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Contentverträge (1)

F   2 Grundkonstellationen:

F    I. Anlieferung von Informationen

u    Erstellung oder Recherche

u    Zusammenstellung, Bearbeitung

u    Transport

u    iR einer Dauervereinbarung oder auf konkrete Anfrage

à Content-Lieferung

F    II. Bereitstellung von Informationen

    zur Nutzung durch Besteller- o. Bestellerkunden (Abruf)

u    idR Datenbankanbindung

u    Häufig Bestandteil eines Online-Dienstes

à Content-Angebot (àà Datenbanknutzungsvertrag)

Contentverträge (2)

      Checkliste Content-Beschaffung

-  Einstellungsort (eigener Rechner/Fremdrechner bzw. externe Datenbank)

- technologische Spezifikationen (Formate etc.)

- exakte Inhaltsbeschreibung

- Prüfungs- und Abnahmemodalitäten

- Etwaige Aktualisierungsvereinbarungen

- Rechteeinräumung

à  nach Zeit, Verbreitungsort (Ubiquität!) und Umfang; evtl. Bearbeitungsrechte

Contentverträge (3)

F    Vielgestaltigkeit der vertraglichen Möglichkeiten

u    Kaufrecht, Dienstrecht, (Rechts-)Pacht/Miete oder Werkvertragsrecht

F    2 Hauptkonstellationen (s.o.)

    (1) Lieferung (KaufR, WerkV)

u    Transport zum Kunden/Anbieter

    (2) Bereitstellung/Angebot (Miete, Pacht)

u    Eigener Rechner des Content-Providers

u    idR Datenbankanbindung, sh. Extra-Folien

u    Abruf/Beschaffung durch den Kunden oder dessen Kunden

u    Verschuldensunabhängige Minderung bei Mängeln

F    Zunächst zur Bereitstellung:

Contentverträge (4)

F   Bereitstellung: Mietrechtliche Qualifikation

u   Content-Provider kann verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ausschließen, auch formularmäßig (näher unten)

   Mangel zB wenn Bereitstellung der Datenbank selbst gestört (Datenbankverwaltung/Rechnerabsturz)
   oder bei Funktionsstörung der Verwaltungssoftware

u   Bei Einstellung mangelhafter Informationen in die Datenbank kann demgegenüber kauf- oder werkvertragliche Gewährleistung greifen

Contentverträge (5)

F    „Sachmängel“ der Information

    denkbar bei nach Maßgabe der technischen Spezifikationen „fehlerhaften“ Daten

u    zB nicht (oder nicht vollständig) mit den vorgesehenen Programmen lesbar oder abrufbar

    Sachmangel uU auch inhaltliche Fehlerhaftigkeit oder mangelnde Aktualität oder sonstige Brauchbarkeit der Informationen

u    Veraltete oder sonst unbrauchbare Daten, wenn als Beschaffenheitsmerkmal ein bestimmter Aktualisierungsstand oder nach dem Vertragszweck eine bestimmte Brauchbarkeit geschuldet wird

Contentverträge (6)

F    Weiter mit Lieferung: Untergruppen

F     

    Content-Provider beschränkt sich darauf, Informationen oder Werke zu überlassen, die vom Auftraggeber noch redaktionell aufbereitet und dann selbständig in seinen Onlinedienst eingebunden werden à KaufV/DienstV

    Content-Provider übernimmt es darüber hinaus, die Informationen auch technisch in den Online-Dienst des Auftraggebers einzubinden à WerkV

    Content-Provider muss Inhalte erst noch erstellen, also programmieren, schreiben oder sonst gestalten, um sie sodann dem Auftraggeber zur endgültigen Weiterbenutzung zu überlassen à Individueller Erfolg (~Auskunftsbüro) à WerkV

Contentverträge (7)

F    Wenn Content-Lieferung als Werkvertrag

u    also Beschaffung auf individuelle Anfrage

u    oder bedürfnisorientierte Erstellung und/oder Einbindung in Online-Dienst des Kunden à

F    Verpflichtung u.a. zur Rechtsmängelfreiheit

u    Dritte dürfen in Bezug auf den Content keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte geltend machen können (§ 633 I + III), widrigenfalls er mangelhaft ist

u    à Ansprüche (zuerst) auf Nacherfüllung, dann

u    à auf eigene Mangelbeseitigung (mit Aufwendungsersatz) oder auf Rücktritt oder Vergütungsminderung sowie solche auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Contentverträge (8)

F    Wesentlich also Rechtevereinbarung des Content-Providers

u    Zunächst mit Dritten/Quellen (z.B. Bibliotheken, Forschungsinstitute, Nachrichtendienste, Archive, Verwertungsgesellschaften), bei denen er sich „eindeckt“!

u    Stets mit Besteller, der ihm den Content abkauft und der für den Weitervertrieb die erforderlichen Rechte benötigt

    Und zwar unabhängig davon ob Contentbeschaffung Werk- oder Kaufvertrag

u    Gleichstellung Sachmangel/Rechtsmangel

u    Parallelregelungen KaufR/WerkvertragsR

 

F     Content-Lieferung als Kauf- oder DienstV

u    Wenn Inhalte vom Auftraggeber - oder für seine Kunden (Nutzer des Dienstes) - fortlaufend, ungeprüft und dauerhaft gegen Entgelt auf eigenen Rechner übernommen werden

   Z.B. Content-Provider „bestückt“ mehrere Sites mit Tickernews
   nicht zu verwechseln mit Datenbankproblematik, wo sich die Nutzer, also die eigenen (End-) Kunden des Kunden, „bedienen“ à sh. dort

u    Möglich: Dauerverpflichtung in Gestalt der kontinuierlichen Aktualisierung (Bsp.: Börse, Stau, Sport, Wetter etc.)

u    Gemeinsames Merkmal hier: der Provider „verschafft“ anstatt zu überlassen à Mischtyp, Abgrenzungsfragen schwierig, Vertragsgestaltung abermals sehr wichtig

Contentverträge (10)

F    Umfangreiche „Vorverträge“ mit Dritten

    Rechtebeschaffung (s.o.) zur Übernahme

F    Inhaltsbeschreibung

    Zu liefernde Inhalte möglichst konkret zu bestimmen

u    à Bezugspunkt der Rechtebeschaffung und -übertragung!

u    Die jeweiligen Parteien („Autor“/Quelle - Provider - Anbieter - Endkunde) haben (einander) dafür einzustehen, dass sie über die Schutzrechte und Nutzungsrechte in dem für die Vereinbarung notwendigen Umfang verfügen (können)

u    Umfang der Rechteeinräumung ist bis ins Detail zu regeln

u    à Ansonsten Zweckübertragungslehre, § 31 V UrhG

Contentverträge (11)

F    Rechteübertragung (1)

    Kein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten

u    à Keine Seite kann mehr Rechte übertragen als ihr zustehen

u    à Prüfung der Beziehung des Übertragenden zu Dritten in Ansehung des Schutzgegenstandes „Information“

u    à Regelung einer etwaigen Weitergabe der Inhalte oder die Weiterübertragung der erworbenen Rechte auf Dritte, z.B. Kunden des Anbieters

u    à Regelung, ob mit der Übertragung für die Nutzung auf einer Website auch andere Vertriebs- oder Angebotsformen abgedeckt sein sollen

 

F    Rechteübertragung (2):

    Grundsätzlich bedarf jeder einzelne Übertragungsvorgang einer gesonderten Vereinbarung, gerade auch in Bezug auf

u    die ubiquitäre Netzverbreitung

u    den weltweiten Abruf

u    und Download

    Varianten der Übertragungsregelung:

u    à Einzelübertragung

u    à Zweckübertragung

Contentverträge (13)

F   Rechteübertragung (3)

   Einzelübertragung

u   Detaillierte Benennung der zu übertragenden Nutzungsarten in Bezug auf den Vertragsgegenstand bzw. die Rechte hieran

   Zweckübertragung

u   Pauschalierung nach Reichweite des mit der Einräumung der Nutzung verfolgten Zwecks

u   Allerdings im Zweifel „urheberfreundliche Auslegung“ (Rückbehalt, Rückfall)

Contentverträge (14)

F    Sonstige Regelungsinhalte (1)

F    Regress

u    Haftet Besteller gegenüber Endnutzern aus unerlaubter Handlung oder – bei registrierten Kunden – vertraglich, wird er beim Content-Provider Rückgriff nehmen wollen

u    Auftraggeber ist auf die Brauchbarkeit der ihm überlassenen Informationen idR angewiesen, weil deren Prüfung zumeist weder in seine fachliche Kompetenz fallen noch in seinem vertraglichen Aufgabenbereich liegen wird

u    Richtigkeit, Aktualität oder Brauchbarkeit der Informationen uU (str.) wesentliche Vertragspflicht

u    à in Formularvertrag müsste entsprechende Ausnahmeregelung getroffen werden, widrigenfalls die Klausel im Ganzen unwirksam wäre

Contentverträge (15)

F    Sonstige Regelungsinhalte (2)

F    Freizeichnung

u    Kommt kein Haftungsausschluss in Betracht, bleibt im kfm. Verkehr noch die Haftungsbegrenzungsvereinbarung (sh. dort)

u    à insbes. nach Verschuldensform, Haftungssumme, typische Schäden und Mangelfolgeschaden (z.B. für Entscheidungen, die Dritte im Vertrauen auf die Richtigkeit getroffen haben)

F    Freistellung

u    in Bezug auf rechtswidrige Inhalte, die aus der Risikosphäre des Content-Providers stammen

u    Verdeutlichung der Verantwortlichkeitsverteilung und Setzen von Sorgfaltsmaßstäben

Datenbanknutzung (1)

F    Content-Lieferung via Datenbank

F    à „Vorverträge“ mit Datenlieferanten

u    Recht, urheberrechtlich geschützte Werke maschinenlesbar – unter Umständen nach Bearbeitung und/oder Umgestaltung – elektronisch abzuspeichern („Upload“)

u    und öffentlich oder nichtöffentlich am Bildschirm wiederzugeben („Nutzerabruf/Browsing“)

u    und/oder zu versenden („Streaming“)

u    und/oder per Datenfernübertragung durch Dritte vervielfältigen zu lassen („Download“)

    Datenzulieferer handelt „verlagsähnlich“

    Verträge benötigen deckungsgleiche Bestimmungen

u    à Datenbank-Betreiber kann nicht mehr Rechte weitergeben als er selbst übertragen erhalten hat

Datenbanknutzung (2)

F    Vorfrage: Wer wird Vertragspartner des Datenbank-Contentanbieters?

    Bereitstellung der Datenbank zum Abruf durch den Besteller (und Auswertung oder Weiterverwertung)

u    Vertrag Content-Provider/Besteller

    Zum direkten Nutzerabruf durch Kunden des Bestellers

u    idR bei Anbietern von Online-Diensten (Kunden-Mehrwert, s.u.)

u    Interessenlage: keine Vertragsbeziehung Online-Anbieter/Kunde in Bezug auf Datenbankabruf

   Vertraglich aber Vermittlung zur geeigneten Datenbank (§§ 662, 675)

u    Außervertragliches Verhältnis Endkunde/Content-Provider

u    Content-Provider verspricht dem Besteller/Anbieter, eine Datenbank mit bestimmten Informationen zum Abruf durch Kunden des Anbieters (Nutzer) zur Verfügung zu halten

Datenbanknutzung (3)

F    „Informationsvertrag“ Mischtyp

    Individualbezogene Auskunft

u    aM (1): Vertrag über automatische Auskunftei (Auswahl u. Einspeisung eigens recherchierter Informationen)

u    aM (2): WerkV sui generis (Selektion u. Übermittlung)

    Allgemeines Recherchearchiv

u    aM: lizenz-, dienst- u. kaufrechtliche Elemente

   à Zugriffsgestattung, zeitbezogene Recherche, Abruf/Vervielfältigung

u    hM: Überlassung und Nutzung immaterieller Güter, je nach Schwerpunkt Kauf-, Miet- oder Pachtrecht

   Gebrauchsüberlassung auf Zeit als Miet- oder PachtV
   Informationsabruf nach konkreter Nutzer-Recherche Kaufrecht, wenn Informationen dem Nutzer zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen

u    Anders Information-Broker

   keine vorgefertigten Infoprodukte, sondern individuelle, auf konkretes Ergebnis abzielende Leistung à WerkV

Datenbanknutzung (4)

F    Haftungs- und Gewährsfragen (1)

    Bereitstellungsstörung der DB (Störung im Zugriff auf Daten selbst oder in DB-Verwaltung): MietR (s.o.)

    Einstellung falscher Informationen: KaufR

u    Aber zum Endnutzer begründet bloße Nutzung eines Informationsangebots bei kostenlos abrufbaren Daten idR noch kein Vertragsverhältnis (s.o., Bsp. Online-Dienst)

u    Aber bei Hervorhebung besonderer Sachkunde und erkennbarer Bedeutung der Richtigkeit für den Kunden uU Parallele zu BGH NJW 78, 997 (Börsenbrief)

 Exkurs Börsenbrieffall (1)

F    Vertragliche Haftung

u   besondere Verantwortlichkeit für Informationsdienste

   à auch formularmäßige Werbeschreiben v. Börsendiensten als Angebot zu gesondertem BeratungsV, sofern Zuverlässigkeit der Informationen hervorgehoben
   Fälle allerdings durch Vorliegen einer bereits bestehenden vertraglichen Bindung gekennzeichnet
   Im Börsendienst-Fall abonnementähnlicher Dauervertrag mit Beratungselementen 

u   Kaum Beschränkbarkeit in AGB

   auch für mittlere und leichte Fahrlässigkeit unwirksam sofern Kardinalpflicht

Börsendienstfall (2)

F   Unwirksam daher:

u    “Jede Haftung für fehlerhaftee Informationen wird ausgeschlossen.”

u     “Für fahrlässiges Verhalten des DB-/Online-Dienste-Betreibers wird nicht gehaftet.”

u     “Wir übernehmen keine Haftung für Mangelfolgeschäden, Datenverlust und entgangenen Gewinn”.

u     “Wir haften für Schäden (...) nur bis zur Höhe von ... DM.”

u    “Wir schließen jede Haftung aus, soweit gesetzlich zulässig”

u     “Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus.”

Börsendienstfall (4)

F   Deliktische Haftung

u   Haftung des Verlegers bei Printmedien

   Haftung des Herausgebers von Informationsdiensten, soweit infolge grober Außerachtlassung der Sorgfalt falsche Anlageempfehlungen; allerdings abonnementähnlicher Dauervertrag (s.o.)

u   Verleger haftet idR nicht für fehlerhafte Angaben

   Prüfpflicht mit befreiender Wirkung auf Autor übertragen (“verkehrsgerechte Arbeitsteilung”)

u   Anders, wenn Werk nach Inhalt und Zweck in risikoträchtigen Bereichen eingesetzt

   Dann aber Vergewisserung ausreichend, dass Autor die gebotenen besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat

Datenbanknutzung (5)

F    Haftungs- und Gewährsfragen

    Regreßkette Autor/Verlag - Provider - Besteller/Anbieter) - Nutzer/Endkunde 

u    inhaltliche Unrichtig-, Unvollständig- oder Unleserlichkeit

u    à z.B. §§ 434 ff., 280 (zB Anlegerschaden)

u    Aber: fehlende Aktualität = fehlende Brauchbarkeit?

u    Problem: Leistungsmerkmale wie Aktualität und Vollständigkeit ohne ausdrückliche, in besonderem Masse hervorgehobene Herausstellung im Vertrag (wohl noch) nicht  Beschaffenheitsgarantie? Aber uU wesentliche V-Pflicht?

u    IÜ mangelhaft, wenn sich Informationen nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignen und nicht eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann

Datenbanknutzung (6)

F    Teilnahme an Online-Dienst

    Mitnutzungsrecht an Datenbanken

u    Technisch-funktionale Datenbanknutzung: MietV

u    Externe Datenbanken, zu denen der Online-Dienst den Zugang vermittelt: § 675 bzw. – Unentgeltlichkeit – § 662 BGB

    Bereitstellung von Informationen

u    Newsletter-Abos, Vorhalten von Chats, Diskussionsgruppen, Moderation sowie sonstige Mehrwertleistungen: DienstV

    Information Broking

u    Informationen werden auf Anfrage vollautomatisch zusammengestellt und individuell auf das Interesse des Nachfragers zugeschnitten: WerkV

u    Anders, wenn ein vorgefertigtes Informationsprodukt zu einem bestimmten, für mehrere Kunden geeigneten Thema zusammengestellt wird: KaufV


 

 

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