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Das neue Domainrecht im Zeitalter der
Umlaut-Domains (Teil 1)
I.
Einführung der Umlautdomains
Das Internet eröffnet einen
eindimensionalen Namens- und Adressraum. Eine Domainbezeichnung kann unter jeder
Top Level Domain-Ebene weltweit nur ein einziges Mal vergeben werden. Die
geographische Entfernung der über das Internet Werbenden, ihre
Branchenverschiedenheit und sonstige Unterscheidungsmerkmale vermögen
Interessenkollisionen nicht mehr zu verhindern. Wenngleich es sich im
technischen Sinne bei den Domains nicht um Namen/Kennzeichen sondern vielmehr um
die „übersetzte“ Adresse eines Computers handelt, ließe doch eine solche
technische Betrachtungsweise die Tatsache außer acht, dass der durchschnittliche
Nutzer die Domain regelmäßig gedanklich mit dem Anbieter eines Web-Angebotes in
Verbindung bringt.
Bei Domains handelt es sich
mithin um namensähnliche Kennzeichen, denen – zumindest mittelbar – Namens- bzw.
Kennzeichnungsfunktion zukommen kann. Die Registrierung einer Internetdomain hat
daher regelmäßig auch kennzeichenrechtliche Implikationen. Diese Auffassung
entspricht der inzwischen vorherrschenden Rechtsprechung in Deutschland.
Seit Monatag, dem 1. März
2004 können nun bei DENIC auch Umlautdomains, d.h. Domainnamen, die ein „ä“, „ö“
oder „ü“ enthalten, registriert werden. Dies war bisher aufgrund technischer
Inkompatibilitäten im weltweiten Namensraum Internet, in dem anglo-amerikanische
Sprachkonventionen vorherrschen, nicht vorgesehen. DENIC folgt damit den
Bedürfnissen des Marktes, aber auch seiner kartellrechtlichen Verpflichtung als
Vergabemonopol, den Domainvertrieb nachfragekonform zu gestalten, solange keine
technischen Hinderungsgründe bestehen.
Kommen jetzt endlich
diejenigen Namensträger zum Zuge, die den Run auf die DE-Domains verpasst haben?
Oder droht gar eine Renaissance des Domain-Grabbing? Kann Ließchen Müller sich
fortan unter eigener Domain präsentieren? Droht Ungemach von der gleichnamigen
Drogeriekette oder der Großmolkerei Alois Müller, oder was?
Die Reform des Vergaberechts
ist jedoch kaum geeignet, nationale Engpässe im Domain-Namensraum zu beseitigen.
Das bereits überwunden geglaubte Problem des „Domain-Grabbing“ wird nicht
gelöst, sondern im Gegenteil wieder belebt - und vervielfacht. Eine Lockerung
der Blockadewirkung vorbestehender Domainregistrierungen wird schon deshalb
ausbleiben, weil die meisten Inhaber ihre Namen und Marken auch gegen
Annäherungen im Umlautbereich verteidigen werden, um die Exklusivität ihres
Kennzeichens zu wahren und jedwede Registrierung einer verwechslungsgefährdenden
Domain zu verhindern. Hinzu tritt, dass nach herrschender Rechtsprechung die
Verwendung geringfügiger grammatikalischer Abweichungen wie etwa dem Bindestrich
- auch im Medium Internet, wo für das Erfordernis des kennzeichenrechtlichen
Abstands mildere Maßstäbe gelten sollen - in der Regel nicht genügt, um eine
Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dies betrifft gleichermaßen die Verwendung
von Umlauten.
Die neu registrierten
Umlautdomains werden häufig registriert und „reserviert“, d.h. ohne Inhalte auf
Eis gelegt, oft um sie anschließend an interessierte weiterzugeben. Dies schützt
jedoch nicht vor Ungemach. Denn die bei Domainstreitigkeiten in Betracht
kommenden Unterlassungsansprüche knüpfen im Verletzungstatbestand sämtlich an
eine irgendwie geartete Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung an.
Die nicht mit informativen Netzinhalten hinterlegten, nur „reservierten“ Domains
warfen daher zwar lange Zeit die Frage eines Namens-Gebrauchs im Sinne
von §§ 12 BGB, 37 Abs. 2 HGB, einer Kennzeichen-Benutzung im
Geschäftsverkehr gemäß §§ 14, 15 MarkenG oder einem Handeln zu
Wettbewerbszwecken (vgl. §§ 1, 3 UWG) auf. Inzwischen besteht jedoch
weitgehend Einigkeit, dass ein berechtigter Namensträger gegen den „Blockierer“
auch dann einen Unterlassungsanspruch haben kann, wenn der Domainname lediglich
reserviert gehalten, aber nicht im eigentlichen Sinne benutzt wird. Da die
Domainadresse Namensfunktion im Sinne von § 12 BGB hat, gilt, dass derjenige,
der eine Domain reserviert, die den Namen eines anderen trägt, sich eines
eigenen Rechts berühmt (Namensanmaßung).
Nach anderer Ansicht liegt in der bloßen
Registrierung einer Domain noch keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr im
Sinne des Markengesetzes (und dem gemäß auch kein Namensgebrauch nach § 12 BGB),
da dem Publikum ein Homepage-Angebot nicht zugänglich gemacht wird und anhand
einer weißen Website noch jeder Anhaltspunkt für eine Verwechslungsgefahr fehlt.
Denn streng genommen ergibt sich dann noch keine Überschneidung der
geschäftlichen Bereiche, also insbesondere keine Branchen- oder
Waren/Dienstleistungsähnlichkeit. Diese Frage ist jedoch umstritten:
Nach anderer Ansicht soll allein die Existenz
einer Domainadresse, ob diese zurzeit erreichbar ist oder nicht, eine Verletzung
des Markenrechts bewirken können.
Bei Namen im engeren Sinne,
insbesondere Personen- oder Städtenamen, gelten andere Maßstäbe. Denn der
Namensschutz außerhalb des Geschäftsverkehrs wird grundsätzlich nicht vom
Markenrecht, sondern über § 12 BGB geregelt. Hier wird zumeist bereits die bloße
„Reservierung“ (Under Construction-Hinweise o.Ä.) genügen, um eine unzulässige
Namensanmaßung zu begründen.
Nach Auffassung des
OLG Frankfurt/Main („praline-tv.de“) ist die Registrierung einer großen Anzahl
von Domains, die Kennzeichen fremder Unternehmen beinhalten, rechtswidrig, wenn
der Domaininhaber mit der Absicht handelt, diese später an die Unternehmen zu
verkaufen. Andere Gerichte sehen dies inzwischen anders: Eine große Anzahl
reservierter Domains lasse nicht generell auf wettbewerbsfeindliche Absichten
schließen. Zum einen sei die Anzahl von Domain-Reservierungen weder gesetzlich
noch nach den Bestimmungen der Vergabestelle DENIC begrenzt. Zum anderen hielten
sich viele Unternehmen eine erhebliche Anzahl von Marken „auf Vorrat“, gerade
auch im Internet. Ob Rechte Dritter hierdurch unzulässig beeinträchtigt würden,
bestimme sich nach dem jeweiligen Einzelfall, insbesondere nach den Maßstäben
Verwechslungsfähigkeit (d.h. bei Domain-/Markenkollisionen also grammatikalisch)
und Verwechslungsgefahr (Waren-/Dienstleistungs- bzw. Branchenähnlichkeit).
Unbeschadet dessen, welcher
Ansicht man letztlich zuneigt: Fälle von evidentem „Namensklau“ können –
insbesondere auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, bestehender
Wettbewerbsverhältnisse oder einer konkret feststellbaren Verwechslungsgefahr –
über §§ 826, 226, 1004 BGB (sittenwidrige Behinderung, Schikaneverbot) gelöst
werden (z.B. OLG Frankfurt, „weideglueck.de“).
Die Verwendung des
eigenen geführten Namens, auch zu wirtschaftlichen Zwecken, ist in aller Regel
weder unlauter noch aus sonstigen Gründen zu beanstanden. Dieses Recht folgt §
12 BGB. Die Norm schützt neben
-
dem Familiennamen,
-
dem (Gebiets-) Körperschaftsnamen
nebst Ortsteilen sowie
-
dem Firmen-/Unternehmensnamen
(einschließlich verwendeter Kurzformen und prägender Schlagworte und
-
dem Namen von Bundes- und
Landesoberbehörden
interessanterweise auch den
Spitznamen bzw. das Pseudonym, sofern dieses Verkehrsgeltung erlangt hat (BGH „maxem.de“).
Die Befugnis, den eigenen Namen
auch im Wirtschaftsverkehr zu verwenden, gilt also sowohl gegenüber
gleichnamigen Unternehmen als auch gegenüber den Namen öffentlich-rechtlicher
Trägerschaften. Es besteht dabei kein Stufenverhältnis.
Dies durfte bis zur „schulenberg.de“-Entscheidung
des OLG Hamm vom Herbst 2003 als ganz vorherrschende Spruchpraxis gelten. So
gewährt der Name einer Kommune idR keine besseren Rechte als der Name einer
staatlich anerkannten Kirche oder eines – wenn auch nur regional bekannten
gleichnamigen – Wirtschaftsunternehmens. Dasselbe gilt im Verhältnis zu
Privatpersonen außerhalb jeden Wirtschaftsverkehrs und im Grundsatz auch
unbeschadet des möglicherweise deutlich höheren Bekanntheitsgrades des
Hoheitsträgers (OLG Koblenz „vallendar.de“). In diesen besonderen Fällen der
Gleichnamigkeit, in denen das private Namensrecht mit dem Namen einer
Gebietskörperschaft kollidiert, kann nicht nach dem - stets den traditionell
gewachsenen Namen der Gebietskörperschaft bevorzugenden - Prioritätsgrundsatz
vorgegangen werden. Es verbleibt vielmehr beim Vergabeprinzip „first come -
first served“. Denn mangels einer Verwechslungsgefahr steht nurmehr die andere,
originäre Funktion der Domain-Adresse im Vordergrund: die der Adressierung
bestimmter Computer und darauf abgelegter Dateien im Internet (so im Ergebnis
auch OLG München - „boos.de“).
Diese Rechtslage ist nun wieder fragwürdig geworden. Das OLG
Hamm ist der Auffassung, die 700 Seelen-Gemeinde „schulenberg“ verfüge über
bessere Rechte als der Träger des gleich lautenden Familiennamens: Denn die
Gemeinde sei deutlich älter und jedenfalls außerhalb des Internets bekannter.
Dies sind freilich Kriterien, die bislang gerade nicht als entscheidungstauglich
galten. Nach Auffassung des Gerichts war eine Abweichung vom Prioritätsgrundsatz
gerechtfertigt, da die von der Rechtsprechung ausgebildete Voraussetzung
hierfür, die „überragende Bekanntheit“ nicht absolut, sondern zunächst relativ
im Verhältnis zum eingetragenen Beklagten zu sehen sei.
Da Orts- und Städtenamen
stets zugleich geographische Angaben sind, die dazu dienen, ein bestimmtes
räumliches Gebiet von anderen Regionen zu unterscheiden, soll allerdings für die
Gemeinde Duisburg kein Untersagungsanspruch aus § 12 BGB bestehen, wenn ihr Name
mit dem Wort „info“ kombiniert wird und das Internet-Angebot sodann tatsächlich
Informationen aus der Region präsentiert (LG
Düsseldorf „info-duisburg.de“).
Insgesamt
gilt, dass auch bei Allerweltsnamen sich das Recht des Namensträgers gegenüber
jedem Domain-Inhaber durchsetzt, der sich nicht seinerseits auf Namens- oder
Kennzeichenrechte an seiner verwechslungsfähigen Domain berufen kann.
Nur für Unternehmen mit
überragendem Bekanntheitsgrad gilt, dass diese die Nutzung ihrer prägenden
Firmenschlagworte durch Dritte als Domain selbst dann untersagen können, wenn
Identität mit dem Familiennamen des Dritten besteht (BGH „shell.de“; OLG Hamm „krupp.de“;
OLG Hamburg „derrick.de“; LG Hamburg „joop.de“).
Im Prinzip gilt jedoch
weiterhin: Dem Träger eines Privatnamens kann es grundsätzlich nicht verwehrt
werden, seinen eigenen Namen für einen Internetauftritt zu verwenden. Kommen
mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht,
so sind deren Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei gilt in erster Linie das
Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Dem muss sich – bei einem Streit von zwei
Gleichnamigen – grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen. Ein
prinzipieller Vorrang geschäftlicher oder hoheitlicher vor privaten Interessen
ist ebenfalls nicht anzuerkennen.
Der BGH war allerdings im „shell.de“-Fall
der Ansicht, dass die Interessen von derart unterschiedlichem Gewicht seien,
dass es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben könne.
Die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme gebiete es, dass der
Beklagte einen Verwechslungen ausschließenden Zusatz wähle.
Auch die private Verwendung
einer Internet-Adresse vermag mithin im begründeten Einzelfall zu einer
Verletzung des Namensrechts eines gleichnamigen, bekannten Unternehmens zu
führen.
Die lautere, also nicht
missbräuchliche Nutzung des eigenen Namens geschieht aber außerhalb dieser
besonderen Konstellationen nicht unbefugt und setzt sich gegenüber einem nur
durchschnittlich bekannten Unternehmenszeichen durch.
Gleichwohl gibt es auch
außerhalb des Bekanntheitsschutzes - und gerade im Internet - häufig
Konstellationen, in denen die kennzeichenrechtliche Konfliktlage nach
Jahrzehnten friedlicher Koexistenz oder mangels regionaler Berührungspunkte erst
durch die Eindimensionalität des Namensraums heraufbeschworen wird. Für diese
Fälle gilt das aus § 12 BGB bekannte Recht der Gleichnamigen: Es bedarf einer
Interessenabwägung, die zumeist dazu führen wird, dass derjenige, der durch sein
Verhalten – etwa eine wirtschaftliche Expansion – die Verwechslungsgefahr
hervorgerufen hat, zu deren Minimierung, insbesondere durch Aufnahme
unterscheidungskräftiger Zusätze in seine Firmierung, verpflichtet ist.
Höchst umstritten ist seit
langem, inwieweit sich ein Domaininhaber mit der Schreibweise seiner Domain an
das Kennzeichen eines anderen annähern darf. Diese Frage wird mit Einführung der
Umlaut-Domains wieder hochaktuell: Genügt das Ausweichen auf den Umlaut, um die
Gefahr von Verwechslungen auszuschließen?
Es wird vertreten, dass im
Bereich der Internetadressen sprachliche Annäherungen an geschützte Kennzeichen
in weit stärkerem Maße erlaubt seien als im klassischen Kennzeichenrecht. Den
Nutzern sei bekannt, dass die Eingabe einer falschen Schreibweise in den
Web-Browser wie eine falsch gewählte Telefonnummer zwangsläufig zu Fehl- oder
Irrleitungen führe.
Nach vorherrschender
Rechtsprechung gilt wohl, dass der Internet-Nutzer sorgfältiger auf Unterschiede
in der Schreibweise der Domain achtet als bei herkömmlichen Zeichen, denn er
weiß um die beschränkte Zahl der möglichen Domainbezeichnungen, die sich bei
weiterer Ausbreitung des Internets immer stärker annähern. Auch die tastenmäßige
Eingabe und die häufigen Fehlermeldungen schon bei geringen Abweichungen zwingen
ihn zu erhöhter Aufmerksamkeit (KG Berlin – check-in.de“).
Insgesamt ist - zumindest
derzeit - festzustellen, dass sich die bis dato vorliegenden
instanzgerichtlichen Entscheidungen noch nicht durch eine einheitliche Linie
auszeichnen: So bemerkte das OLG Hamm sinngemäß, dass bei Kennzeichen mit
schwacher Unterscheidungskraft bereits minimale Abweichungen in nur einem
Buchstaben genügten, um die Verwechslungsgefahr mit einer Internetdomain
auszuschließen. Dem gegenüber geht das OLG München von einer
Verwechslungsfähigkeit der eingetragenen Marke „Intershop“ mit der Domain
„Intershopping“ aus, und das LG Köln hält die bloße Verwendung eines
zusätzlichen Bindestrichs für unzureichend, die Verwechslungsfähigkeit zweier
Zeichen auszuräumen. Ähnlich das LG Düsseldorf für die Konfliktlage mit „interplusshop.de“:
Insbesondere bei Branchenidentität führe diese Ähnlichkeit zur Bejahung von
Verwechslungsgefahr.
Dies wird in der Mehrzahl
der Fälle dazu führen, dass die Verwendung von Umlautdomains nicht geeignet ist,
eine bestehende Verwechslungsfähigkeit zweier in Konflikt stehender Zeichen
(z.B. Marke vs. Domain) auszuschließen.
Im Grundsatz gilt jedoch: Je
geringer die Unterscheidungskraft des die Domain „angreifenden“ Zeichens (also
der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Anspruchstellers), desto
ähnlicher darf die Domain diesem Zeichen sein.
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