(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens
informieren über:
1. seine Identität,
2. seine Anschrift,
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie
darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde
oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige
Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die
versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller
Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
Versandkosten,
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder
Erfüllung,
9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife,
mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und
11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in
Textform mitzuteilen.
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere Informationen in Textform und
in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung
und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss
des Widerrufs- oder Rückgaberechts,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der
Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift
des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
-gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs-
und Garantiebedingungen und
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für
unbestimmte Zeit geschlossen werden.
(1) Außer den in § 482 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angaben müssen ein Prospekt nach § 482 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und der Teilzeit-Wohnrechtevertrag folgende Angaben enthalten:
1. Namen und Wohnsitz des das Nutzungsrecht anbietenden
Unternehmers und des Eigentümers des Wohngebäudes oder der Wohngebäude, bei
Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen Firma, Sitz und Namen des
gesetzlichen Vertreters, sowie die rechtliche Stellung des Unternehmers in Bezug
auf das oder die Wohngebäude,
2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechts nebst Hinweis auf
die erfüllten oder noch zu erfüllenden Voraussetzungen, die nach dem Recht des
Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung des Nutzungsrechts
gegeben sein müssen,
3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein dingliches
Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies tatsächlich nicht der Fall ist,
4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und seiner
Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude
bezieht,
5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohngebäude,
sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,
a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den gemeinsamen
Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und
Telefonanschluss,
b) eine angemessene Schätzung des Termins für die
Fertigstellung,
c) Namen und Anschrift der zuständigen Baugenehmigungsbehörde
und Aktenzeichen der Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht eine Baugenehmigung
nicht erforderlich ist, ist der Tag anzugeben, an dem nach landesrechtlichen
Vorschriften mit dem Bau begonnen werden darf,
d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung des
Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom Verbraucher geleisteter Zahlungen im
Fall der Nichtfertigstellung bestehen,
6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,
Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluss und Dienstleistungen wie zum
Beispiel Instandhaltung und Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen
oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedingungen,
7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna, zu denen
der Verbraucher Zugang hat oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre
Nutzungsbedingungen,
8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instandsetzung,
Verwaltung und Betriebsführung des Wohngebäudes oder der Wohngebäude erfolgen,
9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist, die
Berechnungsgrundlagen und den geschätzten Betrag der laufenden Kosten, die vom
Verbraucher für die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen und
Dienstleistungen sowie für die Nutzung des jeweiligen Wohngebäudes, insbesondere
für Steuern und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, Instandsetzung und
Rücklagen zu entrichten sind, und
10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den Umtausch
und/oder die Weiterveräußerung des Nutzungsrechts in seiner Gesamtheit oder für
einen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche Kosten hierfür anfallen,
falls der Unternehmer oder ein Dritter einen Umtausch und/oder die
Weiterveräußerung vermittelt.
(2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf
gemäß den §§ 485, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Namen und Anschrift
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erfolgen hat, einen Hinweis auf die
Widerrufsfrist und die schriftliche Form der Widerrufserklärung sowie darauf,
dass die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung
gewahrt wird; gegebenenfalls muss der Prospekt auch die Kosten angeben, die der
Verbraucher im Fall des Widerrufs in Übereinstimmung mit § 485 Abs. 5 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erstatten hat,
2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten sind.
(3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich zu den in
Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:
1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers,
2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres, innerhalb
dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer des
Nutzungsrechts nach Jahren und die weiteren für die Ausübung des Nutzungsrechts
erforderlichen Einzelheiten,
3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des
Nutzungsrechts mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten
oder Verpflichtungen verbunden sind,
4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrags durch jede
Vertragspartei.
Abschnitt 2 Informationspflichten bei Verträgen im
elektronischen Geschäftsverkehr
Abschnitt 3 Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
§ 4 Prospektangaben
(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten
Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und
genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden
Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise
von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise:
1. Bestimmungsort,
2. Transportmittel (Merkmale und Klasse),
3. Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und
Hauptmerkmale sowie – soweit vorhanden – ihre Zulassung und touristische
Einstufung),
4. Mahlzeiten,
5. Reiseroute,
6. Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des
Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über
gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt
erforderlich sind,
7. eine für die Durchführung der Reise erforderliche
Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem
vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens
zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht
erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Die in dem
Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann
jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem
Prospekt vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom
Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die
veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter zur Verfügung
gestellten Bild- und Tonträger enthalten sind.
§ 5 Unterrichtung vor Vertragsschluss
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor
dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung)
abgibt, zu unterrichten über
1. Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen
zur Erlangung dieser Dokumente; diese Verpflichtung bezieht sich auf die
Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten
wird,
2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten, soweit diese Angaben
nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem
Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine
Änderungen eingetreten sind.
§ 6 Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag
(Reisebestätigung) auszuhändigen.
(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von
Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und
Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3,
4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten:
1. endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere
Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume
und deren Termine,
2. Tag, voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr,
3. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene
Leistungen,
4. Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen sowie deren
Bestimmungsfaktoren (§ 651a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und auf nicht
im Reisepreis enthaltene Abgaben,
5. vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden,
6. Namen und Anschrift des Reiseveranstalters,
7. über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter
einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des
Reisevertrages (§ 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Reiseveranstalter eine
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird,
8. über die nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der Stelle, gegenüber der
Ansprüche geltend zu machen sind,
9. über den möglichen Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der
Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit unter Angabe von Namen und
Anschrift des Versicherers.
(3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine
Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem Reisenden vor Vertragsschluss
vollständig übermittelt werden.
(4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen nach den
Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm
herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen
Angaben verweist, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen.
In jedem Fall hat die Reisebestätigung den Reisepreis und die
Zahlungsmodalitäten anzugeben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungserklärung
des Reisenden weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. Der
Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Nr. 7
bezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Angaben zu
unterrichten.
§ 7 Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des
Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Über die in § 6 bestimmten Angaben hinaus hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen zu erteilen:
1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der Schüler
oder die Schülerin untergebracht ist, einschließlich von Veränderungen,
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im
Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, einschließlich von
Veränderungen und
3. Abhilfeverlangen des Schülers oder der Schülerin und die vom
Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.
§ 8 Unterrichtung vor Beginn der Reise
(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor
Beginn der Reise zu unterrichten
1. über Abfahrt- und Ankunftszeiten, Orte von Zwischenstationen
und die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,
2. wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz
einzunehmen hat, über diesen Platz,
3. über Namen, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen
Vertretung des Reiseveranstalters oder – wenn nicht vorhanden – der örtlichen
Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können;
wenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden eine
Notrufnummer und sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem
Veranstalter Verbindung aufnehmen kann. Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist
die bei Buchung angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine unmittelbare
Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen Aufenthaltsort Verantwortlichen
hergestellt werden kann.
(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht
erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem dem Reisenden zur
Verfügung gestellten Prospekt oder der Reisebestätigung enthalten ist und
inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.
§ 9 Muster für den Sicherungsschein
(1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des § 10 für den
Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der
Anlage bestimmte Muster zu verwenden.
(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schriftgröße von
dem Muster abweichen und auf dem Sicherungsschein die Firma oder ein Kennzeichen
des Kundengeldabsicherers und seines Beauftragten abdrucken. Ist der
Sicherungsschein befristet, ist darauf in der Reisebestätigung in deutlich
hervorgehobener Form hinzuweisen.
(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung anzuheften
oder auf ihrer Rückseite abzudrucken.
(4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite der
Reisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vorderseite auf den abgedruckten
Sicherungsschein in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen. In einem solchen
Sicherungsschein können mehrere Kundengeldabsicherer angegeben werden; der
Hinweis nach Satz 1 ist dann wie folgt zu fassen: „Der Sicherungsschein ist auf
der Rückseite abgedruckt. Ihr Absicherer ist (Namen einsetzen)."
(5) Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein weitere
Angaben oder Texte, muss sich der Sicherungsschein hiervon deutlich abheben.
(6) Der Sicherungsschein kann auch in Textform nachgewiesen
werden und elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden.
§ 10 Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden
Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet,
hat den Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach
Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in
deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache
zu führen."
§ 11 Gelegenheitsreiseveranstalter
Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur
gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen
veranstalten.
Abschnitt 4 Informationspflichten von Kreditinstituten
§ 12 Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten
(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und möglichen
Kunden die Informationen über die Konditionen für Überweisungen in Textform und
in leicht verständlicher Form mitzuteilen. Diese Informationen müssen mindestens
Folgendes umfassen:
1. vor Ausführung einer Überweisung
a) Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis
bei der Ausführung eines mit dem Kreditinstitut geschlossenen
Überweisungsvertrags der Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des
Begünstigten gutgeschrieben wird,
b) die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung
erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag
dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird,
c) die Berechnungsweise und die Sätze aller vom Kunden an das
Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte und Auslagen,
d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte
Wertstellungsdatum,
e) die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und
Abhilfeverfahren sowie die Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme, f) die bei der
Umrechnung angewandten Referenzkurse,
2. nach Ausführung der Überweisung
a) eine Bezugsangabe, anhand derer der Überweisende die
Überweisung bestimmen kann,
b) den Überweisungsbetrag,
c) den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zahlenden Entgelte
und Auslagen,
d) gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte
Wertstellungsdatum.
(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut
vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom
Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in
Kenntnis zu setzen.