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Anmerkungen:
1. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze
aus,bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern
Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages
oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen
angemessen.Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anm. 6
zu beachten.Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller
Beteiligten -einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls
eine Herabsfufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.
Reicht das verfügbareEinkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine
Mangelberechnung nach Abschn. C.
2. entfällt.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den
privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig
abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei
entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % -
mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger,
und höchstens 260 DM monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt
werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die
Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel
vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des
nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich1300
DM, des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1500 DM.
Hierin sind bis 650 DM Miete einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt
kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall
erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf beträgt
gegenübervolljährigen Kindern in der Regel mindestens monatlich
1800DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen
ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine
ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem
Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern
gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des
Ehegattenunterhalts (vgl.auch B V und VI) unterschritten, ist der
Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren
Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein
Zwischenbetrag anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist in der
Regel ein Zuschlag in Höhe der Differenz der 2. und 3.
Altersstufe der jeweiligen Gruppe vorzunehmen. Der angemessene
Gesamtunterhaltsbedarfeines Studierenden, der nicht bei
seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel
monatlich 1050 DM.Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit
eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der
Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern
oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der
Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150
DM zu kürzen. 9. In den Unterhaltsbeträgen (Anm. 1 und 7) sind Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherungnicht enthalten.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§
1361,1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der
anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben
begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu
berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
aa) Doppelverdienerehe:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der
Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf,
für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der
Halbteilungsgrundsatz;
bb) Alleinverdienerehe:
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und
demanrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei
Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch
darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine
Erwerbsobliegenheit trifft:
gem. 1577 Il BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen(z.
B. Rentner):
wie zu la, b oder c, jedoch 50%.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem
Ehegesetzberechtigten Ehegatten ohne gemeinsame
unterhaltsbetechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10. 1990 in der früheren DDR
geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem
Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 §5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten mit von ihm versorgten gemeinsamen
unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern:
Wie zu I bzw. Il 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt
(Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des
Pflichtigen abgezogen.
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüberdem getrennt lebenden und dem geschiedenen
Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige
erwerbstätig ist: 1500 DM
2. wenn der Unterhaltspflichtigenicht erwerbstätig ist:
1300 DM
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des
§ 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des
trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 1500 DM
2. falls nicht erwerbstätig: 1300 DM
Vl. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des
Ehegatten,der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem
Unterhaltspflichtigen lebt:
1. falls erwerbstätig: 1100 DM
2. falls nicht erwerbstätig: 950 DM
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und
berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A 3
und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten -
entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht
nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten
Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im
Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des
Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen
Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog.Mangelfälle), ist die nach
Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die
Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen
Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Das Kindergeld ist bis
zur Deckung des Mindestbedarfs in die Verteilungsmasse
einzubeziehen.
Beispiel (aus Vereinfachungsgründen ohne Kindergeld):
Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen(V): 2900 DM.
Unterhaltsberechtigte: eine nicht erwerbstätige Ehefrau (B) und
zwei minderjährige Kinder K 1 und K 2 (1. und 2. Altersstufe).
Notwendiger Eigenbedarf des V: 1500 DM
Verteilungsmasse: 2900 DM - 1500 DM = 1400 DM
Notwendiger Gesamtbedarf der Berechtigten:
1300 DM (B) + 349 DM (K 1) + 424 DM (K 2) = 2073 DM
Unterhaltsansprüche:
B = 1300 DM x 1400/2073 = 877,95 DM
K 1 = 349 DM x 1400/2073 = 235,70 DM
K 2 = 424 DM x 1400/2073 = 286,35 DM
(Summe: 1400 DM = Verteilungsmasse)
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