
aufgehoben.Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.
II. Aufhebungsgründe
§ 30.
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe
begehren,wenn es zur Zeit der Eheschließung oder im Falle des
§18 Abs. 2 zur Zeit der Bestätigung in der
Geschäftsfähigkeitbeschränkt war und sein gesetzlicher
Vertreter nicht dieEinwilligung zur Eheschließung oder zur Bestätigungerteilt
hatte. Solange der Ehegatte in der
Geschäftsfähigkeitbeschränkt ist, kann nur sein gesetzlicher
Vertreter dieAufhebung der Ehe begehren.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der
gesetzlicheVertreter die Ehe genehmigt oder der Ehegatte, nachdem
er unbeschränktgeschäftsfähig geworden ist, zu erkennen
gegeben hat,daß er die Ehe fortsetzen will.
(3) Verweigert der gesetzlich Vertreter die
Genehmigungohne triftige Gründe, so kann der
Vormundschaftsrichter sieauf Antrag eines Ehegatten ersetzen.
§ 31.
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe
begehren,wenn er bei der Eheschließung nicht gewußt hat, daßes
sich um eine Eheschließung handelt, oder wenn dies zwargewußt
hat, daß es sich um eine Eheschließunghandelt, oder wenn er
dies zwar gewußt hat, aber eine Erklärung,die Ehe eingehen zu
wollen, nicht hat abgeben wollen. Das gleichegilt, wenn der
Ehegatte sich in der Person des anderen Ehegattengeirrt hat.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der
Ehegattenach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat,
daßer die Ehe fortsetzen will.
§ 32.
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe
begehren,wenn er sich bei der Eheschließung über solche
persönlicheEigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die
ihn bei Kenntnisder Sachlage und bei verständiger Würdigung des
Wesensder Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der
Ehegattenach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat,
daßer die Ehe fortsetzen will, oder wenn sein Verlangen nach
Aufhebungder Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des
ehelichenLebens der Ehegatten als sittlich nicht gerechtfertigt
erscheint.
§ 33.
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe
begehren,wenn er zur Eingehung der Ehe durch arglistige
Täuschungüber solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn
beiKenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des
Wesender Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die
Täuschungvon einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten
verübtworden ist, oder wenn der Ehegatte nach Entdeckung der
Täuschungzu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen
will.
(3) Auf Grund einer Täuschung über
Vermögensverhältnissekann die Aufhebung er Ehe nicht begehrt
werden.
§ 34.
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe
begehren,wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch
Drohung bestimmtworden ist.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der
Ehegattenach Aufhören der durch die Drohung begründeten
Zwangslagezu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen
will.
III. Erhebung der Aufhebungsklage
§ 35.
(1) Die Aufhebungsklage kann nur binnen eines
Jahreserhoben werden.
(2) Die Frist beginnt in den Fällen des §30 mit
dem Zeitpunkt, in welchen die Eingehung oder die Bestätigungder
Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der Ehegattedie
unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt; inden Fällen der
§§ 31 bis 33 mit dem Zeitpunkt,in welchem der Ehegatte den
Irrtum oder die Täuschung entdeckt;in dem Falle des § 34 mit
dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslageaufhört.
(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der
klageberechtigteEhegatte innerhalb der letzten sechs Monate der
Klagefrist durcheinen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der
Aufhebungsklagegehindert ist.
(4) Hat ein klageberechtiger Ehegatte, der
geschäftsunfähigist, keinen gesetzlichen Vertreter, so endet
die Klagefrist nichtvor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt, von dem ander Ehegatte die Aufhebungsklage
selbständig erheben kannoder in dem der Mangel der Vertretung
aufhört.
§ 36.
Hat der gesetzliche Vertreter eines
geschäftsunfähigenEhegatten die Aufhebungsklage nicht
rechtzeitig erhoben, so kannder Ehegatte selbst innerhalb von
sechs Monaten seit dem Wegfallder Geschäftsunfähigkeit die
Aufhebungsklage erheben.
IV. Folgen der Aufhebung
§ 37.
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe
bestimmensich nach den Vorschriften über die Folgen der
Scheidung.
(2) Hat ein Ehegatte in den Fällen der §§30 bis
32 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließunggekannt oder
ist in den Fällen der §§ 33 und 34die Täuschung oder Drohung
von ihm oder mit seinem Wissenverübt worden, so kann der andere
Ehegatte ihm binnen sechsMonaten nach der Rechtskraft des
Aufhebungsurteils erklären,daß die für den Fall der Scheidung
vorgesehenen vermögensrechtlichenFolgen für die Zukunft
ausgeschlossen sein sollen. Gibt ereine solche Erklärung ab,
findet insoweit die Vorschriftdes Absatzes 1 keine Anwendung. Hat
im Falle des § 30 auchder andere Ehegatte die Aufhebbarkeit der
Ehe bei der Eheschließunggekannt, so steht ihm das in Satz 1
vorgesehene Recht nicht zu.
F. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung
§ 38.
Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte
fürtot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die
neueEhe nicht deshalb nichtig, weil der für tot
erklärteEhegatte noch lebt, es sei denn, daß beide Ehegatten
beider Eheschließung wissen, daß er die Todeserklärungüberlebt
hat.
(2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird
diefrühere Ehe aufgelöst. Sie bleibt auch dann aufgelöst,wenn
die Todeserklärung aufgehoben wird.
§ 39.
(1) Lebt der für tot erklärte Ehegattenoch, so
kann sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuenEhe begehren,
es sie denn, daß er bei der Eheschließungwußte, daß der für
tot erklärte Ehegattedie Todeserklärung überlebt hat.
(2) Macht der frühere Ehegatte von dem ihm
nachAbsatz 1 zustehenden Recht Gebrauch und wird die neue Ehe
aufgehoben,so kann er zu Lebzeiten seines Ehegatten aus der
früherenEhe eine neue Ehe nur mit diesem eingehen. Im übrigen
bestimmensich die Folgen der Aufhebung nach § 37 Abs. 1. Hat der
beklagteEhegatte bei der Eheschließung gewußt, daß derfür tot
erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebthat, so findet §
37 Abs. 2 Satz 1, 2 entsprechende Anwendung.
§ 40.
(aufgehoben)
Zweiter Abschnitt. Recht der Ehescheidung
§§ 41-76.
(aufgehoben)
Dritter Abschnitt. Härtemilderungsklage
§ 77.
(gegenstandslos)
Vierter Abschnitt. Zusätzliche Bestimmungen
§ 77a.
(1) Für die Befreiung von der Beibringung
desEhefähigkeitszeugnisses für Ausländer (§ 10Abs. 2) wird
eine Gebühr von 20 bis 600 Deutsche Mark erhoben.
(2) Ein Zuschlag nach Artikel 4 des Gesetzes
überMaßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August1952
(Bundesgesetzbl. I S. 401) wird nicht erhoben.
§ 78.
Die §§ 1303 bis 1352, 1564 bis 1587, 1608Abs. 2
und die §§ 1635 bis 1637, 1699 bis 1704, 1771Abs. 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel II, §§1 und 2 des Gesetzes
gegen Mißbräuche bei der Eheschließungund der Annahme an
Kindes Statt vom 23. November 1933 (Reichsgesetzbl.I S. 979) und
Artikel I des Gesetzes über die Änderungund Ergänzung
familienrechtlicher Vorschriften und überdie Rechtsstellung der
Staatenlosen vom 12. April 1938 (Reichsgesetzbl.I S. 380) bleiben
aufgehoben.
§ 79.
Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der
Eheschließungund der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigenReichsgebiet
vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) wirdhiermit
aufgehoben. Gleichermaßen aufgehoben sind alle Bestimmungender
zu seiner Durchführung ergangenen Gesetze, Verordnungenund
Erlasse sowie diejenigen aller sonstigen Gesetze, welche mitdem
gegenwärtigen Gesetz unvereinbar sind.
§ 80.
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1946 in Kraft.
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