Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften
an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr
Stand 18.7.2001 (BGBl 2001 I, S. 1542)
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. In § 120 wird das Wort „Anstalt“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.
2. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden,
wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. Nach § 126 werden folgende §§ 126a und 126b eingefügt:
„§ 126a
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische
Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen
hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument
in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
§ 126b
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde
oder auf andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise,
abgegeben werden, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht ist.“
4. § 127 wird wie folgt gefasst:
„§ 127
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel
auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt,
soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung
und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann
nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt,
soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in §
126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von
Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur
versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem
§ 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien
nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.“
5. In § 147 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „mittels Fernsprechers“ die
Wörter „oder einer sonstigen technischen Einrichtung“ eingefügt.
6. In § 410 Abs. 2, § 416 Abs. 2 Satz 2, § 541b Abs. 2 Satz 1, §§ 552a und
651g Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in
Textform“ ersetzt.
7. In § 623 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Wörter
„die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ angefügt.
8. Dem § 630 wird folgender Satz angefügt: „Die Erteilung des Zeugnisses in
elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
8a. Dem § 761 wird folgender Satz angefügt: "Die Erteilung des Leibrentenversprechens
in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung
familienrechtlichen Unterhaltes dient."
9. Nach § 766 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Erteilung der Bürgschaftserklärung
in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
10. Dem § 780 wird folgender Satz angefügt: „Die Erteilung des Versprechens
in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
11. Nach § 781 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Erteilung der Anerkennungserklärung
in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung wird wie folgt geändert:
1. § 130 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz ver- antwortet, bei Übermittlung
durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der
Kopie.“
2. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:
„§ 130a
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen
der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter
die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches
Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die
verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen
Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang
bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.“
3. In § 133 Abs. 2 werden die Wörter „auf der Geschäftsstelle niederzulegen“
durch die Wörter „bei dem Gericht einzureichen“ ersetzt.“
4. Nach § 292 wird folgender § 292a eingefügt:
„§ 292a Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur
Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen
Gesetzbuches) vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der Prüfung
nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden,
die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen
des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist.“
4a. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Soweit die Prozessakten
als elektronische Dokumente vorliegen, ist die Akteneinsicht auf Ausdrucke beschränkt.
Die Ausdrucke sind von der Geschäftsstelle zu fertigen."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. § 299a wird wie folgt gefasst:
„§ 299a Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung
der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und
liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift
übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild-
oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke
werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.“
6. Dem § 371 wird folgender Satz 2 angefügt: „Ist ein elektronisches Dokument
Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der
Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Beweisführers, gelten
die §§ 422 bis 432 entsprechend.“
Artikel 3 Änderung des Bundeskleingartengesetzes
Das Bundeskleingartengesetz wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.
2. In § 8 Nr. 1 werden die Wörter „schriftlicher Mahnung“ durch die Wörter
„Mahnung in Textform“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „schriftlichen Abmahnung“ durch die
Wörter „in Textform abgegebenen Abmahnung“ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
In Artikel 3 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
werden die Wörter „schriftliche Erklärung“ durch die Wörter „in Textform abgegebene
Erklärung“ ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
1. Dem § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
wird folgender Satz angefügt:
„Die Beschwerde kann auch entsprechend der Regelungen der Zivilprozessordnung
betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches
Dokument eingelegt werden.“
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen
Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."
Artikel 5a Änderung der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung wird wie folgt geändert:
1. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Beschwerde kann auch
entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung
von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden."
2. Nach § 81 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen
Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."
Artikel 5b Änderung der Schiffsregisterordnung
Die Schiffsregisterordnung wird wie folgt geändert:
1. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung
betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches
Dokument eingelegt werden."
2. Nach § 89 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen
Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden."
Artikel 6 Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes
In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 6a Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung
betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches
Dokument eingelegt werden."
2. Nach § 26 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von
dem an elektronische Dokumente beim Bundesgerichtshof eingereicht werden können,
sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der
elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden."
Artikel 6b Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
"§ 46b Einreichung elektronischer Dokumente
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und
Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen
Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung
als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht
geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der
elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang
bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."
Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
1. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:
"§ 108a
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und
Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen
Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung
als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht
geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang
bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."
2. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einem Bildträger verkleinert wiedergegeben“
durch die Wörter „einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“ ersetzt.
Artikel 8 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:
1. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
"§ 86a
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und
Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen
Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung
als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht
geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte
oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang
bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."
2. In § 100 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung werden die Wörter
"einem Bildträger verkleinert wiedergegeben" durch die Wörter "einen Bild oder
anderen Datenträger übertragen" ersetzt.
Artikel 9 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geändert:
1. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
"§ 77a
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und
Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen
Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung
als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht
geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang
bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."
2. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem Bildträger verkleinert wiedergegeben“
durch die Wörter „einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“ ersetzt.
Artikel 10 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 129a der Zivilprozessordnung gilt“
durch die Angabe „§§ 129a, 130a der Zivilprozessordnung gelten“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter
„§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.
Artikel 11 Änderung der Kostenordnung
In § 14 Abs. 4 der Kostenordnung werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen
Richter
In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.“ angefügt.
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
In § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.“ angefügt.
Artikel 14 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
In § 10 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte werden der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.“ angefügt.
Artikel 15 Änderung der Nutzungsentgeltverordnung
In § 6 Abs. 1 Nutzungsentgeltverordnung wird jeweils das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 16 Änderung des Verbraucherkreditgesetzes
Das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Der Abschluss des
Vertrages in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
2. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch die folgenden Sätze 3 und 4
ersetzt: „Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem Verbraucher spätestens
nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits zu bestätigen; ferner ist der Verbraucher
während der Inanspruchnahme des Kredits über jede Änderung des Jahreszinses
zu unterrichten. Die Bestätigung und die Unterrichtung nach Satz 3 haben in
Textform zu erfolgen.“
Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1, §
6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 10a Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „schriftliche Erklärung“ durch die Wörter „Erklärung in Textform“ ersetzt.
3. § 8 wird aufgehoben.
Artikel 18 Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 3 Satz 3 und § 47 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftliche Anforderung“ durch
die Wörter „in Textform vorzulegende Anforderung“ ersetzt.
Artikel 19 Änderung des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes wird folgender Satz
eingefügt: „Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
Artikel 20 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
In § 24 Absatz 4 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes wird das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 21 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
In § 31 Abs. 4 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes wird das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 22 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. Dem § 73 wird folgender Satz angefügt: „Die Erteilung des Zeugnisses in
elektronischer Form ist ausgeschlossen.“
2. § 100 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Das Eingetragene ist von dem
Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.“
3. In § 350 werden die Angabe „§ 766 Satz 1“ durch die Angabe „§ 766 Satz 1
und 2“ und die Angabe „§ 781 Satz 1“ durch die Angabe „§ 781 Satz 1 und 2“ ersetzt.
4. In § 410 Abs. 1, § 455 Abs. 1 Satz 2 und § 468 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „schriftlich oder in sonst lesbarer Form“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.
5. § 438 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“
Artikel 23 Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz wird wie folgt geändert:
1. In § 45 Abs. 4 und § 73 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „schriftliche Darstellung“
durch die Wörter „Darstellung in Textform“ ersetzt.
2. In § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die
Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 24 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
In § 45 Nr. 1 der Börsenzulassungs-Verordnung werden die Wörter „schriftliche
Darstellung“ und „schriftlichen Darstellung“jeweils durch die Wörter „Darstellung
in Textform“ ersetzt.
Artikel 25 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
In § 19 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften werden
die Wörter „schriftli- che Werbung“ durch die Wörter „Werbung in Textform“ er-
setzt.
Artikel 26 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz wird wie folgt geändert:
1. In § 89 Abs. 2, § 182 Satz 1, §§ 216, 230 Abs. 1, § 256 Abs. 3 und § 260
Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.
2. § 267 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
Artikel 27 Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert:
1. In § 109 Abs. 3 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.
2. In § 121 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „einberufen werden,“ die
Wörter „wenn die Satzung nichts anderes bestimmt“ eingefügt.
3. § 122 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Satzung kann das Recht,
die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an
den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen.“
Artikel 28 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird wie
folgt geändert:
1. In § 47 Abs. 3 werden die Wörter „schriftlichen Form“ durch das Wort „Textform“
ersetzt.
2. In § 48 Abs. 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“
ersetzt.
Artikel 29 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
In § 23a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen wird jeweils
das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 30 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 53c Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3b Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 31 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
In § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 4 Satz 1, §§
37 und 158e Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag wird jeweils
das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 32 Änderung des Nachweisgesetzes
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Nachweisgesetzes wird folgender Satz eingefügt:
„Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist
ausgeschlossen.“
Artikel 33 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
In § 3 Nr. 7 des Pflichtversicherungsgesetzes wird das Wort „schriftlich“ durch
die Wörter „in Textform“ ersetzt.
Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 15 und 24 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 35 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft. |