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Contentverträge (1)
F
2
Grundkonstellationen:
F
I.
Anlieferung von Informationen
u
Erstellung
oder Recherche
u
Zusammenstellung,
Bearbeitung
u
Transport
u
iR
einer Dauervereinbarung oder auf konkrete Anfrage
à Content-Lieferung
F
II.
Bereitstellung von Informationen
– zur Nutzung durch Besteller- o.
Bestellerkunden (Abruf)
u
idR
Datenbankanbindung
u
Häufig
Bestandteil eines Online-Dienstes
à Content-Angebot (àà Datenbanknutzungsvertrag)
Contentverträge (2)
•
Checkliste
Content-Beschaffung
- Einstellungsort
(eigener Rechner/Fremdrechner bzw. externe Datenbank)
- technologische
Spezifikationen (Formate etc.)
- exakte
Inhaltsbeschreibung
- Prüfungs-
und Abnahmemodalitäten
- Etwaige
Aktualisierungsvereinbarungen
- Rechteeinräumung
à nach Zeit, Verbreitungsort (Ubiquität!) und Umfang;
evtl. Bearbeitungsrechte
Contentverträge (3)
F
Vielgestaltigkeit
der vertraglichen Möglichkeiten
u
Kaufrecht,
Dienstrecht, (Rechts-)Pacht/Miete oder Werkvertragsrecht
F
2
Hauptkonstellationen (s.o.)
– (1) Lieferung (KaufR, WerkV)
u
Transport
zum Kunden/Anbieter
– (2) Bereitstellung/Angebot (Miete,
Pacht)
u
Eigener
Rechner des Content-Providers
u
idR
Datenbankanbindung, sh. Extra-Folien
u
Abruf/Beschaffung
durch den Kunden oder dessen Kunden
u
Verschuldensunabhängige
Minderung bei Mängeln
F
Zunächst
zur Bereitstellung:
Contentverträge (4)
F
Bereitstellung:
Mietrechtliche Qualifikation
u
Content-Provider
kann verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ausschließen, auch
formularmäßig (näher unten)
–
Mangel zB wenn
Bereitstellung der Datenbank selbst gestört (Datenbankverwaltung/Rechnerabsturz)
–
oder bei
Funktionsstörung der Verwaltungssoftware
u
Bei Einstellung mangelhafter
Informationen in die Datenbank kann demgegenüber kauf- oder
werkvertragliche Gewährleistung greifen
Contentverträge (5)
F
„Sachmängel“
der Information
– denkbar bei nach Maßgabe der
technischen Spezifikationen „fehlerhaften“ Daten
u
zB
nicht (oder nicht vollständig) mit den vorgesehenen Programmen lesbar oder
abrufbar
– Sachmangel uU auch inhaltliche
Fehlerhaftigkeit oder mangelnde Aktualität oder sonstige Brauchbarkeit der
Informationen
u
Veraltete
oder sonst unbrauchbare Daten, wenn als Beschaffenheitsmerkmal ein bestimmter
Aktualisierungsstand oder nach dem Vertragszweck eine bestimmte Brauchbarkeit
geschuldet wird
Contentverträge (6)
F
Weiter
mit Lieferung: Untergruppen
F
– Content-Provider beschränkt sich
darauf, Informationen oder Werke zu überlassen, die vom Auftraggeber noch
redaktionell aufbereitet und dann selbständig in seinen Onlinedienst
eingebunden werden à KaufV/DienstV
– Content-Provider übernimmt es darüber
hinaus, die Informationen auch technisch in den Online-Dienst des Auftraggebers
einzubinden à WerkV
– Content-Provider muss Inhalte erst
noch erstellen, also programmieren, schreiben oder sonst gestalten, um sie
sodann dem Auftraggeber zur endgültigen Weiterbenutzung zu überlassen à
Individueller Erfolg (~Auskunftsbüro) à WerkV
Contentverträge (7)
F
Wenn
Content-Lieferung als Werkvertrag
u
also
Beschaffung auf individuelle Anfrage
u
oder
bedürfnisorientierte Erstellung und/oder Einbindung in Online-Dienst des Kunden
à
F
Verpflichtung
u.a. zur Rechtsmängelfreiheit
u
Dritte
dürfen in Bezug auf den Content keine oder nur die im Vertrag übernommenen
Rechte geltend machen können (§ 633 I + III), widrigenfalls er mangelhaft ist
u
à Ansprüche (zuerst) auf
Nacherfüllung, dann
u
à auf eigene Mangelbeseitigung (mit
Aufwendungsersatz) oder auf Rücktritt oder Vergütungsminderung sowie solche auf
Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Contentverträge (8)
F
Wesentlich
also Rechtevereinbarung des Content-Providers
u
Zunächst
mit Dritten/Quellen (z.B. Bibliotheken, Forschungsinstitute,
Nachrichtendienste, Archive, Verwertungsgesellschaften), bei denen er sich
„eindeckt“!
u
Stets
mit Besteller, der ihm den Content abkauft und der für den Weitervertrieb die
erforderlichen Rechte benötigt
– Und zwar unabhängig davon ob
Contentbeschaffung Werk- oder Kaufvertrag
u
Gleichstellung
Sachmangel/Rechtsmangel
u
Parallelregelungen
KaufR/WerkvertragsR
F
Content-Lieferung
als Kauf- oder DienstV
u
Wenn
Inhalte vom Auftraggeber - oder für seine Kunden (Nutzer des Dienstes) -
fortlaufend, ungeprüft und dauerhaft gegen Entgelt auf eigenen Rechner
übernommen werden
– Z.B. Content-Provider „bestückt“
mehrere Sites mit Tickernews
– nicht zu verwechseln mit
Datenbankproblematik, wo sich die Nutzer, also die eigenen (End-) Kunden des
Kunden, „bedienen“ à sh. dort
u
Möglich:
Dauerverpflichtung in Gestalt der kontinuierlichen Aktualisierung (Bsp.: Börse,
Stau, Sport, Wetter etc.)
u
Gemeinsames
Merkmal hier: der Provider „verschafft“ anstatt zu überlassen à
Mischtyp, Abgrenzungsfragen schwierig, Vertragsgestaltung abermals sehr wichtig
Contentverträge (10)
F
Umfangreiche
„Vorverträge“ mit Dritten
– Rechtebeschaffung (s.o.) zur
Übernahme
F
Inhaltsbeschreibung
– Zu liefernde Inhalte möglichst
konkret zu bestimmen
u
à Bezugspunkt der Rechtebeschaffung
und -übertragung!
u
Die
jeweiligen Parteien („Autor“/Quelle - Provider - Anbieter - Endkunde) haben
(einander) dafür einzustehen, dass sie über die Schutzrechte und Nutzungsrechte
in dem für die Vereinbarung notwendigen Umfang verfügen (können)
u
Umfang
der Rechteeinräumung ist bis ins Detail zu regeln
u
à Ansonsten Zweckübertragungslehre, §
31 V UrhG
Contentverträge (11)
F
Rechteübertragung
(1)
– Kein gutgläubiger Erwerb von
Nutzungsrechten
u
à Keine Seite kann mehr Rechte
übertragen als ihr zustehen
u
à Prüfung der Beziehung des
Übertragenden zu Dritten in Ansehung des Schutzgegenstandes „Information“
u
à Regelung einer etwaigen Weitergabe
der Inhalte oder die Weiterübertragung der erworbenen Rechte auf Dritte, z.B.
Kunden des Anbieters
u
à Regelung, ob mit der Übertragung für
die Nutzung auf einer Website auch andere Vertriebs- oder Angebotsformen
abgedeckt sein sollen
F
Rechteübertragung
(2):
– Grundsätzlich bedarf jeder einzelne
Übertragungsvorgang einer gesonderten Vereinbarung, gerade auch in Bezug auf
u
die
ubiquitäre Netzverbreitung
u
den
weltweiten Abruf
u
und
Download
– Varianten der Übertragungsregelung:
u
à Einzelübertragung
u
à Zweckübertragung
Contentverträge (13)
F
Rechteübertragung
(3)
–
Einzelübertragung
u
Detaillierte
Benennung der zu übertragenden Nutzungsarten in Bezug auf den
Vertragsgegenstand bzw. die Rechte hieran
–
Zweckübertragung
u
Pauschalierung
nach Reichweite des mit der Einräumung der Nutzung verfolgten Zwecks
u
Allerdings im
Zweifel „urheberfreundliche Auslegung“ (Rückbehalt, Rückfall)
Contentverträge (14)
F
Sonstige
Regelungsinhalte (1)
F
Regress
u
Haftet
Besteller gegenüber Endnutzern aus unerlaubter Handlung oder – bei
registrierten Kunden – vertraglich, wird er beim Content-Provider Rückgriff
nehmen wollen
u
Auftraggeber
ist auf die Brauchbarkeit der ihm überlassenen Informationen idR angewiesen,
weil deren Prüfung zumeist weder in seine fachliche Kompetenz fallen noch in
seinem vertraglichen Aufgabenbereich liegen wird
u
Richtigkeit,
Aktualität oder Brauchbarkeit der Informationen uU (str.) wesentliche
Vertragspflicht
u
à in Formularvertrag müsste
entsprechende Ausnahmeregelung getroffen werden, widrigenfalls die Klausel im
Ganzen unwirksam wäre
Contentverträge (15)
F
Sonstige
Regelungsinhalte (2)
F
Freizeichnung
u
Kommt
kein Haftungsausschluss in Betracht, bleibt im kfm. Verkehr noch die
Haftungsbegrenzungsvereinbarung (sh. dort)
u
à insbes. nach Verschuldensform,
Haftungssumme, typische Schäden und Mangelfolgeschaden (z.B. für
Entscheidungen, die Dritte im Vertrauen auf die Richtigkeit getroffen haben)
F
Freistellung
u
in
Bezug auf rechtswidrige Inhalte, die aus der Risikosphäre des Content-Providers
stammen
u
Verdeutlichung
der Verantwortlichkeitsverteilung und Setzen von Sorgfaltsmaßstäben
Datenbanknutzung (1)
F
Content-Lieferung
via Datenbank
F
à „Vorverträge“ mit Datenlieferanten
u
Recht,
urheberrechtlich geschützte Werke maschinenlesbar – unter Umständen nach
Bearbeitung und/oder Umgestaltung – elektronisch abzuspeichern („Upload“)
u
und
öffentlich oder nichtöffentlich am Bildschirm wiederzugeben („Nutzerabruf/Browsing“)
u
und/oder
zu versenden („Streaming“)
u
und/oder
per Datenfernübertragung durch Dritte vervielfältigen zu lassen („Download“)
– Datenzulieferer handelt
„verlagsähnlich“
– Verträge benötigen deckungsgleiche
Bestimmungen
u
à Datenbank-Betreiber kann nicht mehr
Rechte weitergeben als er selbst übertragen erhalten hat
Datenbanknutzung (2)
F
Vorfrage:
Wer wird Vertragspartner des Datenbank-Contentanbieters?
– Bereitstellung der Datenbank zum
Abruf durch den Besteller (und Auswertung oder Weiterverwertung)
u
Vertrag
Content-Provider/Besteller
– Zum direkten Nutzerabruf durch Kunden
des Bestellers
u
idR
bei Anbietern von Online-Diensten (Kunden-Mehrwert, s.u.)
u
Interessenlage:
keine Vertragsbeziehung Online-Anbieter/Kunde in Bezug auf Datenbankabruf
– Vertraglich aber Vermittlung zur
geeigneten Datenbank (§§ 662, 675)
u
Außervertragliches
Verhältnis Endkunde/Content-Provider
u
Content-Provider
verspricht dem Besteller/Anbieter, eine Datenbank mit bestimmten Informationen
zum Abruf durch Kunden des Anbieters (Nutzer) zur Verfügung zu halten
Datenbanknutzung (3)
F
„Informationsvertrag“
Mischtyp
– Individualbezogene Auskunft
u
aM
(1): Vertrag über automatische Auskunftei (Auswahl u. Einspeisung eigens
recherchierter Informationen)
u
aM
(2): WerkV sui generis (Selektion u. Übermittlung)
– Allgemeines Recherchearchiv
u
aM:
lizenz-, dienst- u. kaufrechtliche Elemente
– à
Zugriffsgestattung, zeitbezogene Recherche, Abruf/Vervielfältigung
u
hM:
Überlassung und Nutzung immaterieller Güter, je nach Schwerpunkt Kauf-, Miet-
oder Pachtrecht
– Gebrauchsüberlassung auf Zeit als
Miet- oder PachtV
– Informationsabruf nach konkreter
Nutzer-Recherche Kaufrecht, wenn Informationen dem Nutzer zeitlich unbegrenzt
zur Verfügung stehen
u
Anders
Information-Broker
– keine vorgefertigten Infoprodukte,
sondern individuelle, auf konkretes Ergebnis abzielende Leistung à WerkV
Datenbanknutzung (4)
F
Haftungs-
und Gewährsfragen (1)
– Bereitstellungsstörung der DB
(Störung im Zugriff auf Daten selbst oder in DB-Verwaltung): MietR (s.o.)
– Einstellung falscher Informationen:
KaufR
u
Aber
zum Endnutzer begründet bloße Nutzung eines Informationsangebots bei kostenlos
abrufbaren Daten idR noch kein Vertragsverhältnis (s.o., Bsp. Online-Dienst)
u
Aber
bei Hervorhebung besonderer Sachkunde und erkennbarer Bedeutung der Richtigkeit
für den Kunden uU Parallele zu BGH NJW 78, 997 (Börsenbrief)
Exkurs Börsenbrieffall (1)
F
Vertragliche
Haftung
u
besondere
Verantwortlichkeit für Informationsdienste
–
à auch formularmäßige Werbeschreiben v. Börsendiensten als Angebot
zu gesondertem BeratungsV, sofern Zuverlässigkeit der Informationen
hervorgehoben
–
Fälle allerdings
durch Vorliegen einer bereits bestehenden vertraglichen Bindung gekennzeichnet
–
Im
Börsendienst-Fall abonnementähnlicher Dauervertrag mit Beratungselementen
u
Kaum
Beschränkbarkeit in AGB
–
auch für mittlere
und leichte Fahrlässigkeit unwirksam sofern Kardinalpflicht
Börsendienstfall (2)
F
Unwirksam daher:
u
“Jede
Haftung für fehlerhaftee Informationen wird ausgeschlossen.”
u
“Für fahrlässiges Verhalten des
DB-/Online-Dienste-Betreibers wird nicht gehaftet.”
u
“Wir übernehmen keine Haftung für
Mangelfolgeschäden, Datenverlust und entgangenen Gewinn”.
u
“Wir haften für Schäden (...) nur bis zur Höhe
von ... DM.”
u
“Wir
schließen jede Haftung aus, soweit gesetzlich zulässig”
u
“Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen aus.”
Börsendienstfall (4)
F
Deliktische
Haftung
u
Haftung des
Verlegers bei Printmedien
–
Haftung des
Herausgebers von Informationsdiensten, soweit infolge grober Außerachtlassung
der Sorgfalt falsche Anlageempfehlungen; allerdings abonnementähnlicher
Dauervertrag (s.o.)
u
Verleger haftet
idR nicht für fehlerhafte Angaben
–
Prüfpflicht mit
befreiender Wirkung auf Autor übertragen (“verkehrsgerechte Arbeitsteilung”)
u
Anders, wenn Werk
nach Inhalt und Zweck in risikoträchtigen Bereichen eingesetzt
–
Dann aber
Vergewisserung ausreichend, dass Autor die gebotenen besonderen
Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat
Datenbanknutzung (5)
F
Haftungs-
und Gewährsfragen
– Regreßkette Autor/Verlag - Provider -
Besteller/Anbieter) - Nutzer/Endkunde
u
inhaltliche
Unrichtig-, Unvollständig- oder Unleserlichkeit
u
à z.B. §§ 434 ff., 280 (zB
Anlegerschaden)
u
Aber:
fehlende Aktualität = fehlende Brauchbarkeit?
u
Problem:
Leistungsmerkmale wie Aktualität und Vollständigkeit ohne ausdrückliche, in
besonderem Masse hervorgehobene Herausstellung im Vertrag (wohl noch)
nicht Beschaffenheitsgarantie? Aber uU
wesentliche V-Pflicht?
u
IÜ
mangelhaft, wenn sich Informationen nicht für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignen und nicht eine Beschaffenheit
aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer
erwarten kann
Datenbanknutzung (6)
F
Teilnahme
an Online-Dienst
– Mitnutzungsrecht an Datenbanken
u
Technisch-funktionale
Datenbanknutzung: MietV
u
Externe
Datenbanken, zu denen der Online-Dienst den Zugang vermittelt: § 675 bzw. –
Unentgeltlichkeit – § 662 BGB
– Bereitstellung von Informationen
u
Newsletter-Abos,
Vorhalten von Chats, Diskussionsgruppen, Moderation sowie sonstige
Mehrwertleistungen: DienstV
– Information Broking
u
Informationen
werden auf Anfrage vollautomatisch zusammengestellt und individuell auf das
Interesse des Nachfragers zugeschnitten: WerkV
u
Anders,
wenn ein vorgefertigtes Informationsprodukt zu einem bestimmten, für mehrere
Kunden geeigneten Thema zusammengestellt wird: KaufV
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