Zweiter Titel. Rechtliche Betreuung
§ 1896.
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für
ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der
Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht
besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei
denn, daß dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des
Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3
bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher
Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfaßt, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
§ 1897.
(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet
ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten
rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu
betreuen.
(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort
ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit
Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer
in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder
teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der
Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in
einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so
ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht
zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf
Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der
Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, daß er an diesen
Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist
bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen
Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und zum
Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer
bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur
ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt,
aus denen sich ergibt, daß der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete
Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht
mitzuteilen.
(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem
Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die
zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1836 Abs.
1 Satz 3 zweite Alternative zu treffenden Feststellungen anhören.§ 1898.
(1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die Betreuung zu
übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter
Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet
werden kann.
(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur
Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
§ 1899.
(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten
des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Fall bestimmt es, welcher
Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird.
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist
stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die
Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, daß das Gericht etwas
anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, daß der eine die
Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist oder
ihm die Besorgung überträgt.
§ 1900.
(1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend
betreut werden so bestellt das Vormundschaftsgericht einen anerkannten Betreuungsverein
zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
(2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen
des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe
entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der
Betreuung übertragen hat.
(3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Volljährige
durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er
dies dem Gericht mitzuteilen.
(4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen
Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zuständige Behörde
zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Einwilligung in eine
Sterilisation des Betreuten nicht übertragen werden.
§ 1901.
(1)Die Betreuung umfaßt alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die
Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu
besorgen.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl
entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner
Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht
zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der
Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, daß er an diesen
Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten
erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, daß
Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen,
zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen,
so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die
eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die
Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§
1903) erfordern.
§ 1901a.
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge
zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat
es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung
eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.
§ 1902.
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und
außergerichtlich.
§ 1903.
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen
des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an, daß der Betreute zu
einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung
bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 206 gelten
entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf
Eingehung einer Ehe gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf
Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des
Vierten und Fünften Buches nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der
Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen
rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch,
wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens
betrifft.
(4) § 1901 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 1904.
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine
Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, daß der Betreute auf Grund
der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden
erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem
Aufschub Gefahr verbunden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam,
wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen
ausdrücklich umfaßt.
§ 1905.
(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser
nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn
1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3. anzunehmen ist, daß es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes
der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden
könnte, und
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch
die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil
vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären
(§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müßten.
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Sterilisation
darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der
Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung
zuläßt.
§ 1906.
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung
verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist,
weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des
Betreuten die Gefahr besteht, daß er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen
Schaden zufügt, oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher
Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden
kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen
Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser
Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne
die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr
verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er
hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer
Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein,
durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren
Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines
Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, daß die Vollmacht schriftlich
erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfaßt.
Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 1907.
(1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat,
bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Gleiches gilt für eine
Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.
(2) Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in
Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich
mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung
umfaßt. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung
oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute
zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder
vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.
§ 1908.
Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts versprechen oder gewähren.
§ 1908a.
Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch für einen Minderjährigen, der das
siebzehnteLebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, daß sie bei
Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden. Die Maßnahmen werden erst mit dem
Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
§ 1908b.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die
Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer
wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6
bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen
außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.
(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände
eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete
Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die
Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Vormundschaftsgericht
statt dessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen, daß dieser die Betreuung
künftig als Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten für den
Behördenbetreuer entsprechend.
(5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder
mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann.
§ 1908c.
Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
§ 1908d.
(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese
Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen
Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen
Antrag aufzuheben, es sei denn, daß eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den
Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die
Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.
(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die
Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
§ 1908e.
(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der Verein Vorschuß und Ersatz für
Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2, §§
1836a, 1836b verlangen; § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Allgemeine
Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend
machen.
§ 1908f.
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er
gewährleistet, daß er
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen,
weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen
können, angemessen versichern wird,
2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre
Aufgaben einführt fortbildet und berät,
2a. planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert,
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundesland; sie kann auf einzelne Landesteile
beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die
Anerkennung vorsehen.
§ 1908g.
(1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1
festgesetzt.
(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der
Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.
§ 1908h.
(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für
Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des
Betreuten nach § 1836c zulässig ist. § 1835 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 3 bewilligt werden.,
soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist.
(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend
machen.
§ 1908i.
(1) Im übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, §
1791a Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2,
§§ 1798, 1799, 1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1
bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1825, 1828 bis 1831, 1833 bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3,
§§ 1839 bis 1841, 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890, 1892 bis 1894 sinngemäß
anzuwenden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß Vorschriften, welche die Aufsicht
des Vormundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluß von
Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der zuständigen Behörde außer
Anwendung bleiben.
(2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des
Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten
entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. § 1857a ist auf die
Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten oder einen Abkömmling des Betreuten
sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das
Vormundschaftsgericht nichts anderes anordnet.
§ 1908k.
(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er
seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich
1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen,
2. die von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellte
Zeit,
3. den von ihm für die Führung dieser Betreuung insgesamt in Rechnung gestellten
Geldbetrag und
4. den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag
mitzuteilen.
(2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31. März für den Schluß des
vorangegangenen Kalenderjahres. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, daß der Betreuer
die Richtigkeit der Mitteilung an Eides Statt versichert.
(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Vormundschaftsgerichts
verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.
Dritter Titel. Pflegschaft
§ 1909.
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für
Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen
Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von
Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der
Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat,
daß die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem
Vormundschaftsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung
einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
§ 1910.
(aufgehoben)
§ 1911.
(1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine
Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger.
Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung
eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten
sind, die zum Widerrufe des Auftrags oder der Vollmacht Anlaß geben.
(2) Das gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der
Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.
§ 1912.
(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer
Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.
(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge
zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre
§ 1913.
Ist unbekannt oder ungewiß, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem
Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger
bestellt werden. Insbesondere kann einem Nacherben, der noch nicht erzeugt ist oder dessen
Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum
Eintritte der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
§ 1914.
Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck
zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens
ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen
weggefallen sind.
§ 1915.
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.
§ 1916.
Für die nach § 1909 anzuordnende Pflegschaft gelten die Vorschriften über die Berufung
zur Vormundschaft nicht.
§ 1917.
(1) Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforderlich, so ist
als Pfleger berufen, wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt
worden ist; die Vorschriften des § 1778 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für den benannten Pfleger können durch letztwillige Verfügung oder bei der
Zuwendung die in den §§ 1852 bis 1854 bezeichneten Befreiungen angeordnet werden. Das
Vormundschaftsgericht kann die Anordnungen außer Kraft setzen, wenn sie das Interesse des
Pfleglings gefährden.
(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen des Zuwendenden ist, solange er lebt, seine
Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauernd
außerstande oder ist sein Aufenthalt dauernd unbekannt, so kann das Vormundschaftsgericht
die Zustimmung ersetzen.
§ 1918.
(1) Die Pflegschaft für eine unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehende
Person endigt mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft.
(2) Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht endigt mit der Geburt des Kindes.
(3) Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endigt mit deren
Erledigung.
§ 1919.
Die Pflegschaft ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Grund für die
Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist.
§ 1920.
(aufgehoben)
§ 1921.
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben,
wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert
ist.
(2) Stirbt der Abwesende, so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das
Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben, wenn ihm
der Tod des Abwesenden bekannt wird.
(3) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften
des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft
des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
|